Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt, wohl aber diejenige der Klägerin.
1. Zur Revision des Beklagten:
Die Klägerin stützte ihr Scheidungsbegehren zunächst auf § 49 EheG und im Zuge des Verfahrens auch auf § 55 EheG. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin durch das nachträglich gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach § 55 EheG ihr erstes Begehren zurückgezogen hätte. Demnach waren die Vorinstanzen berechtigt, ohne Verletzung der Vorschrift des § 405 ZPO über das § 49 EheG gestützte Klagebegehren zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klarstellt, anzunehmen, daß die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen (SZ 43/150). Es liegt daher keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten vor, wenn die Vorinstanzen bei der gegebenen Sachlage über das Scheidungsbegehren der Klägerin nach § 49 EheG entschieden. Entgegen der in der Revision des Beklagten vertretenen Rechtsansicht ging die Klägerin auch nicht nach § 49 Satz 2 EheG ihres Scheidungsrechtes verlustig. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich derjenige, der selbst eine Eheverfehlung begangen hat, die Scheidung dann nicht begehren, wenn nach Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ging jedoch dem als schwere Eheverfehlung der Klägerin zu wertenden Ehebruch mit Herrn V*** die Verweigerung jedweder Geldleistung seitens des Beklagten zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushaltes voraus. Daran änderte sich auch nichts, als das ehewidrige Verhältnis der Klägerin mit Herrn V*** beendet war und der Beklagte seiner Behauptung nach die Ehe dennoch fortsetzen wollte. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des § 49 Satz 2 EheG nicht erfüllt. Demnach ist das Scheidungsbegehren der Klägerin aus dem Verschulden des Beklagten jedenfalls gerechtfertigt.Die Klägerin stützte ihr Scheidungsbegehren zunächst auf Paragraph 49, EheG und im Zuge des Verfahrens auch auf Paragraph 55, EheG. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin durch das nachträglich gestellte Begehren auf Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG ihr erstes Begehren zurückgezogen hätte. Demnach waren die Vorinstanzen berechtigt, ohne Verletzung der Vorschrift des Paragraph 405, ZPO über das Paragraph 49, EheG gestützte Klagebegehren zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung ist dann, wenn der Kläger die Reihenfolge der geltend gemachten Scheidungsgründe nicht einwandfrei klarstellt, anzunehmen, daß die Verschuldensgründe vor den anderen den Vorrang haben sollen (SZ 43/150). Es liegt daher keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Beklagten vor, wenn die Vorinstanzen bei der gegebenen Sachlage über das Scheidungsbegehren der Klägerin nach Paragraph 49, EheG entschieden. Entgegen der in der Revision des Beklagten vertretenen Rechtsansicht ging die Klägerin auch nicht nach Paragraph 49, Satz 2 EheG ihres Scheidungsrechtes verlustig. Nach dieser Gesetzesstelle kann nämlich derjenige, der selbst eine Eheverfehlung begangen hat, die Scheidung dann nicht begehren, wenn nach Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhanges der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden ein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist. Nach den für den Obersten Gerichtshof maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen ging jedoch dem als schwere Eheverfehlung der Klägerin zu wertenden Ehebruch mit Herrn V*** die Verweigerung jedweder Geldleistung seitens des Beklagten zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushaltes voraus. Daran änderte sich auch nichts, als das ehewidrige Verhältnis der Klägerin mit Herrn V*** beendet war und der Beklagte seiner Behauptung nach die Ehe dennoch fortsetzen wollte. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen des Paragraph 49, Satz 2 EheG nicht erfüllt. Demnach ist das Scheidungsbegehren der Klägerin aus dem Verschulden des Beklagten jedenfalls gerechtfertigt.
Der Revision des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über die Revision des Beklagten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens über die Revision des Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2. Zur Revision der Klägerin:
Das Berufungsgericht begründet das überwiegende Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe mit dem ehebrecherischen Verhältnis zu Herrn V*** sowie den von ihr gegenüber dem Beklagten gesetzten Tätlichkeiten. Da aber der Beklagte die - nur kursorisch - festgestellten Tätlichkeiten gar nicht als Begründung für den von ihm gestellten Mitschuldantrag geltend machte, ist darauf nicht Rücksicht zu nehmen (EFSlg 41.278).
