Das Gericht zweiter Instanz änderte diese Entscheidung über Rekurse von fünf gesetzlichen Erben ab und wies dem Revisionsrekurswerber die Klägerrolle zu, weil die von diesem geäußerten Bedenken gegen die Gültigkeit des der äußeren Form nach unbedenklichen Testamentes vom 24.Mai 1984 erst im Rechtsweg zu klären seien.
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Testamentserben Ing.Hermann K*** ist nicht berechtigt.
Ungeachtet der Beteiligung einiger gesetzlicher Erbansprecher mit (möglicher) Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden Fall österreichisches materielles Erbrecht anzuwenden, weil die Erblasserin nach der Aktenlage ohne zeitliche Beschränkung österreichische Staatsangehörige war, sodaß ihr Personalstatut gemäß § 9 IPRG auf das österreichische Recht verweist. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen (ua die gesetzliche Erbfolge) richtet sich gemäß § 28 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers; aber auch die Formgültigkeit ihrer beiden letztwilligen Anordnungen ist gemäß Art 1 Abs 1 lit b Haager Testamentsabkommen, BGBl.1963/295, so wie die Beurteilung ihrer Testierfähigkeit und der sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit ihrer letztwilligen Verfügungen gemäß § 30 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.Ungeachtet der Beteiligung einiger gesetzlicher Erbansprecher mit (möglicher) Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist im vorliegenden Fall österreichisches materielles Erbrecht anzuwenden, weil die Erblasserin nach der Aktenlage ohne zeitliche Beschränkung österreichische Staatsangehörige war, sodaß ihr Personalstatut gemäß Paragraph 9, IPRG auf das österreichische Recht verweist. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen (ua die gesetzliche Erbfolge) richtet sich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG nach dem Personalstatut des Erblassers; aber auch die Formgültigkeit ihrer beiden letztwilligen Anordnungen ist gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, Haager Testamentsabkommen, BGBl.1963/295, so wie die Beurteilung ihrer Testierfähigkeit und der sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit ihrer letztwilligen Verfügungen gemäß Paragraph 30, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.
Wie schon bei der Errichtung der Todfallsaufnahme richtig erkannt wurde, finden im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren auf Grund der beiden kundgemachten, ihrer äußeren Form nach unbedenklichen Testamente der Erblasserin die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge Anwendung, weil der im jüngeren, alle vorhergehenden letztwilligen Verfügungen widerrufenden Testament eingesetzte Erbe vor der Erblasserin verstorben ist. Die auf Grund des formell gültig widerrufenen Testamentes, das im Zeitpunkt seiner Errichtung völlig unbedenklich gewesen sein mag, bisher vorgenommenen Abhandlungsschritte widersprechen deshalb der anzuwendenden Erbfolgeordnung. Zutreffend hat daher das Rekursgericht dem - formell nicht ausgewiesenen - Testamentserben die Klägerrolle zugewiesen (EvBl 1960/385; 5 Ob 72/67). Vom Revisionsrekurswerber - und nicht, wie er meint, von den gesetzlichen Erben - wird dort zu beweisen sein, daß das "Widerrufstestament" inhaltlich ungültig ist.
Der Revisionsrekurswerber irrt mit seinem Hinweis auf die gegenüber mehreren gesetzlichen Erbansprechern - mangels Anfechtung der Klägerrollenzuweisung - eingetretene Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses.
Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, sind in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Zieles ihrer Rechtsverfolgung, sei es als Testaments- oder als gesetzliche Erbengruppe, in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach der Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO verbunden (Sachers, Streitgenossenschaft und Erbengemeinschaft, JBl 1951, 520 ff, hier 521; Gögl, Die Parteien im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1957, 89 ff und 113 ff, hier 117; Holzhammer, Bemerkungen zur einheitlichen Streitpartei, ÖJZ 1959, 619 ff, hier 623; R.Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113 ff und 141 ff, hier 142; für den Erbrechtsstreit auch: Fasching II 193; derselbe im Lehrbuch Rz 374; GlU 15.554; GlUNF 6.970; JBl 1919, 61). So wie sich im Erbrechtsstreit diese Rechtsstellung aus der kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtes auf alle Genossen erstreckenden Wirkung des zu fällenden Urteils ableitet, folgt dies für das Abhandlungsverfahren im Stadium nach der Erbserklärung und vor der Einantwortung bezüglich der Verteilung der Klägerrolle nach widerstreitenden Erbserklärungen aus der dem Zweck des Abhandlungsverfahrens entsprechenden Notwendigkeit, zur Fortsetzung und Beendigung der Abhandlung eine einheitliche, alle Parteien (Erbansprecher) erfassende Grundlage zu schaffen (GlU 15.554; vgl Sachers aaO; R.Kralik, aaO; Gögl, aaO). Bejaht man die Frage, ob die Vorschriften und Rechswirkungen über die einheitliche Streitpartei analog auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden sind (Gögl, aaO), dann führt im Sinne des § 14 Satz 2 ZPO die erfolgreiche Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Klägerrollenzuweisung auch nur durch einen von mehreren Erbansprechern einer Erbengruppe zur Abänderung der Entscheidung zu Gunsten aller anderen Erbansprecher derselben Erbengruppe (Gögl, aaO, vgl auch JBl 1919, 61; in dem dort behandelten Fall wirkte sich die bloß durch zwei von fünf Klägern erhobene Revision zu Gunsten aller Kläger aus).Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, sind in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Zieles ihrer Rechtsverfolgung, sei es als Testaments- oder als gesetzliche Erbengruppe, in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach der Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO verbunden (Sachers, Streitgenossenschaft und Erbengemeinschaft, JBl 1951, 520 ff, hier 521; Gögl, Die Parteien im Verfahren außer Streitsachen, ÖJZ 1957, 89 ff und 113 ff, hier 117; Holzhammer, Bemerkungen zur einheitlichen Streitpartei, ÖJZ 1959, 619 ff, hier 623; R.Kralik, Streitgenossen als einheitliche Streitpartei, ÖJZ 1963, 113 ff und 141 ff, hier 142; für den Erbrechtsstreit auch: Fasching römisch zwei 193; derselbe im Lehrbuch Rz 374; GlU 15.554; GlUNF 6.970; JBl 1919, 61). So wie sich im Erbrechtsstreit diese Rechtsstellung aus der kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtes auf alle Genossen erstreckenden Wirkung des zu fällenden Urteils ableitet, folgt dies für das Abhandlungsverfahren im Stadium nach der Erbserklärung und vor der Einantwortung bezüglich der Verteilung der Klägerrolle nach widerstreitenden Erbserklärungen aus der dem Zweck des Abhandlungsverfahrens entsprechenden Notwendigkeit, zur Fortsetzung und Beendigung der Abhandlung eine einheitliche, alle Parteien (Erbansprecher) erfassende Grundlage zu schaffen (GlU 15.554; vergleiche Sachers aaO; R.Kralik, aaO; Gögl, aaO). Bejaht man die Frage, ob die Vorschriften und Rechswirkungen über die einheitliche Streitpartei analog auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden sind (Gögl, aaO), dann führt im Sinne des Paragraph 14, Satz 2 ZPO die erfolgreiche Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die Klägerrollenzuweisung auch nur durch einen von mehreren Erbansprechern einer Erbengruppe zur Abänderung der Entscheidung zu Gunsten aller anderen Erbansprecher derselben Erbengruppe (Gögl, aaO, vergleiche auch JBl 1919, 61; in dem dort behandelten Fall wirkte sich die bloß durch zwei von fünf Klägern erhobene Revision zu Gunsten aller Kläger aus).
Die im Revisionsrekurs im Zusammenhang mit angeblicher Teilrechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung und der Führung von zwei Erbrechtsprozessen gesehenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten liegen also nicht vor.