Rechtssatz RS0066158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066158
Entscheidungsdatum
26.05.1986
Rechtssatz
Schiedsklauseln für Streitigkeiten aus dem Landpachtverhältnis sind nur insoweit unzulässig, als das im LPG geschaffene richterliche Gestaltungsrecht reicht, also nur hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses und der Dauer des Landpachtvertrages. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichts für eine Pachtzinsklage ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0066158
Dokumentnummer
JJR_19860526_OGH0002_0080OB00572_8600000_001