Rechtssatz RS0118246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118246
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Norm
ABGB idF KindRÄG 2001 §178 Abs3 F
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189 Abs2
Rechtssatz
Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach Paragraph 178, Absatz 3, ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine "ernstliche" Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 303/02h
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
- 10 Ob 12/06x
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 Ob 12/06x
Beisatz: Im vorliegenden Fall „ernstliche" Kindeswohlgefährdung bejaht. (T1)
- 3 Ob 147/08a
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 147/08a
Auch; Beisatz: Hier: Keine ernstliche Gefährdung. (T2)
- 1 Ob 153/10x
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 153/10x
nur: Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Fotos. (T4)
- 2 Ob 223/10y
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 223/10y
Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Frage der Information über den Wohnort des Kindes. (T5)
- 2 Ob 163/16h
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 163/16h
Auch
- 1 Ob 112/20g
Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 112/20g
Beisatz: Weitere Gründe sind – nun auch gemäß § 189 Abs 2 Satz 1 ABGB – der Rechtsmissbrauch und die Unzumutbarkeit für den Obsorgeberechtigten oder das Kind. (T6)
- 3 Ob 2/22y
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 3 Ob 2/22y
Vgl; Beisatz: Eine Kindeswohlgefährdung gemäß § 189 Abs 2 ABGB könnte dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118246
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00303_02H0000_002