Rechtssatz RS0035602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035602
Entscheidungsdatum
29.01.2001
Rechtssatz
Miterben bilden keine einheitliche Streitpartei im Erbschaftsprozeß. Der übergangene Erbe kann sich mit einzelnen Erben, denen durch die Einantwortung etwas oder mehr gekommen ist, als ihnen mit Berücksichtigung des nicht bedachten Erbrechtes zugefallen wäre, auch außergerichtlich auseinandersetzen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 75/83
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83
- 8 Ob 579/89
Entscheidungstext OGH 11.05.1989 8 Ob 579/89
Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erbrechtsklage: Mehrere erbserklärte Erben, deren Erbserklärungen zu Gericht angenommen wurden, sind in Verfolgung der von ihnen angesprochenen Erbrechte gegenüber konkurrierenden Erbansprechern schon wegen des gemeinsamen Zieles ihrer Rechtsverfolgung, sei es als Testamentsgruppe oder als gesetzliche Erbengruppe, in einer verfahrensrechtlichen Gemeinschaft nach der Art einer Streitgenossenschaft wie eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO verbunden. (T1) Veröff: JBl 1989,795 = NZ 1990,258
- 7 Ob 63/98k
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
Beisatz: Mehrere eingeantwortete Scheinerben haften auch nicht solidarisch für die Abgabe der Abtretungserklärung. Vielmehr kann jeder eingeantwortete Erbe nur über den ihm eingeantworteten Erbteil verfügen und nur in dessen Herausgabe einwilligen. (T2)
- 3 Ob 183/00h
Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 183/00h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Bilden sämtliche Personen, die eine Erbserklärung abgegeben haben, eine einheitliche Partei analog § 14 ZPO, dann läuft auch eine ihnen gesetzte Frist erst ab Zustellung der Entscheidung an den letzten von ihnen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0035602
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0050OB00075_8300000_004