Gemäß § 60 Abs 2 Satz 2 EheG ist das überwiegende Verschulden des einen Ehegatten nur dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Da das Gesetz nur Alleinverschulden, überwiegendes Verschulden oder gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe als Differenzierung des Verschuldensgrades vorsieht, muß der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile offenkundig hervortreten (EFSlg 43.691). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist daher nur dann am Platz, wenn das Verschulden des anderen Teiles demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 43.692). Auch ein Ehebruch muß gegenüber den Verfehlungen des anderen Ehegatten nicht den Ausschlag geben (EvBl 1969/157; EFSlg 38.782), vor allem dann nicht, wenn er zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war (EFSlg 43.687). Dies gilt selbst auch dann, wenn eine vorausgehende unzulängliche Alimentation durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten dazu führte, daß die Frau eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann einging (RZ 1978/43).Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Satz 2 EheG ist das überwiegende Verschulden des einen Ehegatten nur dann auszusprechen, wenn sein Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Da das Gesetz nur Alleinverschulden, überwiegendes Verschulden oder gleichteiliges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe als Differenzierung des Verschuldensgrades vorsieht, muß der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensteile offenkundig hervortreten (EFSlg 43.691). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist daher nur dann am Platz, wenn das Verschulden des anderen Teiles demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt (EFSlg 43.692). Auch ein Ehebruch muß gegenüber den Verfehlungen des anderen Ehegatten nicht den Ausschlag geben (EvBl 1969/157; EFSlg 38.782), vor allem dann nicht, wenn er zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen Ehegatten bereits unheilbar zerrüttet war (EFSlg 43.687). Dies gilt selbst auch dann, wenn eine vorausgehende unzulängliche Alimentation durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten dazu führte, daß die Frau eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann einging (RZ 1978/43).
Um also beurteilen zu können, in welchem Ausmaß das ehebrecherische Verhältnis der Klägerin mit Herrn V*** zur weiteren Zerrüttung der Ehe beitrug, wird vorerst der Grad der Zerrüttung der Ehe durch die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Mannes und die Gewichtigkeit des Verschuldens des Mannes daran zu prüfen sein. Dazu werden vor allem die Einkommensverhältnisse der Streitteile und ihre Abmachungen über die Tragung der Kosten des ehelichen Haushaltes für die Zeit vor der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Klägerin beim Bezirksgericht Fürstenfeld im Jahre 1984 (also zu einem Zeitpunkt, als deren Verhältnis des V*** bestand sowie der Umstand wie sich im Laufe der Ehe das Verhalten des einen Ehegatten auf dasjenige des anderen auswirkte, zu ermitteln sein. Das Erstgericht wird daher gemäß den §§ 180 Abs 3 und 182 Abs 1 ZPO diesen Tatsachenkomplex mit den Parteien zu erörtern und im Falle wiederstreitender diesbezüglicher Behauptungen die entsprechenden Beweise hiezu aufzunehmen haben.Um also beurteilen zu können, in welchem Ausmaß das ehebrecherische Verhältnis der Klägerin mit Herrn V*** zur weiteren Zerrüttung der Ehe beitrug, wird vorerst der Grad der Zerrüttung der Ehe durch die Vernachlässigung der Unterhaltspflichten des Mannes und die Gewichtigkeit des Verschuldens des Mannes daran zu prüfen sein. Dazu werden vor allem die Einkommensverhältnisse der Streitteile und ihre Abmachungen über die Tragung der Kosten des ehelichen Haushaltes für die Zeit vor der erstmaligen Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch die Klägerin beim Bezirksgericht Fürstenfeld im Jahre 1984 (also zu einem Zeitpunkt, als deren Verhältnis des V*** bestand sowie der Umstand wie sich im Laufe der Ehe das Verhalten des einen Ehegatten auf dasjenige des anderen auswirkte, zu ermitteln sein. Das Erstgericht wird daher gemäß den Paragraphen 180, Absatz 3 und 182 Absatz eins, ZPO diesen Tatsachenkomplex mit den Parteien zu erörtern und im Falle wiederstreitender diesbezüglicher Behauptungen die entsprechenden Beweise hiezu aufzunehmen haben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.