Rechtssatz RS0118245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118245
Entscheidungsdatum
15.12.2015
Norm
ABGB idF KindRÄG 2001 §178 F
Rechtssatz
Die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richten sich weiterhin grundsätzlich zuerst gegen den Obsorgeberechtigten. An diesen ist daher zunächst der Auftrag zur Erteilung von weiteren Informationen zu richten, wenn sich die Notwendigkeit danach ergibt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte es grundsätzlich ablehnt, dem nicht Obsorgeberechtigten die aus Gesprächen mit Dritten (zum Beispiel Lehrern und Erziehern) gewonnenen konkreten Auskünfte und Erkenntnisse weiterzuleiten und solche unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen zu einer fehlenden Information des Informationsberechtigten führen müssen. In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gericht den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf seinen Antrag sogleich ermächtigt, die entsprechenden Informationen-freilich nur in angemessener Weise-bei Dritten selbst einzuholen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 303/02h
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
- 3 Ob 147/08a
Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 147/08a
Auch; nur: Die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richten sich gegen den Obsorgeberechtigten. (T1)
- 6 Ob 197/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
Auch
- 4 Ob 104/15w
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 104/15w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118245
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00303_02H0000_001