Rechtssatz RS0048054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048054
Entscheidungsdatum
27.09.2006
Rechtssatz
Aus dem Recht auf persönlichen Verkehr kann nicht abgeleitet werden, dass laufende, ins einzelne gehende, durch Anrufung des Gesetzes erzwingbare Informationspflichten des sorgeberechtigten Elternteiles bestünden, wenn der persönliche Verkehr mit dem Kind aus welchen Gründen immer nicht ausgeübt werden kann oder trotz Ausübung dieses Rechtes, der nicht sorgeberechtigte Elternteil vom Kind die ihm wichtig erscheinenden Informationen nicht erhält.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 717/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 717/80
Veröff: SZ 53/157 = EvBl 1981/143 S 433 = ÖA 1983,46
- 7 Ob 655/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 655/88
- 7 Ob 91/98b
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 91/98b
Beisatz: Der sorgeberechtigte Elternteil ist ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen über einzelne Erziehungsmaßnahmen und deren Erfolg, wie im besonderen durch Übermittlung von Schulzeugnissen, zu erteilen. (T1)
- 3 Ob 303/02h
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 303/02h
Vgl aber; Beisatz: Hier: § 178 Abs 1 ABGB idF KindRÄG 2001. (T2); Beisatz: Die Ausübung des Besuchsrechts und die Informations- und Äußerungsrechte des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils stehen in einer Wechselbeziehung. Je mehr der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil Gelegenheit hat, sich bei Besuchskontakten zu informieren, desto geringer wird sein vom Gericht zu berücksichtigendes Interesse an einem darüber hinausgehenden Informationsrecht und Äußerungsrecht sein; je seltener die Besuchskontakte sind, desto mehr ist der nicht mit der Obsorge Betraute auf Informationen (auch von dritter Seite) angewiesen, um seine Verantwortung als Elternteil erfüllen zu können. (T3); Beisatz: Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit im Sinne des §178 Abs1 ABGB nF. (T4); Beisatz: Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahreszeugnisse und Halbjahreszeugnisse - wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder - an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend. (T5)
- 9 Ob 90/06k
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 90/06k
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048054
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_004