Entscheidungsgründe:
Am 16. Mai 1979 ereignete sich auf der Bundesstraße 9 bei Petronell ein Verkehrsunfall, bei der vom ursprünglich Erstbeklagten Milorad D*** gelenkte, von der Zweitbeklagten gehaltene und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherte LKW Mercedes, W 752.901, und der vom Kläger gelenkte und gehaltene Traktor samt Anhänger, N 403.668, beteiligt waren. Das Alleinverschulden des Milorad D*** an der Herbeiführung des Unfalles ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Höhe nach unbestritten ist ein Sachschaden des Klägers von S 6.110,48.
Der Kläger begehrte schließlich nach Stattgebung des Feststellungsbegehrens (Streitwert S 150.000,--) mit Teilanerkenntnisurteil und Erhalt einer Teilzahlung von S 155.000,-- an Schmerzengeld, am 26. Jänner 1983 weitere S 813.110,48 samt 13,5 % Zinsen ab Klagstag, und zwar ein restliches Schmerzengeld von S 245.000,--, S 6.110,48, Sachschadenersatz, S 150.000,-- für Hilfskräfte, S 150.000,-- Verdienstentgang aus entgeltlicher Nachbarschaftshilfe, S 100.000,-- Ertragsentgang mangels voller Bewirtschaftung und S 162.000,-- (zunächst S 102.000,--, dann ausgedehnt auf S 162.000,--, ON 54) an kapitalisierten Zinsen für die unfallskausale Aufnahme von Fremdmitteln zur Betriebsfortführung. Das Alleinverschulden treffe den Erstbeklagten. Der Kläger habe mündlich die Drittbeklagte unter Androhung der Fremdfinanzierung zur Vorschußleistung aufgefordert. Dem Erstbeklagten konnte die Klage nicht zugestellt werden. Die Zweit- und Drittbeklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wandten unter anderem ein, die Ausdehnung um S 60.000,-- für Fremdkapitalkosten sei verjährt, darüber hinaus sei keine Aufforderung zur Akontierung unter Androhung der Fremdfinanzierung erfolgt. Außerdem müsse sich der Kläger die Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie eine Haushaltsersparnis von S 100,-- täglich während des stationären Aufenthaltes anrechnen lassen.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 398.966,34 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 420.254,62 samt allen weiteren Zinsen ab, wobei es hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch strittigen Fragen der Höhe des Schmerzengeldes, des Ersatzes der Kosten für die Verwendung von Hilfskräften in der Landwirtschaft des Klägers und des Ersatzes der Ertragsminderung für die Jahre 1983 bis 1985 zusammengefaßt von folgenden Feststellungen ausging:
An unfallkausalen Verletzungen trug der Kläger einen Oberschenkelbruch rechts, einen Bruch des rechten Schulterblattes und diverse Schürfungen davon. Er litt dadurch 18 Tage an starken, 33 Tage an mittleren und 170 Tage an leichten Schmerzen. Bis 31. Oktober 1981 war der Kläger für landwirtschaftliche Arbeiten überhaupt nicht geeignet. Von 31. Oktober 1981 bis Ende 1982 konnte er Arbeiten seines Betriebes teilweise verrichten, mußte aber Hilfskräfte zuziehen. Der Kläger war genötigt, zur Substituierung seiner eigenen (nunmehr fehlenden) Arbeitskraft Hilfskräfte zu verwenden, die er entlohnen mußte; diese unfallkausalen Mehrkosten des Betriebes betrugen im Jahre 1979 S 57.370,--, 1980 S 51.635,--, 1981 S 42.065,-- und 1982 S 30.015,--, insgesamt S 181.085,--. Daneben erlitt der Kläger eine unfallsbedingte Minderung seiner Einnahmen dadurch, daß der Ertrag seines landwirtschaftlichen Betriebes trotz des Einsatzes von Hilfskräften geringer war, als dies bei voller Arbeitsfähigkeit des Klägers der Fall gewesen wäre. Dieser Ertragsverlust betrug im Jahre 1979 S 4.795,--, 1980 S 39.538,--, 1981 S 19.078,-- und 1982 S 16.595,--, insgesamt S 80.006,--. Ab 1983 ist dem Kläger aus dem Titel der Verwendung von Hilfskräften und des Ertragsverlustes kein Nachteil mehr entstanden. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern erbrachte an Versehrtenrente folgende Leistungen an den Kläger: 1979 S 9.112,27, 1980 S 19.296,18, 1981 S 16.621,-- und 1982 S 10.372,60. Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld in der Gesamthöhe von S 250.000,-- für angemessen und sprach dem Kläger unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 155.000,-- auf den Schmerzengeldanspruch einen Restbetrag an Schmerzengeld von S 95.000,-- zu. Der Kläger habe S 181.085,-- an Kosten für Hilfskräfte aufwenden müssen, Ertragsverluste von insgesamt S 80.006,-- und durch den Entfall von ihm vor dem Unfall erbrachter Leistungen entgeltlicher Nachbarschaftshilfe einen Verdienstentgang von S 70.352,-- erlitten. Von diesen Ansprüchen seien auf die Sozialversicherungsanstalt im Wege der Legalzession S 55.403,67 übergegangen. Für Hilfskräfte habe der Kläger nur S 150.000,-- begehrt, sodaß nur dieser Betrag zugrundezulegen sei. Die Berufung des Klägers blieb in der Hauptsache erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei und billigte, ausgehend von den unbekämpften Feststellungen auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit damit die Abweisung eines Schmerzengeldbetrages von S 150.000,--, eines Betrages von S 31.085,-- für Kosten der Hilfskräfte und einer Ertragsminderung von insgesamt S 35.400,-- für die Jahre 1983 bis 1985 bestätigt wurde, richtet sich die Revision des Klägers aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches der genannten Beträge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.