Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zu den Informations- und Äußerungsrechten des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, der Ausweitung bzw Einschränkung dieser Rechte und zu gerichtlichen Verfügungen über die Erteilung von Informationen nach § 178 ABGB idFd KindRÄG 2001 - zugelassene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp des Obersten Gerichtshofs zu den Informations- und Äußerungsrechten des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, der Ausweitung bzw Einschränkung dieser Rechte und zu gerichtlichen Verfügungen über die Erteilung von Informationen nach Paragraph 178, ABGB idFd KindRÄG 2001 - zugelassene Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt.
a) § 178 Abs 1 ABGB lautet nach seiner Änderung durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135: Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs 2 und 3 (ABGB), rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.a) Paragraph 178, Absatz eins, ABGB lautet nach seiner Änderung durch das KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135: Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 154, Absatz 2 und 3 (ABGB), rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
Nach den Zielsetzungen des KindRÄG 2001 sollte das Recht auf persönlichen Verkehr, das nach dem Wortlaut des Gesetzes bisher dem nicht mit Pflege und Erziehung betrauten Elternteil eingeräumt war, primär als Recht des Kindes normiert werden. Damit sollte nicht zuletzt psychologischen und soziologischen Erkenntnissen Rechnung getragen werden, wonach die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung des Kindes von besonderer Bedeutung ist (RV, 296 BlgNR 21. GP, 34). Die Konzeption des Rechts auf persönlichen Verkehr primär als Recht des Kindes enthalte auch eine - gegenüber der in der Rsp bereits bisher angenommenen - verstärkte Verpflichtung des betreuenden Elternteils, die Aufrechterhaltung der Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. Zur Gewährleistung des für die Persönlichkeits- und Charakterbildung wichtigen persönlichen Kontakts zum nicht erziehenden Elternteil könne und solle die Tatsache nutzbar gemacht werden, dass dieser Kontakt dem nicht betreuenden Elternteil jene Informationen verschaffe, derer er zur Wahrnehmung seiner Verantwortung gegenüber dem Kind bedürfe. Vereitle der mit der Obsorge betraute Elternteil ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Verkehr mit dem Kind, so müsse sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil diese notwendigen Informationen auf andere Art und Weise beschaffen können. Um nach Möglichkeit den Abbruch der Beziehung (der auch auf Desinformation beruhen könne) hintanzuhalten, sollten bei einer Vereitelung des persönlichen Verkehrs ohne gerechtfertigten Grund durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil erweiterte Informations- und Äußerungsrechte die notwendige Information gewährleisten (so die RV aaO 34 f). Der Entwurf knüpfe an eine wichtige Beobachtung in der Praxis an: In den Problemfällen sei der mit der Obsorge betraute Elternteil meist subjektiv überzeugt, dass gute Gründe vorliegen, die die Kontakte mit dem anderen Elternteil für das Kind als nachteilig oder gar als gefährlich erscheinen lassen, obwohl diese Befürchtungen objektiv zumindest nicht in diesem Ausmaß berechtigt seien (RV aaO 35).Nach den Zielsetzungen des KindRÄG 2001 sollte das Recht auf persönlichen Verkehr, das nach dem Wortlaut des Gesetzes bisher dem nicht mit Pflege und Erziehung betrauten Elternteil eingeräumt war, primär als Recht des Kindes normiert werden. Damit sollte nicht zuletzt psychologischen und soziologischen Erkenntnissen Rechnung getragen werden, wonach die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwicklung des Kindes von besonderer Bedeutung ist (RV, 296 BlgNR 21. GP, 34). Die Konzeption des Rechts auf persönlichen Verkehr primär als Recht des Kindes enthalte auch eine - gegenüber der in der Rsp bereits bisher angenommenen - verstärkte Verpflichtung des betreuenden Elternteils, die Aufrechterhaltung der Kontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil zu fördern. Zur Gewährleistung des für die Persönlichkeits- und Charakterbildung wichtigen persönlichen Kontakts zum nicht erziehenden Elternteil könne und solle die Tatsache nutzbar gemacht werden, dass dieser Kontakt dem nicht betreuenden Elternteil jene Informationen verschaffe, derer er zur Wahrnehmung seiner Verantwortung gegenüber dem Kind bedürfe. Vereitle der mit der Obsorge betraute Elternteil ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Verkehr mit dem Kind, so müsse sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil diese notwendigen Informationen auf andere Art und Weise beschaffen können. Um nach Möglichkeit den Abbruch der Beziehung (der auch auf Desinformation beruhen könne) hintanzuhalten, sollten bei einer Vereitelung des persönlichen Verkehrs ohne gerechtfertigten Grund durch den mit der Obsorge betrauten Elternteil erweiterte Informations- und Äußerungsrechte die notwendige Information gewährleisten (so die Regierungsvorlage aaO 34 f). Der Entwurf knüpfe an eine wichtige Beobachtung in der Praxis an: In den Problemfällen sei der mit der Obsorge betraute Elternteil meist subjektiv überzeugt, dass gute Gründe vorliegen, die die Kontakte mit dem anderen Elternteil für das Kind als nachteilig oder gar als gefährlich erscheinen lassen, obwohl diese Befürchtungen objektiv zumindest nicht in diesem Ausmaß berechtigt seien Regierungsvorlage aaO 35).
Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbehalte ist Beweisfrage im anhängigen Verfahrens über den Antrag des Vaters auf Regelung des Besuchsrechts (§ 148 Abs 1 ABGB) bzw. der Mutter auf Untersagung des persönlichen Kontakts (§ 148 Abs 2 zweiter Fall ABGB). Hier ist lediglich Entscheidungsgegenstand, wie die Informations- und Äußerungsrechte des Vaters nach § 178 ABGB gesichert werden können.Der Wahrheitsgehalt dieser Vorbehalte ist Beweisfrage im anhängigen Verfahrens über den Antrag des Vaters auf Regelung des Besuchsrechts (Paragraph 148, Absatz eins, ABGB) bzw. der Mutter auf Untersagung des persönlichen Kontakts (Paragraph 148, Absatz 2, zweiter Fall ABGB). Hier ist lediglich Entscheidungsgegenstand, wie die Informations- und Äußerungsrechte des Vaters nach Paragraph 178, ABGB gesichert werden können.
b) Zu Recht hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Schulerfolg eines Kindes eine wichtige Angelegenheit iSd § 178 Abs 1 ABGB nF ist. Schon vor dem KindRÄG 2001 wurde die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gezählt, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß § 178 Abs 1 ABGB zu äußern berechtigt ist (stRsp, zuletzt 8 Ob 47/00w = EFSlg 93.189 f; RIS-Justiz RS0048832). Die Informations- und Äußerungsrechte erweitern sich noch über die wichtigen Angelegenheiten hinaus auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn - wie hier - trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können.b) Zu Recht hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Schulerfolg eines Kindes eine wichtige Angelegenheit iSd Paragraph 178, Absatz eins, ABGB nF ist. Schon vor dem KindRÄG 2001 wurde die Schulausbildung zu jenen wichtigen Fragen gezählt, zu welchen sich der nicht erziehungsberechtigte Elternteil gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB zu äußern berechtigt ist (stRsp, zuletzt 8 Ob 47/00w = EFSlg 93.189 f; RIS-Justiz RS0048832). Die Informations- und Äußerungsrechte erweitern sich noch über die wichtigen Angelegenheiten hinaus auf alle Angelegenheiten (mit Ausnahme jener des täglichen Lebens), wenn - wie hier - trotz Bereitschaft des Informationsberechtigten kein persönlicher Kontakt mit den Kindern stattfindet. Dabei stehen die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils in einer Wechselbeziehung. Je mehr der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informations- und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können.
Vor dem Hintergrund, dass mit der Novelle des KindRÄG 2001 die Bedeutung des nicht obsorgebetrauten Elternteils für die positive Entwicklung des Kindes anerkannt und mit der Zielsetzung verbunden wurde, die Möglichkeit des Abbruchs der Beziehung, der auch auf Desinformation durch den Obsorgeberechtigten beruhen kann, hintanzuhalten, erweist sich aber bei fehlenden persönlichen Kontakten die bloße Übermittlung der Jahres- und Halbjahreszeugnisse - wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder - an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. Denn die Schulnoten allein verschaffen dem Elternteil noch keinen Überblick über Begabungen, Neigungen, Interessen oder Schwächen des Kindes. Ein solcher Gesamteindruck von der persönlichen Entwicklung des Kindes ist aber zur Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung notwendig, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil bei einer später immerhin möglichen Kontaktaufnahme dem Kind etwa bei der Wahl weiterer Ausbildungswege beratend zur Seite stehen soll.
