Soweit der Kläger mit Revision den Zuspruch von S 40.854,-- s.A. anstrebt, ist dieses Rechtsmittel insoweit unzulässig, weil dagegen nur - der ohnedies erhobene - Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes statthaft ist.
1.) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger macht zunächst eine angebliche Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und das Vorliegen von Aktenwidrigkeit geltend. Diese Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs.3 ZPO). In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen und nur in Ausnahmsfällen, bei nicht vorhersehbaren bzw. neuen Schmerzen, ergänzt werden kann. Das Berufungsgericht hat sich jedoch im Rahmen der ständigen Judikatur gehalten. Danach stellt das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine globale Beurteilung möglich ist (ZVR 1970/77; 8 Ob 34/79; 8 Ob 221/80; 8 Ob 140/83; 8 Ob 11/85 ua). Der Revisionswerber übersieht im konkreten Fall, daß er seinen im früheren Verfahren geltend gemachten Schmerzengeldanspruch von S 45.000,-- abzüglich des bereits bezahlten Betrages von S 15.000,-- mit Teilanerkenntnisurteil zur Gänze zuerkannt erhielt. Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger zunächst neuerlich einen Globalbetrag für die seinerzeit erlittenen und später auch für die neuerlich erduldeten Schmerzen geltend; schließlich stellte er klar, daß im letztlich relevanten Klagebegehren S 88.000,-- für die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Verletzungen vom 28.2.1979 enthalten sind, S 17.500,-- für zusätzliche Schmerzen aus diesem ersten Unfall geltend gemacht und für den Unfall vom 6.8.1980Der Kläger macht zunächst eine angebliche Mangelhaftigkeit des berufungsgerichtlichen Verfahrens und das Vorliegen von Aktenwidrigkeit geltend. Diese Revisionsgründe liegen jedoch nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge bekämpft der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Schmerzengeld grundsätzlich global zu bemessen und nur in Ausnahmsfällen, bei nicht vorhersehbaren bzw. neuen Schmerzen, ergänzt werden kann. Das Berufungsgericht hat sich jedoch im Rahmen der ständigen Judikatur gehalten. Danach stellt das Schmerzengeld grundsätzlich eine Globalabfindung für alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallsfolgen dar. Für seine Bemessung ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend. Hiebei müssen auch künftige, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Ausgenommen von der Globalbemessung bleiben nur solche künftige Schmerzen, deren Eintritt noch nicht vorhersehbar ist oder deren Ausmaß auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, daß eine globale Beurteilung möglich ist (ZVR 1970/77; 8 Ob 34/79; 8 Ob 221/80; 8 Ob 140/83; 8 Ob 11/85 ua). Der Revisionswerber übersieht im konkreten Fall, daß er seinen im früheren Verfahren geltend gemachten Schmerzengeldanspruch von S 45.000,-- abzüglich des bereits bezahlten Betrages von S 15.000,-- mit Teilanerkenntnisurteil zur Gänze zuerkannt erhielt. Im vorliegenden Verfahren machte der Kläger zunächst neuerlich einen Globalbetrag für die seinerzeit erlittenen und später auch für die neuerlich erduldeten Schmerzen geltend; schließlich stellte er klar, daß im letztlich relevanten Klagebegehren S 88.000,-- für die bereits im früheren Verfahren geltend gemachten Verletzungen vom 28.2.1979 enthalten sind, S 17.500,-- für zusätzliche Schmerzen aus diesem ersten Unfall geltend gemacht und für den Unfall vom 6.8.1980
S 62.000,-- angesprochen werden. Zutreffend nahm das Berufungsgericht daher nur mehr auf die beiden letzteren Ersatzposten Bedacht und lehnte eine weitere Befassung mit den bereits im früheren Verfahren geltend gemachten und damals schon überschaubaren Schmerzen ab (vgl. auch ZVR 1974/116; 2 Ob 69/75; 8 Ob 144/77 ua).S 62.000,-- angesprochen werden. Zutreffend nahm das Berufungsgericht daher nur mehr auf die beiden letzteren Ersatzposten Bedacht und lehnte eine weitere Befassung mit den bereits im früheren Verfahren geltend gemachten und damals schon überschaubaren Schmerzen ab vergleiche auch ZVR 1974/116; 2 Ob 69/75; 8 Ob 144/77 ua).
