Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen diesem Ausspruch der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen diesem Ausspruch der zweiten Instanz, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass das mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 1. 2005 (ON 318) bis zum Abschluss des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Vater der Minderjährigen überprüft wird, unterbrochene - gegenständliche - Pflegschaftsverfahren nach Vorliegen des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8. 3. 2005 (ON 357) über die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vom Erstgericht wieder fortgesetzt wurde (ON 361). Mit weiterem Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 10. 2005 (ON 487) wurde das gegenständliche Pflegschaftsverfahren neuerlich zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Vater der Minderjährigen unterbrochen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 2. 2006 (ON 542) wurde das gegenständliche Pflegschaftsverfahren im Hinblick auf die im Sachwalterverfahren mit Beschluss vom 24. 1. 2006, 80 P 212/05y-81, erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Vater der Minderjährigen zur Vertretung im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren wieder fortgesetzt. Da diese Bestellung des einstweiligen Sachwalters für den Vater der Minderjährigen mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2006, 44 R 162/06h, ersatzlos aufgehoben wurde, bedurfte es nicht mehr der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch den einstweiligen Sachwalter) für die inhaltliche Behandlung des vorliegenden Revisionsrekurses. Im Übrigen kann gemäß § 26 Abs 1 letzter Satz AußStrG die Sachentscheidung auch während einer Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn die Sache - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Unterbrechung zur Entscheidung reif war.Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass das mit Beschluss des Erstgerichtes vom 28. 1. 2005 (ON 318) bis zum Abschluss des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Vater der Minderjährigen überprüft wird, unterbrochene - gegenständliche - Pflegschaftsverfahren nach Vorliegen des Beschlusses des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 8. 3. 2005 (ON 357) über die Einstellung des Verfahrens zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters vom Erstgericht wieder fortgesetzt wurde (ON 361). Mit weiterem Beschluss des Erstgerichtes vom 27. 10. 2005 (ON 487) wurde das gegenständliche Pflegschaftsverfahren neuerlich zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Vater der Minderjährigen unterbrochen. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 2. 2006 (ON 542) wurde das gegenständliche Pflegschaftsverfahren im Hinblick auf die im Sachwalterverfahren mit Beschluss vom 24. 1. 2006, 80 P 212/05y-81, erfolgte Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für den Vater der Minderjährigen zur Vertretung im gegenständlichen Pflegschaftsverfahren wieder fortgesetzt. Da diese Bestellung des einstweiligen Sachwalters für den Vater der Minderjährigen mittlerweile mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29. März 2006, 44 R 162/06h, ersatzlos aufgehoben wurde, bedurfte es nicht mehr der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (Genehmigung der bisherigen Verfahrensführung durch den einstweiligen Sachwalter) für die inhaltliche Behandlung des vorliegenden Revisionsrekurses. Im Übrigen kann gemäß Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz AußStrG die Sachentscheidung auch während einer Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn die Sache - wie im vorliegenden Fall - bereits vor der Unterbrechung zur Entscheidung reif war.
Im Revisionsrekurs wird auch eine Nichtigkeit wegen Befangenheit der mit der Rekursentscheidung befassten Richter des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien releviert, weil der Vater gegen die Senatsmitglieder bereits mehrfach Strafanzeigen erstattet habe und auf Grund der (auch) durch das Rekursgericht verursachten unzumutbaren langen Verfahrensdauer ein Amtshaftungsverfahren beim Landesgericht Innsbruck anhängig sei.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ebenfalls einen Rekurs des Vaters als Ablehnungswerber betreffenden Entscheidung 8 Ob 21/05d vom 17. 3. 