Begründung:
Auf Grund des Anerkenntnisurteils von 30.7.1984 schuldet Heinz-Jürgen A*****, der Ehegatte der Beklagten, der klagenden Partei den Betrag von sfr 50.000,- samt 12 % Zinsen seit 1.4.1983 sowie S 44.977,70 Prozeßkosten. Mehrfache Exekutionen gegen ihn blieben erfolglos. Hiedurch sind weitere Exekutionskosten in der Höhe von S 1.977,24 entstanden.
Im Frühjahr 1988 gründete die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann die "I*****" ***** Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge "I*****" GmbH genannt) mit dem Gesellschaftssitz in R*****. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt S 500.000,-, der Geschäftsanteil der Beklagten S 495.000,-, jener ihres Ehemannes S 5.000,-. Mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 übertrug der Ehemann der Beklagten seinen Geschäftsanteil um den Preis von S 2.500,- an die Beklagte.
In der am 28.3.1990 eingebrachten Klage wird diese Abtretung von der klagenden Partei aus den Gründen der §§ 2 und 3 AnfO mit dem Vorbringen angefochten, die "I*****" GmbH verwalte und betreibe die Diskothek "S*****", aus deren Betrieb ohne Zweifel beträchtliche Einnahmen zu erwarten seien. Tatsächlicher Geschäftsführer dieser Diskothek sei der Ehemann der Beklagten. Zum Zeitpunkt der AbtretungIn der am 28.3.1990 eingebrachten Klage wird diese Abtretung von der klagenden Partei aus den Gründen der Paragraphen 2 und 3 AnfO mit dem Vorbringen angefochten, die "I*****" GmbH verwalte und betreibe die Diskothek "S*****", aus deren Betrieb ohne Zweifel beträchtliche Einnahmen zu erwarten seien. Tatsächlicher Geschäftsführer dieser Diskothek sei der Ehemann der Beklagten. Zum Zeitpunkt der Abtretung
habe dieser Anteil einen wesentlich höheren inneren Wert als nur S 2.500,- gehabt. Das Rechtsgeschäft sei daher als unentgeltliche Verfügung zu betrachten. Im übrigen habe der Ehemann der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt hohe Schulden gehabt, die der Beklagten bekannt gewesen seien. Die Übertragung des Geschäftsanteiles sei im offensichtlichen Einvernehmen beider Eheleute erfolgt, um den Gläubigern diese Befriedigungsmöglichkeit zu entziehen. Demgemäß werde das Begehren gestellt, die Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von sfr 50.000,- samt 5 % Zinsen seit 1.4.1983 sowie den Betrag von S 56.954,94 bei Exekution in den mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 an die beklagte Partei abgetretenen Geschäftsanteil in der Höhe von S 5.000,- oder, in eventu, in den dem Umfang des mit Abtretungsvertrag vom 1.6.1988 abgetretenen Geschäftsanteiles entsprechenden Anteil am nunmehr von der Beklagten gehaltenen Geschäftsanteil an der zu HRB ***** im Handelsregister des Landesgerichtes Feldkirch eingetragenen "I*****" *****gesellschaft mbH mit Sitz in ***** R***** zu bezahlen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ihre Ehemann sei lediglich Gründungshelfer der Firma "I*****" GesmbH und somit Strohmann gewesen. Er habe für Rechnung dritter Personen gehandelt und die Vermögenseinlage über S 2.500,- sei nicht sein Vermögen gewesen. Außerdem habe der Geschäftsanteil zum Gründungszeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Abtretung lediglich S 2.500,- betragen. Die "I*****" GesmbH sei zwischenzeitig weit überschuldet, weshalb der abgetretene Geschäftsanteil auch keine Befriedigung der klagenden Partei mit sich bringe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest:
Die auf den Anteil des Heinz-Jürgen A***** einzubezahlenden S 2.500,-
wurden nicht von ihm selbst, sondern von seiner Ehefrau, der Beklagten eingezahlt. Im Zusammenhang mit der Abtretung des Geschäftsanteils erhielt er keine Gegenleistung. Der Beklagten sind seine Schulden gegenüber der klagenden Partei bekannt. Auf der Liegenschaft ***** in R***** wurde die Diskothek "S*****" errichtet;
das Grundstück und Gebäude sind geleast. Die Errichtung wurde von der "I*****" GesmbH durch Kredite, Lieferantenverbindlichkeiten und Eingehen von Wechselverbindlichkeiten finanziert. Derzeit besteht ein Überhang an Schulden.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, die klagende Partei habe die Befriedigungstauglichkeit nicht bewiesen, sodaß die Klage mangels Befriedigungstauglichkeit abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf, wies die Rechtssache unter Rechtskraftvorbehalt zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-
übersteigt. Zur Entscheidungsbegründung führte es aus:
Voraussetzung der Einzelanfechtung sei die zumindest im Zeitpunkt
des Verhandlungsschlusses bestehende Befriedigungstauglichkeit, d.h.,
es müsse Aussicht bestehen, daß der Kläger wenigstens teilweise
befriedigt werde; dazu genüge die bloße Wahrscheinlichkeit der
Verbesserung der Befriedigungsaussichten. Grundsätzlich sei davon