Der Auffassung der zweiten Instanz, wonach dann, wenn sich die Notwendigkeit nach weiteren Informationen ergäbe (erkennbar in concreto gemeint: nach schulischen Problemen), zunächst ein Auftrag an die Mutter erteilt werden müsste, ist grundsätzlich beizupflichten. Denn nach den EB müsse sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil erst dann, wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Verkehr mit dem Kind vereitle, diese notwendigen Informationen auf andere Art und Weise beschaffen können. Damit richten sich die Informationsrechte weiterhin grundsätzlich zuerst gegen den Obsorgeberechtigten. Es ergibt sich die Berechtigung des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils zur Information über alle (nicht bloß alltäglichen) Angelegenheiten seiner Kinder, wenn er glaubhaft macht, nur so spärliche Informationen zu erhalten, dass ihm die Kinder entfremdet werden. Allerdings muss auch hier zunächst vom Gericht ein entsprechender Auftrag an den Obsorgeberechtigten zur Information erteilt werden. Nach den EB wird das Gericht bei einem darauf gerichteten Antrag des Informationsberechtigten dem anderen Elternteil "entsprechende Aufträge" zu erteilen haben, die nach § 19 AußStrG in Vollzug zu setzen sind. Erst eine "weitere Stufe" könne sein, dass das Gericht den nicht betreuenden Elternteil ermächtige, sich ohne Zustimmung des anderen etwa bei Lehrern oder behandelnden Ärzten selbst zu informieren (RV aaO 68). Daraus lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass zur Ermächtigung des Vaters zur direkten Einholung von Informationen über sein Kind, etwa bei Lehrern, der vorherige ungeachtet § 19 AußStrG erfolglose (gerichtliche) Auftrag an die Mutter zur Erteilung dieser Informationen nicht notwendig ist. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz kann aber jedenfalls dann vorliegen, wenn - was hier aber noch nicht feststeht -, der Obsorgeberechtigte es grundsätzlich ablehnt, dem nicht Obsorgeberechtigten die aus Gesprächen mit Lehrern und Erziehern gewonnenen konkreten Auskünfte und Erkenntnisse weiterzuleiten und die Kontaktaufnahme des Vaters mit den Lehrern der Kinder sogar gegenüber den Lehrern ablehnt. Voraussetzung dafür, dass das Gericht solche vorherigen (Einzel-)Aufträge an den Obsorgeberechtigten (= Informationspflichtigen) für unzweckmäßig erachtet, ist etwa, dass solche unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen herrschen, die zu einer fehlenden Information des Informationsberechtigten führen müssen. In einem solchen Fall hat der erkennende Senat keine Bedenken dagegen, dass das Gericht den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf seinen Antrag sogleich ermächtigt, die entsprechenden Informationen - freilich nur in angemessener Weise - bei Dritten selbst einzuholen.Der Auffassung der zweiten Instanz, wonach dann, wenn sich die Notwendigkeit nach weiteren Informationen ergäbe (erkennbar in concreto gemeint: nach schulischen Problemen), zunächst ein Auftrag an die Mutter erteilt werden müsste, ist grundsätzlich beizupflichten. Denn nach den EB müsse sich der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil erst dann, wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Verkehr mit dem Kind vereitle, diese notwendigen Informationen auf andere Art und Weise beschaffen können. Damit richten sich die Informationsrechte weiterhin grundsätzlich zuerst gegen den Obsorgeberechtigten. Es ergibt sich die Berechtigung des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils zur Information über alle (nicht bloß alltäglichen) Angelegenheiten seiner Kinder, wenn er glaubhaft macht, nur so spärliche Informationen zu erhalten, dass ihm die Kinder entfremdet werden. Allerdings muss auch hier zunächst vom Gericht ein entsprechender Auftrag an den Obsorgeberechtigten zur Information erteilt werden. Nach den EB wird das Gericht bei einem darauf gerichteten Antrag des Informationsberechtigten dem anderen Elternteil "entsprechende Aufträge" zu erteilen haben, die nach Paragraph 19, AußStrG in Vollzug zu setzen sind. Erst eine "weitere Stufe" könne sein, dass das Gericht den nicht betreuenden Elternteil ermächtige, sich ohne Zustimmung des anderen etwa bei Lehrern oder behandelnden Ärzten selbst zu informieren Regierungsvorlage , aaO 68). Daraus lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass zur Ermächtigung des Vaters zur direkten Einholung von Informationen über sein Kind, etwa bei Lehrern, der vorherige ungeachtet Paragraph 19, AußStrG erfolglose (gerichtliche) Auftrag an die Mutter zur Erteilung dieser Informationen nicht notwendig ist. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz kann aber jedenfalls dann vorliegen, wenn - was hier aber noch nicht feststeht -, der Obsorgeberechtigte es grundsätzlich ablehnt, dem nicht Obsorgeberechtigten die aus Gesprächen mit Lehrern und Erziehern gewonnenen konkreten Auskünfte und Erkenntnisse weiterzuleiten und die Kontaktaufnahme des Vaters mit den Lehrern der Kinder sogar gegenüber den Lehrern ablehnt. Voraussetzung dafür, dass das Gericht solche vorherigen (Einzel-)Aufträge an den Obsorgeberechtigten (= Informationspflichtigen) für unzweckmäßig erachtet, ist etwa, dass solche unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen herrschen, die zu einer fehlenden Information des Informationsberechtigten führen müssen. In einem solchen Fall hat der erkennende Senat keine Bedenken dagegen, dass das Gericht den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf seinen Antrag sogleich ermächtigt, die entsprechenden Informationen - freilich nur in angemessener Weise - bei Dritten selbst einzuholen.
Solche Voraussetzungen sind indes hier ungeachtet eines darauf hinauslaufenden Vorbringens nicht festgestellt. Insoweit bedarf es daher der Verfahrensergänzung und der neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht.
c) § 178 Abs 3 erster Satz ABGB idFd KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 lautet: Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen.c) Paragraph 178, Absatz 3, erster Satz ABGB idFd KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 lautet: Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Absatz eins, das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen.
Mit Punkt c) seines Schriftsatzes vom 22. Februar 2002 begehrte der Vater Information über die sportliche und Freizeit-Tätigkeit der Kinder sowie die frühzeitige Verständigung, wenn eines der Kinder an Sportveranstaltungen teilnimmt (Schikurse, Fußballspiele etc.). Unter Verweis auf die Feststellung, die beiden Kinder hätten ihre Freizeit- und Sportaktivitäten (Fußball- und Volleyballspiel) beendet, weil der Vater gegen ihren Willen zu diversen Trainingseinheiten gekommen sei und dort Kontakt zu ihnen gesucht habe, wies die Erstrichterin diesen Antrag des Vaters ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ebenfalls unter Bezugnahme auf das Kindeswohl. Damit wurde dem Vater im Ergebnis das Recht an diesen Informationen nicht prinzipiell abgesprochen, sondern unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl eingeschränkt, obwohl ein Antrag der Mutter, die Rechte des Vaters nach § 178 Abs 1 ABGB nF in dieser Form einzuschränken, nicht vorliegt. Sie hat vielmehr am 7. Februar und 11. März 2002 beantragt, dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr mit den beiden Kindern zu untersagen.Mit Punkt c) seines Schriftsatzes vom 22. Februar 2002 begehrte der Vater Information über die sportliche und Freizeit-Tätigkeit der Kinder sowie die frühzeitige Verständigung, wenn eines der Kinder an Sportveranstaltungen teilnimmt (Schikurse, Fußballspiele etc.). Unter Verweis auf die Feststellung, die beiden Kinder hätten ihre Freizeit- und Sportaktivitäten (Fußball- und Volleyballspiel) beendet, weil der Vater gegen ihren Willen zu diversen Trainingseinheiten gekommen sei und dort Kontakt zu ihnen gesucht habe, wies die Erstrichterin diesen Antrag des Vaters ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, ebenfalls unter Bezugnahme auf das Kindeswohl. Damit wurde dem Vater im Ergebnis das Recht an diesen Informationen nicht prinzipiell abgesprochen, sondern unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl eingeschränkt, obwohl ein Antrag der Mutter, die Rechte des Vaters nach Paragraph 178, Absatz eins, ABGB nF in dieser Form einzuschränken, nicht vorliegt. Sie hat vielmehr am 7. Februar und 11. März 2002 beantragt, dem Vater das Recht auf persönlichen Verkehr mit den beiden Kindern zu untersagen.
Eine solche Einschränkung nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl (Stabentheiner in Rummel3, § 178 ABGB Rz 4). Wann eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Schwimann (in Schwimann2, § 178 ABGB Rz 8; vgl dazu auch Stabentheiner aaO) könnte eine solche etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.Eine solche Einschränkung nach Paragraph 178, Absatz 3, ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl (Stabentheiner in Rummel3, Paragraph 178, ABGB Rz 4). Wann eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist im Gesetz nicht klar geregelt. Nach Schwimann (in Schwimann2, Paragraph 178, ABGB Rz 8; vergleiche dazu auch Stabentheiner aaO) könnte eine solche etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.
Dem Vater allein aufgrund des Vorwurfs, er wäre gegen den Willen der Kinder zu diversen Trainingseinheiten gekommen und habe dort Kontakt zu ihnen gesucht, jegliches Informationsrecht über die Freizeitgestaltung der Kinder zu entziehen, ist nicht zu billigen. Von einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls durch bloßes Ansichtigwerden des Vaters bei Sportveranstaltungen kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Dem Vater könnte durch die ihm auferlegte Verpflichtung, konkret festgestellte Verhaltensweisen einzustellen, das Informations- und Äußerungsrecht erhalten werden und erst bei einem Missbrauch durch Beschluss entzogen werden. Nur wenn das Erstgericht nach entsprechenden - erst zu treffenden -Feststellungen zur Ansicht gelangt, dass die Einschränkung sofort unumgänglich ist, wäre der vollständige Entzug dieses konkreten Informationsrechts des Vaters gerechtfertigt.
Insoweit bedarf es der Verfahrensergänzung und der neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht.
Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang noch, dass normale Schulsportveranstaltungen und die normale Freizeitgestaltung von Kindern wohl dem Begriff der "Angelegenheiten des täglichen Lebens" unterfallen. Insoweit bestehen keine Informationsrechte und insoweit bedarf es noch einer Präzisierung des Antrags des Vaters und der vorinstanzlichen Feststellungen.
d) Mit seinen übrigen Anträgen ist der Vater jedoch nicht im Recht. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden. Der Rechtsmittelvorwurf, die Vorinstanzen hätten "pauschal sämtliche anderen Anträge gemäß § 178 ABGB" u.a. mit der Begründung abgewiesen, er könne sich "diese Informationen bei seiner Ex-Schwiegermutter holen", entfernt er sich vom Inhalt dieser Beschlüsse. Lediglich die angestrebte Bekanntgabe der konkreten Kontaktadresse am (jeweiligen) Urlaubsort der Kinder wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass Verständigungen der Kinder durch den Vater in Ausnahmesituationen auch im Wege der mütterlichen Großmutter möglich wären. Keineswegs sollen von dieser, den Vater offenbar ablehnenden Großmutter Informationen bezogen, sondern solche Informationen des Vaters an seine Kinder weitergegeben werden. Mit Recht hat das Rekursgericht ausgesprochen, einer beschlussmäßigen Feststellung der Informations- und Äußerungsrechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten bedürfe es nicht, weil sich die Rechte unmittelbar aus § 178 Abs 1 ABGB ergeben.d) Mit seinen übrigen Anträgen ist der Vater jedoch nicht im Recht. Dazu kann auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz verwiesen werden. Der Rechtsmittelvorwurf, die Vorinstanzen hätten "pauschal sämtliche anderen Anträge gemäß Paragraph 178, ABGB" u.a. mit der Begründung abgewiesen, er könne sich "diese Informationen bei seiner Ex-Schwiegermutter holen", entfernt er sich vom Inhalt dieser Beschlüsse. Lediglich die angestrebte Bekanntgabe der konkreten Kontaktadresse am (jeweiligen) Urlaubsort der Kinder wurde mit dem Hinweis abgewiesen, dass Verständigungen der Kinder durch den Vater in Ausnahmesituationen auch im Wege der mütterlichen Großmutter möglich wären. Keineswegs sollen von dieser, den Vater offenbar ablehnenden Großmutter Informationen bezogen, sondern solche Informationen des Vaters an seine Kinder weitergegeben werden. Mit Recht hat das Rekursgericht ausgesprochen, einer beschlussmäßigen Feststellung der Informations- und Äußerungsrechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten bedürfe es nicht, weil sich die Rechte unmittelbar aus Paragraph 178, Absatz eins, ABGB ergeben.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.