2005 angemerkt hat, stellte der Vater in der gegenständlichen Pflegschaftssache sowie in einer Reihe weiterer Verfahren wiederholt Ablehnungsanträge gegen die jeweils tätig gewordenen Richter, die ihm nicht genehme Entscheidungen gefällt hatten. Es wurde in dieser Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen. Inhaltlich gleichartige Ablehnungsanträge des Vaters wurden bereits wiederholt rechtskräftig zurückgewiesen (vgl 12 R 245/05w, 12 R 237/05v jeweils des Oberlandesgerichtes Wien). Da rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge somit nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen gemäß § 23 JN zuständigen Senates des jeweiligen Gerichtshofes zu machen sind, kann im vorliegenden Fall sofort in der Sache selbst entschieden werden. Einleitend ist festzustellen, dass ausschließlich die vom Vater im Sinn des § 178 ABGB idF KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135) geltend gemachten und vom Erstgericht auch bereits materiell beurteilten Informationsrechte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf die andere Rechtsfragen betreffenden Ausführungen und Anträge im Rechtsmittel nicht weiter einzugehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 303/02h grundsätzliche Ausführungen über den Umfang dieser Informations- und Äußerungsrechte, den Zusammenhang von Besuchsrecht und Informations- und Äußerungsrecht sowie über die Möglichkeit der Einschränkung bzw Entziehung des Informations- und Äußerungsrechts getätigt. Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung an diesen Grundsätzen orientiert. Im Wesentlichen geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob eine Einschränkung bzw gänzliche Entziehung dieser Informations- und Äußerungsrechte im Sinn des § 178 Abs 3 ABGB gerechtfertigt ist. Eine solche Einschränkung bzw Entziehung ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich, wenn durch die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist oder der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil sie in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch nimmt. Nach den bereits in der Entscheidung 3 Ob 303/02h dargelegten Ausführungen ist im Gesetz nicht klar geregelt, wann eine „ernstliche" Kindeswohlgefährdung vorliegt. Nach der Lehre könnte eine solche etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Information dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Informations- und Äußerungsrechte vorzugehen sei, zumal durch dieses Recht eher der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden brauche.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der ebenfalls einen Rekurs des Vaters als Ablehnungswerber betreffenden Entscheidung 8 Ob 21/05d vom 17. 3. 2005 angemerkt hat, stellte der Vater in der gegenständlichen Pflegschaftssache sowie in einer Reihe weiterer Verfahren wiederholt Ablehnungsanträge gegen die jeweils tätig gewordenen Richter, die ihm nicht genehme Entscheidungen gefällt hatten. Es wurde in dieser Entscheidung bereits darauf hingewiesen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen. Inhaltlich gleichartige Ablehnungsanträge des Vaters wurden bereits wiederholt rechtskräftig zurückgewiesen vergleiche 12 R 245/05w, 12 R 237/05v jeweils des Oberlandesgerichtes Wien). Da rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge somit nicht zum Gegenstand einer Entscheidung des für Ablehnungen gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Senates des jeweiligen Gerichtshofes zu machen sind, kann im vorliegenden Fall sofort in der Sache selbst entschieden werden. Einleitend ist festzustellen, dass ausschließlich die vom Vater im Sinn des Paragraph 178, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135) geltend gemachten und vom Erstgericht auch bereits materiell beurteilten Informationsrechte Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, weshalb auf die andere Rechtsfragen betreffenden Ausführungen und Anträge im Rechtsmittel nicht weiter einzugehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat in der bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3 Ob 303/02h grundsätzliche Ausführungen über den Umfang dieser Informations- und Äußerungsrechte, den Zusammenhang von Besuchsrecht und Informations- und Äußerungsrecht sowie über die Möglichkeit der Einschränkung bzw Entziehung des Informations- und Äußerungsrechts getätigt. Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung an diesen Grundsätzen orientiert. Im Wesentlichen geht es im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob eine Einschränkung bzw gänzliche Entziehung dieser Informations- und Äußerungsrechte im Sinn des Paragraph 178, Absatz 3, ABGB gerechtfertigt ist. Eine solche Einschränkung bzw Entziehung ist nach dieser Gesetzesstelle nur dann möglich, wenn durch die Wahrnehmung dieser Rechte das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist oder der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil sie in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch nimmt. Nach den bereits in der Entscheidung 3 Ob 303/02h dargelegten Ausführungen ist im Gesetz nicht klar geregelt, wann eine „ernstliche" Kindeswohlgefährdung vorliegt. Nach der Lehre könnte eine solche etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Information dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Informations- und Äußerungsrechte vorzugehen sei, zumal durch dieses Recht eher der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden brauche.
