Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118245×

Rechtssatz RS0118245

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118245

Entscheidungsdatum

15.12.2015

Norm

ABGB idF KindRÄG 2001 §178 F

Rechtssatz

Die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richten sich weiterhin grundsätzlich zuerst gegen den Obsorgeberechtigten. An diesen ist daher zunächst der Auftrag zur Erteilung von weiteren Informationen zu richten, wenn sich die Notwendigkeit danach ergibt. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz kann allenfalls dann vorliegen, wenn der Obsorgeberechtigte es grundsätzlich ablehnt, dem nicht Obsorgeberechtigten die aus Gesprächen mit Dritten (zum Beispiel Lehrern und Erziehern) gewonnenen konkreten Auskünfte und Erkenntnisse weiterzuleiten und solche unüberbrückbaren Kommunikationsstörungen zwischen den Elternteilen zu einer fehlenden Information des Informationsberechtigten führen müssen. In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Gericht den nicht mit der Obsorge betrauten Elternteil auf seinen Antrag sogleich ermächtigt, die entsprechenden Informationen-freilich nur in angemessener Weise-bei Dritten selbst einzuholen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 303/02h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
  • 3 Ob 147/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2008 3 Ob 147/08a
    Auch; nur: Die Informationsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils richten sich gegen den Obsorgeberechtigten. (T1)
  • 6 Ob 197/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 197/08a
    Auch
  • 4 Ob 104/15w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 104/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118245

Im RIS seit

26.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Dokumentnummer

JJR_20030926_OGH0002_0030OB00303_02H0000_001