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Rechtssatz RS0035602×

Rechtssatz RS0035602

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035602

Geschäftszahl

5Ob75/83; 8Ob579/89; 7Ob63/98k; 3Ob183/00h

Entscheidungsdatum

29.01.2001

Rechtssatz

Miterben bilden keine einheitliche Streitpartei im Erbschaftsprozeß. Der übergangene Erbe kann sich mit einzelnen Erben, denen durch die Einantwortung etwas oder mehr gekommen ist, als ihnen mit Berücksichtigung des nicht bedachten Erbrechtes zugefallen wäre, auch außergerichtlich auseinandersetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 75/83
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83
  • 8 Ob 579/89
    Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 579/89
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erbrechtsklage: Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, sind in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Zieles ihrer Rechtsverfolgung, sei es als Testamentsgruppe oder als gesetzliche Erbengruppe, in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach der Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO verbunden. (T1) Veröff: JBl 1989,795 = NZ 1990,258
  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
    Beisatz: Mehrere eingeantwortete Scheinerben haften auch nicht solidarisch für die Abgabe der Abtretungserklärung. Vielmehr kann jeder eingeantwortete Erbe nur über den ihm eingeantworteten Erbteil verfügen und nur in dessen Herausgabe einwilligen. (T2)
  • 3 Ob 183/00h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 183/00h
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bilden sämtliche Personen, die eine Erbserklärung abgegeben haben, eine einheitliche Partei analog § 14 ZPO, dann läuft auch eine ihnen gesetzte Frist erst ab Zustellung der Entscheidung an den letzten von ihnen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035602

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0050OB00075_8300000_004