Begründung:
Der am 24.3.1981 geborene Anatole W*** entstammt der Ehe des Mag. Gerhard W*** mit June Ching Fu W***. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.August 1982, 34 Cg 201/82, rechtskräftig nach § 55 a EheG geschieden. Der Minderjährige befindet sich bei der Mutter.Der am 24.3.1981 geborene Anatole W*** entstammt der Ehe des Mag. Gerhard W*** mit June Ching Fu W***. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26.August 1982, 34 Cg 201/82, rechtskräftig nach Paragraph 55, a EheG geschieden. Der Minderjährige befindet sich bei der Mutter.
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen den Vater verpflichtet, einen höheren als den mit 1.700 S monatlich vereinbarten Unterhalt für den Minderjährigen zu zahlen, wobei das Erstgericht einen monatlichen Betrag von 2.372 S festsetzte, das Rekursgericht einen solchen von 3.500 S. Beide Vorinstanzen sind hiebei von dem Einkommen des Vaters ausgegangen, wobei das Rekursgericht auch eine Auslandsverwendungszulage miteinbezog.
Übereinstimmend haben die Vorinstanzen den Antrag des Vaters, über das Befinden des Kindes regelmäßig informiert zu werden, abgewiesen. Diesbezüglich vertraten sie die Rechtsansicht, gemäß § 178 ABGB habe der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr nur das Recht, von beabsichtigten Maßnahmen zu den im § 144 Abs.2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu zu äußern. Eine Informationspflicht gegenüber diesem Elternteil bestehe nicht. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage in die Bemessungsgrundlage wendet, hat er ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zum Gegenstand. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt nämlich die diesem zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg.34.981, 32.539 ua.). Demnach gehört die Frage, ob eine bestimmte Zulage in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist oder nicht, in den Bemessungsbereich (EFSlg.30.509 u.a.). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist jedoch nach § 14 Abs.2 AußStrG der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich ausgeschlossen, was für jede Art der Bekämpfung gilt, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg.37.333, 37.331 ua.).Übereinstimmend haben die Vorinstanzen den Antrag des Vaters, über das Befinden des Kindes regelmäßig informiert zu werden, abgewiesen. Diesbezüglich vertraten sie die Rechtsansicht, gemäß Paragraph 178, ABGB habe der Elternteil, dem die Pflege und Erziehung des Kindes nicht zusteht, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr nur das Recht, von beabsichtigten Maßnahmen zu den im Paragraph 144, Absatz 2 und 3 ABGB genannten Angelegenheiten vom anderen Elternteil rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu zu äußern. Eine Informationspflicht gegenüber diesem Elternteil bestehe nicht. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Einbeziehung der Auslandsverwendungszulage in die Bemessungsgrundlage wendet, hat er ausschließlich eine Frage der Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes zum Gegenstand. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen umfaßt nämlich die diesem zur Verfügung stehenden Mittel (EFSlg.34.981, 32.539 ua.). Demnach gehört die Frage, ob eine bestimmte Zulage in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen ist oder nicht, in den Bemessungsbereich (EFSlg.30.509 u.a.). In Fragen der Unterhaltsbemessung ist jedoch nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof grundsätzlich ausgeschlossen, was für jede Art der Bekämpfung gilt, ob nun wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Nichtigkeit oder sonstiger Fehler, die bei der Unterhaltsbemessung unterlaufen sein sollen (EFSlg.37.333, 37.331 ua.).