Die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit die Informations- und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt oder entzogen werden sollen, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr deshalb in der Regel keine Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (vgl zum ähnlich gelagerten Besuchsrecht: RIS-Justiz RS0097114). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.Die nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffende Entscheidung, ob bzw inwieweit die Informations- und Äußerungsrechte des mit der Obsorge nicht betrauten Elternteils unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände eingeschränkt oder entzogen werden sollen, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr deshalb in der Regel keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, sofern nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden vergleiche zum ähnlich gelagerten Besuchsrecht: RIS-Justiz RS0097114). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Es hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Pflegschaftsverfahren vor allem von Seiten des Vaters äußerst erbittert und in einem „außergewöhnlichen" Stil geführt wird. Sein Verhalten gegenüber den mit diesem Verfahren befassten bzw an diesem Verfahren beteiligten Personen (Kindesmutter, Richtern, Sachverständigen, Mitarbeitern des Jugendamtes ................) ist dabei so massiv von unsachlicher und beleidigender Feindseligkeit sowie Aggression geprägt, dass er neben der Erstattung einer Vielzahl von Anzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden usw sogar vor strafrechtlich verfolgbaren Drohungen und Beleidigungen gegen diese Personen nicht zurückschreckt (vgl ON 190, 378, 510, 511 uva; Akt 71 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Es besteht daher, wie die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend anmerkt, die konkrete ernste Gefahr, dass jede - auch eingeschränkte - Information über Lebensumstände der minderjährigen Kinder vom Vater dazu missbraucht werden wird, davon (auch von den begehrten Fotos) in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise Gebrauch zu machen, sowie weitere Auseinandersetzungen und Konfliktfelder aufzubrechen, die nicht nur gegen die am Pflegschaftsverfahren in irgend einer Weise beteiligten Personen, sondern auch gegen andere Personen gerichtet sind, die mit den minderjährigen Kindern zu tun haben (Lehrer, Ärzte usw), was ebenfalls zwangsläufig dem Kindeswohl in einem beträchtlichen Ausmaß abträglich wäre. Das Rekursgericht hat ebenfalls bereits darauf verwiesen, dass die minderjährigen Kinder durch den verbitterten Streit ihrer Eltern bereits weit über das normale Maß hinaus belastet sind, sodass Möglichkeiten für weitere Eskalationen, die durch Informationen über die Lebensumstände der minderjährigen Kinder geschaffen werden können, im Interesse und zum Wohl der Kinder tunlichst zu vermeiden sind. Schließlich besteht die Gefahr, dass der Vater versucht, mit Hilfe der von ihm geforderten Informationen den Aufenthaltsort der Kinder herauszubekommen und dadurch die noch ausständige Entscheidung des Erstgerichtes über sein Begehren nach Bekanntgabe der Wohnadresse der Kinder zu unterlaufen. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Wahrnehmung der Informationsrechte durch den Vater im vorliegenden außergewöhnlichen Fall zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des § 178 Abs 3 ABGB führen würde, kann daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Es hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Pflegschaftsverfahren vor allem von Seiten des Vaters äußerst erbittert und in einem „außergewöhnlichen" Stil geführt wird. Sein Verhalten gegenüber den mit diesem Verfahren befassten bzw an diesem Verfahren beteiligten Personen (Kindesmutter, Richtern, Sachverständigen, Mitarbeitern des Jugendamtes ................) ist dabei so massiv von unsachlicher und beleidigender Feindseligkeit sowie Aggression geprägt, dass er neben der Erstattung einer Vielzahl von Anzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden usw sogar vor strafrechtlich verfolgbaren Drohungen und Beleidigungen gegen diese Personen nicht zurückschreckt vergleiche ON 190, 378, 510, 511 uva; Akt 71 Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Es besteht daher, wie die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend anmerkt, die konkrete ernste Gefahr, dass jede - auch eingeschränkte - Information über Lebensumstände der minderjährigen Kinder vom Vater dazu missbraucht werden wird, davon (auch von den begehrten Fotos) in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise Gebrauch zu machen, sowie weitere Auseinandersetzungen und Konfliktfelder aufzubrechen, die nicht nur gegen die am Pflegschaftsverfahren in irgend einer Weise beteiligten Personen, sondern auch gegen andere Personen gerichtet sind, die mit den minderjährigen Kindern zu tun haben (Lehrer, Ärzte usw), was ebenfalls zwangsläufig dem Kindeswohl in einem beträchtlichen Ausmaß abträglich wäre. Das Rekursgericht hat ebenfalls bereits darauf verwiesen, dass die minderjährigen Kinder durch den verbitterten Streit ihrer Eltern bereits weit über das normale Maß hinaus belastet sind, sodass Möglichkeiten für weitere Eskalationen, die durch Informationen über die Lebensumstände der minderjährigen Kinder geschaffen werden können, im Interesse und zum Wohl der Kinder tunlichst zu vermeiden sind. Schließlich besteht die Gefahr, dass der Vater versucht, mit Hilfe der von ihm geforderten Informationen den Aufenthaltsort der Kinder herauszubekommen und dadurch die noch ausständige Entscheidung des Erstgerichtes über sein Begehren nach Bekanntgabe der Wohnadresse der Kinder zu unterlaufen. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Wahrnehmung der Informationsrechte durch den Vater im vorliegenden außergewöhnlichen Fall zu einer ernstlichen Gefährdung des Kindeswohls im Sinn des Paragraph 178, Absatz 3, ABGB führen würde, kann daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Zu der vom Revisionsrekurswerber angeregten Vorgangsweise im Sinn des § 84 StPO sieht sich der erkennende Senat auf Grund der gegebenen Aktenlage nicht veranlasst.Zu der vom Revisionsrekurswerber angeregten Vorgangsweise im Sinn des Paragraph 84, StPO sieht sich der erkennende Senat auf Grund der gegebenen Aktenlage nicht veranlasst.