Der Revisionsrekurs ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, er ist aber nicht gerechtfertigt.
Nach der Anordnung des § 77 Abs 1 JN "bestimmt sich der Gerichtsstand für Klagen, durch die Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, ........ solange die Einantwortung nicht erfolgt ist, nach dem Sitz des Gerichtes, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist".Nach der Anordnung des Paragraph 77, Absatz eins, JN "bestimmt sich der Gerichtsstand für Klagen, durch die Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, ........ solange die Einantwortung nicht erfolgt ist, nach dem Sitz des Gerichtes, bei welchem die Nachlaßabhandlung anhängig ist".
Es trifft nun im Sinne der Behauptungen des Revisionswerbers zu, daß zur Frage, ob eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt einer bereits erfolgten Einantwortung des Nachlasses gleichzuhalten ist und der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN daher ebenfalls nicht mehr beansprucht werden kann, keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist; die Entscheidung GlU 8.008, die besagt, daß dieser Gerichtsstand dann, wenn keine Einantwortung erfolgt ist, mit dem Ausspruch der Erblosigkeit des Nachlasses und seiner durchgeführten Übergabe an den Fiskus endet, stammt aus dem Jahre 1880 und liegt demnach mehr als 110 Jahre zurück. Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO liegen daher vor.Es trifft nun im Sinne der Behauptungen des Revisionswerbers zu, daß zur Frage, ob eine Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt einer bereits erfolgten Einantwortung des Nachlasses gleichzuhalten ist und der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz eins, JN daher ebenfalls nicht mehr beansprucht werden kann, keine aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist; die Entscheidung GlU 8.008, die besagt, daß dieser Gerichtsstand dann, wenn keine Einantwortung erfolgt ist, mit dem Ausspruch der Erblosigkeit des Nachlasses und seiner durchgeführten Übergabe an den Fiskus endet, stammt aus dem Jahre 1880 und liegt demnach mehr als 110 Jahre zurück. Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen daher vor.
In der Sache selbst ist aber der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten. Zweck der Bestimmung des § 77 Abs 1 JN ist es offenbar, die auf das Nachlaßvermögen bezogenen Klageführungen während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens auch am Sitze des Verlassenschaftsgerichtes zu ermöglichen. In diesem Sinne besteht aber kein Grund dafür, diesen Gerichtsstand allein durch die ausdrücklich im Gesetz angeführte Einantwortung des Nachlasses, nicht aber durch einen in anderer Weise erfolgten Abschluß des Nachlaßverfahrens zeitlich zu begrenzen. Auch Fasching vertritt die Ansicht (I 408 f), daß mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt dieser Gerichtsstand wegfällt und ebenso - wie schon in der vorgenannten Entscheidung GlU 8.008 ausgesprochen wurde - mit der Übergabe des erbslosen Nachlasses nach dem Heimfall an die Republik Österreich.In der Sache selbst ist aber der Rechtsansicht der Vorinstanzen beizupflichten. Zweck der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, JN ist es offenbar, die auf das Nachlaßvermögen bezogenen Klageführungen während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens auch am Sitze des Verlassenschaftsgerichtes zu ermöglichen. In diesem Sinne besteht aber kein Grund dafür, diesen Gerichtsstand allein durch die ausdrücklich im Gesetz angeführte Einantwortung des Nachlasses, nicht aber durch einen in anderer Weise erfolgten Abschluß des Nachlaßverfahrens zeitlich zu begrenzen. Auch Fasching vertritt die Ansicht (römisch eins 408 f), daß mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs statt dieser Gerichtsstand wegfällt und ebenso - wie schon in der vorgenannten Entscheidung GlU 8.008 ausgesprochen wurde - mit der Übergabe des erbslosen Nachlasses nach dem Heimfall an die Republik Österreich.
Somit besteht entgegen der Ansicht des Rekurswerbers, der Gerichtsstand des § 77 Abs 1 JN grundsätzlich nur während der Anhängigkeit des Verlassenschaftsverfahrens. Hier wurde nach den vorinstanzlichen Feststellungen durch die Überlassung der Nachlaßaktiva an Zahlungs statt das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet. Dies nimmt der Kläger auch dadurch zur Kenntnis, daß er den Anspruch als Miterbe einer nach seinen Behauptungen zum Nachlaßvermögen gehörenden Spareinlage nicht durch Antragstellung im Verlassenschaftsverfahren sondern im Rechtsweg geltend macht.Somit besteht entgegen der Ansicht des Rekurswerbers, der Gerichtsstand des Paragraph 77, Absatz eins, JN grundsätzlich nur während der Anhängigkeit des Verlassenschaftsverfahrens. Hier wurde nach den vorinstanzlichen Feststellungen durch die Überlassung der Nachlaßaktiva an Zahlungs statt das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet. Dies nimmt der Kläger auch dadurch zur Kenntnis, daß er den Anspruch als Miterbe einer nach seinen Behauptungen zum Nachlaßvermögen gehörenden Spareinlage nicht durch Antragstellung im Verlassenschaftsverfahren sondern im Rechtsweg geltend macht.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.