2.) Zum Rekurs des Klägers:
Der Kläger wendet sich mit umfangreichen Ausführungen dagegen, daß das Berufungsgericht dem Erstgericht bei der Beurteilung des für das Jahr 1982 geltend gemachten Verdienstentganges die Klärung seines Mitverschuldens bei der Verletzung vom 6.8.1980 im zweiten Rechtsgang auftrug. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in SZ 41/72 und ZVR 1962/16 aussprach, haftet der Schädiger auch für eine zweite Verletzung am Körper, die durch die erste ausgelöst wurde. Voraussetzung hiefür ist die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers auch für den zweiten Unfall. Diese wurde im vorliegenden Fall für sämtliche schwere Verletzungen des Klägers mit Ausnahme von unbedeutenden Prellungen und Hautabschürfungen, bejaht. Es fehlen aber genaue Feststellungen darüber, wie es zum zweiten Unfall kam. Aus dem bisher festgestellten Sachverhalt, wonach der Kläger sein Moped nicht zum Stehen bringen konnte, lassen sich keine verläßlichen Rückschlüsse dahin ziehen, ob dies auf eine unvorsichtige Fahrweise des Klägers zurückzuführen war oder nicht. Die Klarstellung in diesem Belang ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - relevant, weil erst dann verläßlich beurteilt werden kann, in welchem Umfang dem Kläger der für das Jahr 1982 angesprochene Verdienstentgang zu ersetzen ist. Auf die vom Berufungsgericht weiter behandelte Frage, inwieweit sich die nicht auf den ersten Unfall zurückzuführenden Prellungen und Hautabschürfungen des zweiten Unfalles auf den Verdienstentgang des Klägers auswirken könnten, braucht nicht näher eingegangen zu werden, weil nach den bisherigen Feststellungen kein Anlaß besteht, den geltend gemachten Verdienstentgang auf diese im Vergleich zu den übrigen schweren Verletzungen unbedeutenden Blessuren des Klägers zurückzuführen.
Die Feststellungen des Erstgerichtes darüber, wie sich der zweite Unfall vom 6.8.1980 ereignete, sind bisher äußerst summarisch geblieben. Es werden daher möglicherweise neu anzubietende Beweise und allenfalls sogar ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich sein. Richtig verwies daher das Berufungsgericht darauf, daß die Ergänzung des Verfahrens durch das Erstgericht mit geringeren Kosten verbunden sein dürfte als Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht selbst erfordern, weil sich die Vorbereitung und Durchführung umfangreicherer Beweisaufnahmen in erster Instanz in der Regel rascher und billiger bewerkstelligen lassen als vor dem Berufungssenat.
Den Rechtsmitteln des Klägers war daher der Erfolg zu versagen.
3.) Zur Revision der Beklagten:
Zur übersichtlichen Gestaltung der hier zu behandelnen Fragen ist klarzustellen, daß die Beklagten einerseits den Zuspruch von S 17.500,-- an Schmerzengeld für im Vorprozeß nicht vorhersehbare, auf den Unfall vom 28.2.1979 zurückzuführende Schmerzen bekämpfen und andererseits auch das für den zweiten Unfall vom 6.8.1980 zuerkannte Schmerzengeld von S 62.000,-- in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine ergänzende Ausmessung des Schmerzengeldes in Ausnahmsfällen dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozeß weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten (ZVR 1985/48 ua; vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 169). Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Zuspruches von S 17.500,-- an Schmerzengeld für die Folgen des Unfalles vom 28.2.1979 vor, weil es sich hiebei um die Abgeltung von Schmerzen handelt, die im Ausmaß von 4 Tagen mittleren und 15 Tagen leichten Schmerzen (S.11 des Berufungsurteiles) gegenüber dem Vorprozeß nicht vorhersehbar waren. Gegen die neuerliche Ausmessung mit S 17.500,-- durch das Berufungsgericht bestehen daher weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.Zur übersichtlichen Gestaltung der hier zu behandelnen Fragen ist klarzustellen, daß die Beklagten einerseits den Zuspruch von S 17.500,-- an Schmerzengeld für im Vorprozeß nicht vorhersehbare, auf den Unfall vom 28.2.1979 zurückzuführende Schmerzen bekämpfen und andererseits auch das für den zweiten Unfall vom 6.8.1980 zuerkannte Schmerzengeld von S 62.000,-- in Frage stellen. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine ergänzende Ausmessung des Schmerzengeldes in Ausnahmsfällen dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozeß weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten (ZVR 1985/48 ua; vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld, 169). Ein solcher Fall liegt hier hinsichtlich des Zuspruches von S 17.500,-- an Schmerzengeld für die Folgen des Unfalles vom 28.2.1979 vor, weil es sich hiebei um die Abgeltung von Schmerzen handelt, die im Ausmaß von 4 Tagen mittleren und 15 Tagen leichten Schmerzen (S.11 des Berufungsurteiles) gegenüber dem Vorprozeß nicht vorhersehbar waren. Gegen die neuerliche Ausmessung mit S 17.500,-- durch das Berufungsgericht bestehen daher weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken.
