Rechtssatz RS0056794
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056794
Geschäftszahl
5Ob581/77; 8Ob571/88
Entscheidungsdatum
01.09.1988
Rechtssatz
Hat die jahrelange unzulängliche Alimentation der Gattin und Kinder durch den Gatten zu unheilbarer Zerrüttung der Ehe geführt, kann die Gattin trotz Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann die Scheidung nach § 49 EheG begehren.Hat die jahrelange unzulängliche Alimentation der Gattin und Kinder durch den Gatten zu unheilbarer Zerrüttung der Ehe geführt, kann die Gattin trotz Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann die Scheidung nach Paragraph 49, EheG begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056794
Dokumentnummer
JJR_19770524_OGH0002_0050OB00581_7700000_001