Begründung:
Das Erstgericht hat zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 3.9.1991 seine als "1.Teilurteil" bezeichnete Entscheidung betreffend das Zurechtbestehen der Klageforderung in der Höhe von S 68.590,10 und der Gegenforderung in der Höhe von S 5.694,80, "verkündet und den PV ausgefolgt" (Protokoll ON 98 Seite 341); die Erstrichterin hielt im Protokoll fest: "Hiemit ist es zugestellt!" Die klagende Partei hat, ohne eine Berufungsanmeldung erstattet zu haben, am 1.10.1991 gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Gegenforderung per Post das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung aus folgenden Gründen zurück:
Gemäß § 461 Abs 2 ZPO könne gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil nur von einer Partei Berufung erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteiles mündlich oder binnen einer Woche danach in einem beim Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet habe. Dies gelte auch für ein Teilurteil nach § 391 ZPO. Eine solche Anmeldung sei hier aber nicht erfolgt. Wesentlich im Sinne des § 461 Abs 2 ZPO erscheine, daß das Urteil mündlich verkündet worden sei; ob den Parteien sogleich eine Ausfertigung des Urteiles in dieser Verhandlung ausgefolgt werde oder nicht, sei dagegen ohne Bedeutung. Die Bestimmung des § 417a ZPO besage lediglich, daß ein solches mündlich verkündetes Urteil mangels Einlangen einer Berufungsanmeldung in gekürzter Form ausgefertigt werden könne. Auch im gegenständlichen Fall, in dem die Ausfertigung des Urteiles sogleich nach Verkündung den Parteien ausgefolgt worden sei, hätte der Klagevertreter daher gemäß § 461 Abs 2 ZPO die Berufung anmelden müssen. § 464 Abs 2 ZPO treffe nur eine Regelung über den Beginn der Berufungsfrist, habe jedoch keinen Einfluß auf § 461 Abs 2 ZPO. Zwar stehe der Zweck der Bestimmung des § 461 Abs 2 ZPO im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 417a ZPO (gekürzte Urteilsausfertigung), doch lasse der Gesetzestext des § 461 Abs 2 ZPO keine andere Auslegung zu, zumal dort nicht auf § 417a ZPO sondern nur auf § 414 ZPO (Verkündung des Urteiles) verwiesen werde. § 414 Abs 2 ZPO nehme sogar auf den Fall des Vorliegens des Urteiles in vollständiger schriftlicher Fassung Bezug und fordere dennoch die Ausfolgung einer Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung der beabsichtigten Berufung an eine unvertretene Partei. Somit sei die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 461, Absatz 2, ZPO könne gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil nur von einer Partei Berufung erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteiles mündlich oder binnen einer Woche danach in einem beim Prozeßgericht erster Instanz überreichten Schriftsatz angemeldet habe. Dies gelte auch für ein Teilurteil nach Paragraph 391, ZPO. Eine solche Anmeldung sei hier aber nicht erfolgt. Wesentlich im Sinne des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO erscheine, daß das Urteil mündlich verkündet worden sei; ob den Parteien sogleich eine Ausfertigung des Urteiles in dieser Verhandlung ausgefolgt werde oder nicht, sei dagegen ohne Bedeutung. Die Bestimmung des Paragraph 417 a, ZPO besage lediglich, daß ein solches mündlich verkündetes Urteil mangels Einlangen einer Berufungsanmeldung in gekürzter Form ausgefertigt werden könne. Auch im gegenständlichen Fall, in dem die Ausfertigung des Urteiles sogleich nach Verkündung den Parteien ausgefolgt worden sei, hätte der Klagevertreter daher gemäß Paragraph 461, Absatz 2, ZPO die Berufung anmelden müssen. Paragraph 464, Absatz 2, ZPO treffe nur eine Regelung über den Beginn der Berufungsfrist, habe jedoch keinen Einfluß auf Paragraph 461, Absatz 2, ZPO. Zwar stehe der Zweck der Bestimmung des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO im Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 417 a, ZPO (gekürzte Urteilsausfertigung), doch lasse der Gesetzestext des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO keine andere Auslegung zu, zumal dort nicht auf Paragraph 417 a, ZPO sondern nur auf Paragraph 414, ZPO (Verkündung des Urteiles) verwiesen werde. Paragraph 414, Absatz 2, ZPO nehme sogar auf den Fall des Vorliegens des Urteiles in vollständiger schriftlicher Fassung Bezug und fordere dennoch die Ausfolgung einer Belehrung über das Erfordernis der Anmeldung der beabsichtigten Berufung an eine unvertretene Partei. Somit sei die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei Rekurs mit dem Antrag, den Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die Rekurswerberin bringt vor, die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung sei unrichtig, weil § 461 Abs 2 ZPO nur vom mündlich verkündeten Urteil, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, auch von dessen Ausfolgung spreche, die der Zustellung der Urteilsausfertigung gleiche. Der Sinn des § 461 Abs 2 ZPO sei ausschließlich verfahrensökonomisch zu sehen, nämlich dem Erstgericht die Ausfertigung eines "kompletten" Urteiles für den Fall zu ersparen (§ 417a ZPO), daß eine Berufung nicht angemeldet werde. Hier habe das Erstgericht aber eine volle Ausfertigung eines verkündeten Urteiles ausgefolgt. Auf diesen Fall werde in keiner der vom Berufungsgericht bezogenen Gesetzesstellen Bezug genommen. An diesen Fall habe der Gesetzgeber auch nicht gedacht, sodaß eine durch Interpretation bzw Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege. Erkennbare Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung der zitierten Bestimmungen sei es gewesen, dem Gericht die volle Ausfertigung eines mündlich verkündeten Urteiles zu ersparen für den Fall, daß keine Berufung angemeldet werde. Diese Überlegungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Demgemäß erübrige sich auch die Anmeldung der Berufung, die ja nur zur Folge gehabt hätte, daß das Erstgericht statt einer gekürzten eine volle Urteilsausfertigung herzustellen gehabt hätte, die hier aber ohnehin bereits vorhanden gewesen sei.Die Rekurswerberin bringt vor, die berufungsgerichtliche Rechtsauffassung sei unrichtig, weil Paragraph 461, Absatz 2, ZPO nur vom mündlich verkündeten Urteil, nicht aber, wie im vorliegenden Fall, auch von dessen Ausfolgung spreche, die der Zustellung der Urteilsausfertigung gleiche. Der Sinn des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO sei ausschließlich verfahrensökonomisch zu sehen, nämlich dem Erstgericht die Ausfertigung eines "kompletten" Urteiles für den Fall zu ersparen (Paragraph 417 a, ZPO), daß eine Berufung nicht angemeldet werde. Hier habe das Erstgericht aber eine volle Ausfertigung eines verkündeten Urteiles ausgefolgt. Auf diesen Fall werde in keiner der vom Berufungsgericht bezogenen Gesetzesstellen Bezug genommen. An diesen Fall habe der Gesetzgeber auch nicht gedacht, sodaß eine durch Interpretation bzw Analogie zu schließende Gesetzeslücke vorliege. Erkennbare Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung der zitierten Bestimmungen sei es gewesen, dem Gericht die volle Ausfertigung eines mündlich verkündeten Urteiles zu ersparen für den Fall, daß keine Berufung angemeldet werde. Diese Überlegungen träfen auf den vorliegenden Fall nicht zu. Demgemäß erübrige sich auch die Anmeldung der Berufung, die ja nur zur Folge gehabt hätte, daß das Erstgericht statt einer gekürzten eine volle Urteilsausfertigung herzustellen gehabt hätte, die hier aber ohnehin bereits vorhanden gewesen sei.