Rechtssatz RS0041924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041924
Entscheidungsdatum
14.03.2018
Rechtssatz
Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des § 461 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich.Wird ein aufgrund der Ergebnisse vorangegangener Verhandlung vorbereitetes Teilurteil mündlich verkündet und den Parteienvertretern je eine Ausfertigung davon in ungekürzter Fassung "ausgefolgt", das heißt zugestellt, ist eine Berufungsanmeldung im Sinne des Paragraph 461, Absatz 2, Satz 1 ZPO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 591/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 591/93
- 4 Ob 135/03m
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 135/03m
Auch; Beisatz: Im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, bedarf es nicht der Berufungsanmeldung. (T1)
- 1 Ob 266/06h
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 266/06h
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 18/18x
Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 18/18x
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ebenso bei Zustellung eines in gekürzter Form ausgefertigten Urteils entgegen § 417a ZPO innerhalb noch offener Frist zur Berufungsanmeldung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041924
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0080OB00591_9300000_001