Begründung:
Mit dem Pachtvertrag vom 16.Mai 1978 pachtete der Beklagte für die Zeit vom 1.5.1978 auf die Dauer von 5 Jahren die landwirtschaftliche Nutzflächen des dem Kläger gehörigen sogenannten Steinergutes in Taxenbach/Taxberg Nr.17. In Punkt XII. dieses Pachtvertrages unterwarfen sich beide Teile "dem Schiedsspruch der Bezirksbauernkammer Zell am See" für den Fall, daß sich "aus diesem Pachtvertrag Differenzen ergeben".Mit dem Pachtvertrag vom 16.Mai 1978 pachtete der Beklagte für die Zeit vom 1.5.1978 auf die Dauer von 5 Jahren die landwirtschaftliche Nutzflächen des dem Kläger gehörigen sogenannten Steinergutes in Taxenbach/Taxberg Nr.17. In Punkt römisch zwölf. dieses Pachtvertrages unterwarfen sich beide Teile "dem Schiedsspruch der Bezirksbauernkammer Zell am See" für den Fall, daß sich "aus diesem Pachtvertrag Differenzen ergeben".
Mit der am 18.Mai 1984 erhobenen Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 15.728,45 S samt Anhang an rückständigem Pachtzins.
Der Beklagte wendete in erster Linie die Unzulässigkeit des Rechtsweges "und/oder" die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und beantragte die Zurückweisung der Klage. Im Pachtvertrag sei vereinbart worden, daß sich die Parteien im Falle von Differenzen dem Schiedsspruch der Bezirksbauernkammer Zell am See unterwerfen; das angerufene Gericht sei deshalb zur Entscheidung des Rechtsstreites nicht berufen.
Demgegenüber erwiderte der Kläger, daß sich die Schiedsgerichtsklausel nicht auf Streitigkeiten über den Pachtzins, sondern nur auf landwirtschaftliche Belange beziehe. Außerdem sei ein gültiger Schiedsvertrag niemals zustandegekommen; es seien die Anzahl der Schiedsrichter nicht festgesetzt worden und auch die übrigen Voraussetzungen der §§ 577 ff ZPO nicht erfüllt. Schließlich vertrat der Kläger den Standpunkt, daß Vereinbarungen einer schiedsrichterlichen Entscheidung nach § 2 Abs 2 LPG als unzulässig anzusehen seien.Demgegenüber erwiderte der Kläger, daß sich die Schiedsgerichtsklausel nicht auf Streitigkeiten über den Pachtzins, sondern nur auf landwirtschaftliche Belange beziehe. Außerdem sei ein gültiger Schiedsvertrag niemals zustandegekommen; es seien die Anzahl der Schiedsrichter nicht festgesetzt worden und auch die übrigen Voraussetzungen der Paragraphen 577, ff ZPO nicht erfüllt. Schließlich vertrat der Kläger den Standpunkt, daß Vereinbarungen einer schiedsrichterlichen Entscheidung nach Paragraph 2, Absatz 2, LPG als unzulässig anzusehen seien.
Das Erstgericht erachtete die Einrede des Beklagten als begründet und wies die Klage zurück. Gegenstand des Pachtvertrages seien landwirtschaftliche Nutzflächen, sodaß auch das Landpachtgesetz anzuwenden sei. § 2 Abs 2 LPG erkläre zwar die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen als unzulässig, diese Bestimmung sei allerdings nur im Zusammenhang mit § 2 Abs 1 LPG zu verstehen, wonach auf die im Landpachtgesetz bestimmten Rechte nicht wirksam verzichtet werden könne. Diese unabdingbaren Rechte seien im Bezug auf den Inhalt des Landpachtvertrages Regelungen über angemessenen Pachtzins, Richtpachtzeiten und Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages, also Sonderbestimmungen, die über die bestandrechtlichen Bestimmungen des ABGB hinausgingen, wobei derartige Anträge gemäß § 12 LPG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien. Diese unabdingbaren Sonderrechte seien nicht Streitgegenstand, sondern behauptete Pachtzinsrückstände, die auch im streitigen Verfahren geltend gemacht worden seien. Für derartige Streitigkeiten bleibe jedoch die Möglichkeit einer Schiedsvereinbarung bestehen. Da somit durch einen Willensakt der Parteien die Kompetenz der Bezirksbauernkammer Zell am See als Schiedsgericht rechtswirksam vereinbart sei, liege eine prorogable Unzuständigkeit des Erstgerichtes vor und sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen.Das Erstgericht erachtete die Einrede des Beklagten als begründet und wies die Klage zurück. Gegenstand des Pachtvertrages seien landwirtschaftliche Nutzflächen, sodaß auch das Landpachtgesetz anzuwenden sei. Paragraph 2, Absatz 2, LPG erkläre zwar die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen als unzulässig, diese Bestimmung sei allerdings nur im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, LPG zu verstehen, wonach auf die im Landpachtgesetz bestimmten Rechte nicht wirksam verzichtet werden könne. Diese unabdingbaren Rechte seien im Bezug auf den Inhalt des Landpachtvertrages Regelungen über angemessenen Pachtzins, Richtpachtzeiten und Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages, also Sonderbestimmungen, die über die bestandrechtlichen Bestimmungen des ABGB hinausgingen, wobei derartige Anträge gemäß Paragraph 12, LPG im außerstreitigen Verfahren zu behandeln seien. Diese unabdingbaren Sonderrechte seien nicht Streitgegenstand, sondern behauptete Pachtzinsrückstände, die auch im streitigen Verfahren geltend gemacht worden seien. Für derartige Streitigkeiten bleibe jedoch die Möglichkeit einer Schiedsvereinbarung bestehen. Da somit durch einen Willensakt der Parteien die Kompetenz der Bezirksbauernkammer Zell am See als Schiedsgericht rechtswirksam vereinbart sei, liege eine prorogable Unzuständigkeit des Erstgerichtes vor und sei daher die Klage zurückzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede des Beklagten wegen "Unzulässigkeit des Rechtsweges und/oder der sachlichen Unzuständigkeit" verwarf und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens auftrug, wobei es einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuließ (§ 528 Abs 2 ZPO). Das Rekursgericht billigte grundsätzlich die Anwendung der Bestimmungen des Landpachtgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt durch das Erstgericht, weil der Pachtgegenstand zur landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 1 Abs 1 LPG verpachtet worden sei. Gemäß § 2 Abs 2 LPG sei die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen unzulässig. Ungeachtet der Ausführungen des Erstgerichtes, inwieweit einzelne Bestimmungen eines Pachtvertrages, auf die die Schutzbestimmungen des Landpachtgesetzes nicht speziell abzielten, nicht doch von einer Schiedsvereinbarungsklausel umfaßt sein könnten, ergebe sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 2 Abs 2 LGP, daß diese Bestimmungen schlechthin jegliche schiedsrichterliche Entscheidung unzulässig mache (vgl.Stohanzl, ZPO 4 , Anm. zu § 577 ZPO). Die weniger strenge Auffassung von Würth in Rummel (ABGB, Rdz 3 zu § 2 LGP) übersehe neben dem entgegenstehenden Gesetzeswortlaut auch, daß es der Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, eine derartige Durchbrechung seines im § 2 Abs 1 LPG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes zuzulassen, wenn dies beabsichtigt und gewollt gewesen wäre. Damit erweise sich jedoch der Rekurs als berechtigt und sei dem Erstgericht die Verfahrensdurchführung aufzutragen gewesen; es könne daher dahingestellt bleiben, was die Parteien mit ihrer Formulierung "Differenzen" in Punkt XII des Pachtvertrages gemeint hätten. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gründete das Rekursgericht auf die §§ 528 Abs 2, 502 Abs 4 Z 1 ZPO. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil es - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Judikatur zur hier anstehenden Frage einer teilweisen Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen in Landpachtsachen nicht gäbe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Klägers Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Einrede des Beklagten wegen "Unzulässigkeit des Rechtsweges und/oder der sachlichen Unzuständigkeit" verwarf und dem Erstgericht die Durchführung des Verfahrens auftrug, wobei es einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuließ (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO). Das Rekursgericht billigte grundsätzlich die Anwendung der Bestimmungen des Landpachtgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt durch das Erstgericht, weil der Pachtgegenstand zur landwirtschaftlichen Nutzung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, LPG verpachtet worden sei. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, LPG sei die Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen unzulässig. Ungeachtet der Ausführungen des Erstgerichtes, inwieweit einzelne Bestimmungen eines Pachtvertrages, auf die die Schutzbestimmungen des Landpachtgesetzes nicht speziell abzielten, nicht doch von einer Schiedsvereinbarungsklausel umfaßt sein könnten, ergebe sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, LGP, daß diese Bestimmungen schlechthin jegliche schiedsrichterliche Entscheidung unzulässig mache (vgl.Stohanzl, ZPO 4 , Anmerkung zu Paragraph 577, ZPO). Die weniger strenge Auffassung von Würth in Rummel (ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 2, LGP) übersehe neben dem entgegenstehenden Gesetzeswortlaut auch, daß es der Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, eine derartige Durchbrechung seines im Paragraph 2, Absatz eins, LPG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes zuzulassen, wenn dies beabsichtigt und gewollt gewesen wäre. Damit erweise sich jedoch der Rekurs als berechtigt und sei dem Erstgericht die Verfahrensdurchführung aufzutragen gewesen; es könne daher dahingestellt bleiben, was die Parteien mit ihrer Formulierung "Differenzen" in Punkt römisch zwölf des Pachtvertrages gemeint hätten. Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gründete das Rekursgericht auf die Paragraphen 528, Absatz 2, 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil es - soweit überblickbar - eine höchstgerichtliche Judikatur zur hier anstehenden Frage einer teilweisen Vereinbarung schiedsrichterlicher Entscheidungen in Landpachtsachen nicht gäbe. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.