auszugehen, daß ein Geschäftsanteil an einer GesmbH einen bestimmten
Vermögenswert repräsentiere. Der Umstand, daß eine Gesellschaft
überschuldet sei, bedeute nicht, daß der Geschäftsanteil keinen
Wert habe und nicht geeignet sei, den Anspruch des Gläubigers, wenn
auch nur teilweise, zu befriedigen. Somit bestehe aber jedenfalls
hier die Möglichkeit, daß die Befriedigungsaussichten der klagenden
Parteien im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des
Abtretungsvertrages verbessert würden, und es habe nun die Beklagte
zu beweisen, daß tatsächlich keine Befriedigungstauglichkeit
vorliege. Mangels eines solchen hier erbrachten Nachweises könne
nicht von der Befriedigungsuntauglichkeit ausgegangen werden, sodaß
die weiteren Voraussetzungen für die Anfechtung geprüft werden
müßten. Anfechtungsgegner sei derjenige, zu dessen Gunsten die
anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen worden sei und der aus ihr
einen Vorteil erlangt habe. Habe die Beklagte durch die
gegenständliche Abtretung keinen Vorteil erlangt, sei das
Anfechtungsbegehren daher abzuweisen. Diesbezüglich habe das
Erstgericht lediglich festgestellt, daß die auf den Anteil ihres
Ehemannes einzuzahlenden S 2.500,- nicht von ihm selbst sondern von
der Beklagten eingezahlt worden seien. Damit sei aber noch nicht
gesagt, aus welchen Vermögen dieser Einzahlungsbetrag stamme und daß
der Ehemann der Beklagten lediglich treuhänderisch für sie den
Geschäftsanteil erworben habe. Zu dieser Frage habe die klagende
Partei ausdrücklich die Einvernahme der Beklagten angeboten. Die
Unterlassung dieser Vernehmung stelle einen wesentlichen
Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des bekämpften Urteils
führen müsse. Dieses Beweismittel sei zumindest abstrakt geeignet,
eine andere Entscheidung herbeizuführen. Stelle sich nach Ergänzung
des Verfahrens heraus, daß der Ehemann der Beklagten nur
treuhänderisch für diese den Geschäftsanteil erworben habe, komme
eine Anfechtung nicht mehr in Betracht, da die Beklagte durch den
Abtretungsvertrag tatsächlich keinen Vorteil habe erlangen können.
Habe die Beklagte den Betrag von S 2.500,- aus ihrem Vermögen
bezahlt, ohne daß ihr Ehemann den Geschäftsanteil nur treuhänderisch
für sie erworben habe (in diesem Fall hätte er den Geschäftsanteil
geschenkt erhalten bzw. hätte die Beklagte ihm den entsprechenden
Betrag geliehen), dann käme eine Anfechtung unter der Voraussetzung
in Betracht, daß er keine Gegenleistung erhalten habe. In diesem
Falle liege ein unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 3 AnfO
vor. Hätte der Ehemann der Beklagten den Geschäftsanteil für sich
erworben und S 2.500,- eingezahlt und im Zuge der Abtretung ebenfalls
nur S 2.500,- als Gegenleistung erhalten, dann wäre zu prüfen, ob und
in welchem Ausmaß in der Zwischenzeit (Gründung der Gesellschaft und
Abschluß des Abtretungsvertrages) der Wert des Geschäftsanteiles
allenfalls gestiegen sei. Dies wäre zur Prüfung erforderlich, ob
nicht auch in diesem Falle die Voraussetzungen für eine Anfechtung
nach § 3 AnfO vorlägen. Wenngleich das Beweisergebnis durch
Vernehmung der Beklagten noch nicht vorliege, ergebe sich aus dem
Abtretungsvertrag, daß ihr Ehemann nicht treuhänderisch tätig und
daß er Eigentümer des Geschäftsanteiles gewesen sei. Hiezu komme,
daß er offenbar auch gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen sei
und die Geschäfte auch tatsächlich geführt habe. Auch zur
Behauptung, daß tatsächlich eine Abtretung eines Geschäftsanteiles
vorliege, habe die klagende Partei die Parteienvernehmung angeboten,
doch sei eine solche unterlassen worden. Zusammenfassend sei daher
darauf davon auszugehen, daß geklärt werden müsse, ob der Ehemann
der Beklagten den Geschäftsanteil für sich oder allenfalls für die
Beklagte erworben habe, wobei der Abtretungsvertrag als solcher für
die erste Möglichkeit spreche (außer es handle sich um einen
Scheinvertrag). Sollte der Ehemann der Beklagten treuhänderisch für
diese tätig gewesen sein, käme eine Anfechtung nicht in Frage, da
der Abtretungsvertrag nicht dazu geführt habe, daß er einen Vorteil
erlangt, sondern dieser Vertrag lediglich formell dazu gedient habe,
ihr die ihr zustehenden Rechte zu übertragen. Liege kein
Treuhandverhältnis vor, dann käme der Anfechtungstatbestand des § 2 Z
3 AnfO zum Tragen, zumal die Beklagte den Gegenbeweis der fehlenden
Benachteiligungsabsicht weder angeboten noch erbracht habe. Denkbar
wäre es auch, daß der Abtretungsvertrag als unentgeltliche
Verfügung im Sinne des § 3 AnfO zu beurteilen sei. Dies
insbesondere dann, wenn die Beklagte für den Geschäftsanteil nur ein
sehr geringfügiges Entgelt im Verhältnis zum noch festzustehenden
Wert geleistet hätte. Die in den zitierten Gesetzesstellen
angeführten Fristen seien jedenfalls gewahrt.