Anders verhält es sich mit dem Schmerzengeld von S 62.000,--, das für die beim zweiten Unfall vom 6.8.1980 erlittenen Schmerzen zugesprochen wurde. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers ausgeführt wurde, fehlen genaue Feststellungen darüber, wie sich dieser Unfall vom 6.8.1980 ereignete. Fest stehen lediglich - von den hier unmaßgeblichen Prellungen und Hautabschürfungen abgesehen - die schwere Verletzung des Klägers durch den erlittenen Beinbruch, dessen Nagelung und die damit verbundenen Folgen und Schmerzen. Dafür waren aber sowohl der Unfall vom 28.2.1979 als auch jener vom 6.8.1980 kausal. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentganges für das Jahr 1982 ausgeführt und vom Berufungsgericht in jenem Zusammenhang auch richtig erkannt wurde, kommt es daher für die endgültige Ausmessung des Schmerzengeldes der Unbilden des zweiten Unfalles auch darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Kläger daran ein Mitverschulden trifft (vgl. Reischauer in Rummel § 1304, Rdz 2). Dies wurde insofern ausdrücklich eingewendet, als die Beklagten vorbrachten, daß der Kläger den Unfall vom 6.8.1980 selbst verschuldet hat (AS 47). Solange aber nicht geklärt wurde, wie der Unfall vom 6.8.1980 erfolgte, können diese Fragen abschließend nicht beurteilt werden.Anders verhält es sich mit dem Schmerzengeld von S 62.000,--, das für die beim zweiten Unfall vom 6.8.1980 erlittenen Schmerzen zugesprochen wurde. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers ausgeführt wurde, fehlen genaue Feststellungen darüber, wie sich dieser Unfall vom 6.8.1980 ereignete. Fest stehen lediglich - von den hier unmaßgeblichen Prellungen und Hautabschürfungen abgesehen - die schwere Verletzung des Klägers durch den erlittenen Beinbruch, dessen Nagelung und die damit verbundenen Folgen und Schmerzen. Dafür waren aber sowohl der Unfall vom 28.2.1979 als auch jener vom 6.8.1980 kausal. Wie bereits bei der Behandlung des Rekurses des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstentganges für das Jahr 1982 ausgeführt und vom Berufungsgericht in jenem Zusammenhang auch richtig erkannt wurde, kommt es daher für die endgültige Ausmessung des Schmerzengeldes der Unbilden des zweiten Unfalles auch darauf an, ob und in welchem Ausmaß den Kläger daran ein Mitverschulden trifft vergleiche Reischauer in Rummel Paragraph 1304,, Rdz 2). Dies wurde insofern ausdrücklich eingewendet, als die Beklagten vorbrachten, daß der Kläger den Unfall vom 6.8.1980 selbst verschuldet hat (AS 47). Solange aber nicht geklärt wurde, wie der Unfall vom 6.8.1980 erfolgte, können diese Fragen abschließend nicht beurteilt werden.
4.) Zum Rekurs der Beklagten:
Die Beklagten vermögen mit ihren diesbezüglich summarisch gehaltenen Ausführungen keine Umstände aufzuzeigen, die die Ausführungen des Berufungsgerichtes zum Verdienstentgangsbegehren des Klägers für das Jahr 1982 in Frage stellen. Diesbezüglich ist daher auf die im wesentlichen zutreffende Begründung des Gerichtes zweiter Instanz und die dazu unter Punkt 2) oben dargestellten Erwägungen zu verweisen.
Zusammenfassend war somit der Revision des Klägers und den Rekursen beider Teile nicht Folge zu geben und die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit zu bestätigen. Der Revision der Beklagten war jedoch teilweise Folge zu geben und die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Zuspruch eines Betrages von S 62.000,-- wie im Spruch aufzuheben.
Die Kostenaussprüche beruhen auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 bzw. auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenaussprüche beruhen auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, bzw. auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.