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Rechtssatz RS0048034×

Rechtssatz RS0048034

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048034

Entscheidungsdatum

26.09.2003

Rechtssatz

Auch dann, wenn der persönliche Verkehr des nicht sorgeberechtigten Elternteiles mit dem Kind aus welchen Gründen immer nicht ausgeübt werden kann, bestehen keine über die Mindestrechte des Paragraph 178, ABGB hinausgehenden Verständigungspflichten des anderen Elternteils (hier: durch Übersendung von Schulzeugnissen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 717/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 717/80
    Veröff: EvBl 1981/143
  • 7 Ob 674/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 674/86
    Auch
  • 7 Ob 91/98b
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 91/98b
    Vgl; Beisatz: Der sorgeberechtigte Elternteil ist ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen über einzelne Erziehungsmaßnahmen und deren Erfolg, wie im besonderen durch Übermittlung von Schulzeugnissen, zu erteilen. (T1); Beisatz: Eine unmittelbare Einflußnahme des nicht erziehungsberechtigten Elternteiles auf die Auswahl der Schule sowie überhaupt auf die schulischen Belange und die Ausbildung des Kindes ist nach der geltenden Gesetzeslage nicht möglich. (T2)
  • 3 Ob 303/02h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
    Vgl aber; Beisatz: Hier: § 178 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001. (T3); Beisatz: Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit iSd §178 Abs1 ABGB nF. (T4); Beisatz: Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahres- und Halbjahreszeugnisse-wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder-an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048034

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_001