Aus der Begründung:
Die Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme bei der Lösung der Frage der Passivlegitimation darauf an, ob im vorliegenden Fall eine bloße Inkassozession oder eine Zession, verbunden mit der Übertragung der vollen Verfügungsgewalt über die abgetretene Forderung, vorliege. Die Erstbeklagte führt dazu aus, auch der Inkassomandatar habe die volle prozessuale Verfügungsgewalt und könne mit Wirkung für den Mandanten sogar auf den Anspruch verzichten. Zutreffender rechtlicher Beurteilung nach hat das Berufungsgericht nicht die von der Erstbeklagten angeschnittene Frage des Außenverhältnisses, sondern das zwischen den beiden Beklagten bestandene Innenverhältnis für entscheidungswesentlich angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit den Parteien, sich auf Forderungsabtretungen zu einigen, bei welchen die abgetretene Forderung im Vermögen des Abtretenden bleibt und bei der die Abtretung bloß als Auftrag wirkt, die im Vermögen des Überträgers bleibende Forderung zwar im Namen des Übernehmers, aber auf Rechnung des Überträgers geltend zu machen (SZ. XII 295 u. a.). In solchen Fällen bleibt die volle Verfügungsmacht über die abgetretene Forderung beim Überträger, von dem unter Umständen der Zessus den Widerruf des Inkassomandates verlangen kann (8 Ob 120/62), und der Überträger bleibt - da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch Rechtsbeziehungen zu einem Dritten den Gegenstand der Feststellungsklage bilden können (Neumann, Kom. zu den ZP.-Gesetzen[4] II, S. 881, EvBl. 1957 Nr. 150) - trotz einer solchen Abtretung für Feststellungsansprüche der vorliegenden Art passiv legitimiert. Denn dieses Verfügungsrecht des Überträgers rechtfertigt das Interesse des Klägers daran, daß dem Verfügungsberechtigten gegenüber der Bestand oder Nichtbestand des strittigen Rechtes festgestellt werde. Die Erstbeklagte wendet ferner ein, sie habe außer Streit gestellt, daß sie die streitgegenständliche Forderung an die Zweitbeklagte abgetreten habe, an diese Außerstreitstellung sei sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gebunden. Bereits das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß diese "Außerstreitstellung" nicht genüge, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welcher Art die Abtretung gewesen sei, was die erst- und zweitbeklagte Partei mit der Abtretung bezweckt und welche Vereinbarungen sie diesbezüglich getroffen hätten. Da das Parteienvorbringen hierüber nicht gleichlautend war - der Kläger stellte unter anderem unter Beweis, es habe sich bei der gegenständlichen Zession offensichtlich nur um eine "Proformazession" gehandelt - und das Erstgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausgehend, eine Klärung des Sachverhaltes unterlassen hat, hat das Berufungsgericht entsprechend seiner richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, das angefochtene Urteil wegen Feststellungsmängeln mit Recht aufgehoben.Die Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme bei der Lösung der Frage der Passivlegitimation darauf an, ob im vorliegenden Fall eine bloße Inkassozession oder eine Zession, verbunden mit der Übertragung der vollen Verfügungsgewalt über die abgetretene Forderung, vorliege. Die Erstbeklagte führt dazu aus, auch der Inkassomandatar habe die volle prozessuale Verfügungsgewalt und könne mit Wirkung für den Mandanten sogar auf den Anspruch verzichten. Zutreffender rechtlicher Beurteilung nach hat das Berufungsgericht nicht die von der Erstbeklagten angeschnittene Frage des Außenverhältnisses, sondern das zwischen den beiden Beklagten bestandene Innenverhältnis für entscheidungswesentlich angesehen. Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit den Parteien, sich auf Forderungsabtretungen zu einigen, bei welchen die abgetretene Forderung im Vermögen des Abtretenden bleibt und bei der die Abtretung bloß als Auftrag wirkt, die im Vermögen des Überträgers bleibende Forderung zwar im Namen des Übernehmers, aber auf Rechnung des Überträgers geltend zu machen (SZ. römisch zwölf 295 u. a.). In solchen Fällen bleibt die volle Verfügungsmacht über die abgetretene Forderung beim Überträger, von dem unter Umständen der Zessus den Widerruf des Inkassomandates verlangen kann (8 Ob 120/62), und der Überträger bleibt - da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch Rechtsbeziehungen zu einem Dritten den Gegenstand der Feststellungsklage bilden können (Neumann, Kom. zu den ZP.-Gesetzen[4] römisch zwei, S. 881, EvBl. 1957 Nr. 150) - trotz einer solchen Abtretung für Feststellungsansprüche der vorliegenden Art passiv legitimiert. Denn dieses Verfügungsrecht des Überträgers rechtfertigt das Interesse des Klägers daran, daß dem Verfügungsberechtigten gegenüber der Bestand oder Nichtbestand des strittigen Rechtes festgestellt werde. Die Erstbeklagte wendet ferner ein, sie habe außer Streit gestellt, daß sie die streitgegenständliche Forderung an die Zweitbeklagte abgetreten habe, an diese Außerstreitstellung sei sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gebunden. Bereits das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß diese "Außerstreitstellung" nicht genüge, weil sich ihr nicht entnehmen lasse, welcher Art die Abtretung gewesen sei, was die erst- und zweitbeklagte Partei mit der Abtretung bezweckt und welche Vereinbarungen sie diesbezüglich getroffen hätten. Da das Parteienvorbringen hierüber nicht gleichlautend war - der Kläger stellte unter anderem unter Beweis, es habe sich bei der gegenständlichen Zession offensichtlich nur um eine "Proformazession" gehandelt - und das Erstgericht, von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache ausgehend, eine Klärung des Sachverhaltes unterlassen hat, hat das Berufungsgericht entsprechend seiner richtigen rechtlichen Beurteilung der Sache, das angefochtene Urteil wegen Feststellungsmängeln mit Recht aufgehoben.