Begründung:
Der Vater stellte den Antrag, den zuletzt mit Beschluß ON 95 in Höhe von S 2.800,-- monatlich festgesetzten Unterhalt für sein eheliches Kind Monika P***, geboren am 10. Jänner 1972, ab 23. Oktober 1987 auf monatlich S 1.600,-- herabzusetzen, weil die Minderjährige seit September 1987 in einem Lehrverhältnis stehe und eine Lehrlingsentschädigung von mindestens S 2.000,-- monatlich beziehe.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt.
Gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhob die Mutter Rekurs mit dem Antrage auf Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zwecks Feststellung des Gesamteinkommens des Vaters. Da sich dieses auf mindestens S 25.000,-- monatlich belaufe, sei der Vater "durchaus in der Lage, den bisher bezahlten Unterhalt von monatlich S 2.600,-- weiterhin zu leisten".
Das Rekursgericht gab dem Rekurs statt und wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab. Zur Begründung führte es aus: Der Umstand, daß im Rekurs lediglich ein Aufhebungsantrag gestellt werde, schade nicht, weil inhaltlich die Weitergewährung der bisherigen Unterhaltsleistung begehrt und somit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt werde. Sachlich sei der Herabsetzungsantrag des Vaters nicht gerechtfertigt, zumal dieser nach dem Akteninhalt insgesamt ein durchschnittliches Monatseinkommen von S 20.100,-- und dessen berufstätige Ehefrau ein eigenes Einkommen von monatlich S 11.000,-- beziehe, wogegen die unterhaltsberechtigte Minderjährige lediglich eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.670,-- erhalte. Da sie trotz ihres Eintrittes in das Berufsleben Anspruch auf angemessene Teilhabe an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen habe, sei ihr weiterhin gegenüber dem Vater ein Unterhaltsanspruch in der bisherigen Höhe zuzugestehen.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Vater führt aus, der Umstand, daß dem Herabsetzungsantrag vom Rekursgericht trotz Eigeneinkommens der Minderjährigen und Fehlens eines auf zusätzliche Bedürfnisse der Minderjährigen gestützten Erhöhungsantrages nicht stattgegeben worden sei, berühre den Grund des Anspruches. Das Rechtsmittel sei daher trotz der Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG zulässig. Es sei aber auch begründet, weil der nunmehrige Bezug der Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige den Herabsetzungsantrag jedenfalls rechtfertige.Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses. Der Vater führt aus, der Umstand, daß dem Herabsetzungsantrag vom Rekursgericht trotz Eigeneinkommens der Minderjährigen und Fehlens eines auf zusätzliche Bedürfnisse der Minderjährigen gestützten Erhöhungsantrages nicht stattgegeben worden sei, berühre den Grund des Anspruches. Das Rechtsmittel sei daher trotz der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG zulässig. Es sei aber auch begründet, weil der nunmehrige Bezug der Lehrlingsentschädigung durch die Minderjährige den Herabsetzungsantrag jedenfalls rechtfertige.