Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 59/09y×

Entscheidung 8 Ob 59/09y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob59/09y

Entscheidungsdatum

29.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling, Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander C*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Michaela C*****, diese vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Änderung des Besuchsrechts, über deren außerordentlichen Revisionsrekurs, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Jänner 2009, GZ 45 R 568/08z-S-136, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Nichtigkeit des Verfahrens liegt schon deshalb nicht vor, weil eine selbständige Verfahrensfähigkeit des Minderjährigen, der wie hier (geboren 2001) das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG nicht gegeben ist. Der Minderjährige wurde im Verfahren erster Instanz durch die Sachverständige gehört (Paragraph 105, Absatz eins, AußStrG). Ein von der Revisionsrekurswerberin in diesem Zusammenhang behaupteter allfälliger Mangel des Verfahrens erster Instanz könnte schon deshalb vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden, weil er nicht im Rekurs geltend gemacht wurde (RIS-Justiz RS0012259, RS0043111 [T18, T22]). Ohne entsprechende Rüge war das Rekursgericht nicht veranlasst, einen derartigen allfälligen Mangel aufzugreifen, weil kein Fall des Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG vorliegt (1 Ob 190/07h = RIS-Justiz RS0043111 [T23]). Schließlich beantragte die Mutter selbst die Erörterung des Sachverständigengutachtens (ON S-123), sodass allein daher auch dieser behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht vorliegt.

Auch sonst zeigt die Revisionsrekurswerberin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:

Das in Paragraph 148, Absatz eins, ABGB normierte Recht des minderjährigen Kindes und des mit ihm nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteils, miteinander persönlich zu verkehren (Besuchsrecht), ist ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und ein allgemein anzuerkennendes, unter dem Schutz des Artikel 8, EMRK stehendes Menschenrecht (6 Ob 171/05y ua; RIS-Justiz RS0047754). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt, eingeschränkt oder sogar entzogen werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Es kann ihr daher keine Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Eine insoweit korrekturbedürftige Entscheidung des Rekursgerichts liegt hier nicht vor.

Das Erstgericht erlegte der obsorgeberechtigten Mutter die Pflicht auf, „darauf hinzuwirken, dass das Kind eine positive Einstellung zu den Besuchskontakten des Vaters behält und nicht ohne tatsächliche Verhinderung Besuchstermine absagt" (Punkt 4 des Spruchs), sowie die Pflicht, „eine Verhinderung der Besuchsausübung, die in ihrer Person oder in der Person des Kindes liegt, dem Vater so früh wie möglich unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes mitzuteilen" (Punkt 5 des Spruchs). Nach den Feststellungen des Erstgerichts kam es vereinzelt zu unbegründeten Absagen des Besuchsrechts durch die Mutter, welche den Vater regelmäßig sehr verärgerten. So entfiel am 21. 5. 2008 und am Wochenende 7./8. 6. 2008 das Besuchsrecht des Vaters, wobei die Mutter jeweils nicht weiter darauf hinwirkte, dass der Minderjährige an diesen Besuchstagen den Vater besuche.

Das Verhalten des betreuenden Elternteils kann im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts dem Kindeswohl abträglich sein, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet (1 Ob 40/08a). Wenn die mit der Obsorge betraute Person ihre Verpflichtungen aus Paragraph 145 b, ABGB nicht erfüllt, so hat das Gericht gemäß Paragraph 253, ABGB unter Umständen sogar die Obsorge an eine andere Person zu übertragen. Ebenso regelt Paragraph 176, Absatz eins, ABGB, dass das Gericht die nötigen Verfügungen zur Sicherung des Wohls des Kindes zu treffen hat, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des Kindes gefährden. Die Entscheidung der Vorinstanzen präzisiert daher in diesem Punkt in jedenfalls vertretbarer Weise unter Wahrung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB), welches stets oberster Grundsatz jeder Besuchsrechtsregelung sein muss (RIS-Justiz RS0048056), die Obsorge der Mutter.

Ebenso dient die Entscheidung der Einräumung von Ersatzbesuchstagen im konkreten Fall in vertretbarer Weise dem Kindeswohl und der Vermeidung von zu langen Intervallen zwischen der tatsächlichen Ausübung des Besuchsrechts, weil die aus der Aktenlage hervortretende fehlende sachliche Gesprächsbasis und der bereits jahrelange Konflikt zwischen den Eltern eine tiefergehende Regelung des Besuchsrechts erfordern (RIS-Justiz RS0047934 [T2]; RS0047955 [T9]).

Textnummer

E92102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00059.09Y.0929.000

Im RIS seit

29.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20090929_OGH0002_0080OB00059_09Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012259 Rechtssatz 20.10.1993Zivilrecht
Wurden Verfahrensmängel 1. Instanz im Rekurs nicht gerügt, kann die Mangelhaftigkeit des Verfahrens 1. Instanz im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0043111 Rechtssatz 29.11.1950Zivilrecht
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden.
RS0047754 Rechtssatz 29.05.1974Zivilrecht
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesun …
RS0047955 Rechtssatz 12.07.1978Zivilrecht
Der Gesetzgeber wünscht auch weiterhin die Ausübung des Besuchsrechtes durch den nicht pflegeberechtigten und erziehungsberechtigten Elternteil aufrecht zu halten, um den persönlichen Kontakt zwischen diesem und dem Kind nicht abreißen zu lassen. Eine Unter …
RS0048056 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Der Grundsatz der Bedachtnahme auf das Kindeswohl (§ 178a ABGB) - der oberste Grundsatz jeder Besuchsregelung - erfordert es, dass - auch noch vom OGH - alle während des Verfahrens eingetretenen Entwicklungen voll zu berücksichtigen sind. (Hier: Auslandsbes …
RS0097114 Rechtssatz 25.04.1996Zivilrecht
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhä …