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Entscheidung 2 Ob 163/16h×

Entscheidung 2 Ob 163/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0036701 Rechtssatz 16.01.1964Zivilrecht
Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern; sie kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
RS0037976 Rechtssatz 14.09.1966Zivilrecht
Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrages.
RS0041630 Rechtssatz 14.09.1966Zivilrecht
Ein schutzwürdiges Interesse ist Voraussetzung eines Berichtigungsantrages. Ein solches ist etwa bei falschen Zitierungen, die ohne Belang sind, nicht gegeben.
RS0109747 Rechtssatz 22.02.1956Zivilrecht
Sollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.
RS0117577 Rechtssatz 29.04.2003Zivilrecht
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, …
RS0118246 Rechtssatz 26.09.2003Zivilrecht
Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB nF ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein als die Bedachtnahme auf das Kindeswo …
RS0120029 Rechtssatz 10.05.2005Zivilrecht
Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Anwaltsfertigung ist entbehrlich, wenn ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, könnte doch dieses durch eine fachkundige Vertretung der Partei nicht zulässig werden.