Der Rekurs der Beklagten ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043893); er ist auch berechtigt.Der Rekurs der Beklagten ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Werts des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0043893); er ist auch berechtigt.
Zu Punkt I. des Spruchs:Zu Punkt römisch eins. des Spruchs:
1. In der Entscheidung 4 Ob 135/03m (= EvBl 2003/171) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass § 461 Abs 2 ZPO iVm § 417a ZPO die Vereinfachung der Urteilsausfertigung und den damit verknüpften Beschleunigungseffekt bezwecke. Die frühere Herbeiführung der Rechtskraft der Sachentscheidung sei dagegen nicht als weiterer Zweck dieser gesetzlichen Regelungen anzusehen. Es widerspreche daher deren Zweck, wenn das Gericht die gleichzeitige Zustellung der Protokollsabschrift über die Verhandlung, in der das Urteil mündlich verkündet worden war, und des bereits vollständig ausgefertigten Urteils veranlasse, anstatt - nach dem jeweiligen Parteiverhalten innerhalb der Frist für die Berufungsanmeldung - entweder eine ausführliche oder eine gekürzte Urteilsausfertigung herzustellen. Entspreche das Verhalten des Gerichts dem nach einem der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Urteil gebotenen Vorgehen, so sei eine Partei zur zwecklosen Anmeldung einer Berufung nicht verpflichtet. Bei richtigem Verständnis des Sinns der Bestimmungen der §§ 461 Abs 2, 417a ZPO sei demnach § 461 Abs 2 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass „es im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, einer Berufungsanmeldung nicht bedarf, sondern binnen der gesetzlichen Frist (§ 464 Abs 1 ZPO) ab Urteilszustellung Berufung erhoben werden kann". Damit werde die bereits in der Entscheidung 8 Ob 591/93 erzielte Lösung fortgeschrieben. Der erkennende Senat tritt diesen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil bei (ebenso Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 461 ZPO Rz 13).1. In der Entscheidung 4 Ob 135/03m (= EvBl 2003/171) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass Paragraph 461, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 417 a, ZPO die Vereinfachung der Urteilsausfertigung und den damit verknüpften Beschleunigungseffekt bezwecke. Die frühere Herbeiführung der Rechtskraft der Sachentscheidung sei dagegen nicht als weiterer Zweck dieser gesetzlichen Regelungen anzusehen. Es widerspreche daher deren Zweck, wenn das Gericht die gleichzeitige Zustellung der Protokollsabschrift über die Verhandlung, in der das Urteil mündlich verkündet worden war, und des bereits vollständig ausgefertigten Urteils veranlasse, anstatt - nach dem jeweiligen Parteiverhalten innerhalb der Frist für die Berufungsanmeldung - entweder eine ausführliche oder eine gekürzte Urteilsausfertigung herzustellen. Entspreche das Verhalten des Gerichts dem nach einem der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenen Urteil gebotenen Vorgehen, so sei eine Partei zur zwecklosen Anmeldung einer Berufung nicht verpflichtet. Bei richtigem Verständnis des Sinns der Bestimmungen der Paragraphen 461, Absatz 2, 417 a, ZPO sei demnach Paragraph 461, Absatz 2, ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass „es im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, einer Berufungsanmeldung nicht bedarf, sondern binnen der gesetzlichen Frist (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO) ab Urteilszustellung Berufung erhoben werden kann". Damit werde die bereits in der Entscheidung 8 Ob 591/93 erzielte Lösung fortgeschrieben. Der erkennende Senat tritt diesen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil bei (ebenso Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 461, ZPO Rz 13).
2. Im angefochtenen Beschluss wurde auf die zuvor erläuterte Rechtslage nicht Bedacht genommen. Vor deren Hintergrund hatte der Beklagte keine Verpflichtung zur Berufungsanmeldung, wurde doch seinem Bevollmächtigten eine Urteilsausfertigung mit vollständigen Entscheidungsgründen gleichzeitig mit einer Abschrift des Protokolls über die Verhandlung zugestellt, in der das Erstgericht das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund mündlich verkündet hatte. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde innerhalb der Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO zur Post gegeben. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenausspruch gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.2. Im angefochtenen Beschluss wurde auf die zuvor erläuterte Rechtslage nicht Bedacht genommen. Vor deren Hintergrund hatte der Beklagte keine Verpflichtung zur Berufungsanmeldung, wurde doch seinem Bevollmächtigten eine Urteilsausfertigung mit vollständigen Entscheidungsgründen gleichzeitig mit einer Abschrift des Protokolls über die Verhandlung zugestellt, in der das Erstgericht das Zwischenurteil über den Anspruchsgrund mündlich verkündet hatte. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wurde innerhalb der Berufungsfrist nach Paragraph 464, Absatz eins, ZPO zur Post gegeben. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.
Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.:
Der Oberste Gerichtshof hält daran fest, dass das Verfahren auf Grund eines Rekurses gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem es die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies, jedenfalls dann einseitig ist (RIS-Justiz RS0043760, RS0098745), wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel - wie auch hier - nicht von der Verwertung eines durch eine Partei beigebrachten Beweises, sondern von der Wahrnehmung einer bereits aktenkundigen Tatsache abhängt (2 Ob 31/06g; 2 Ob 201/05f). Demzufolge ist die Rekursbeantwortung der Klägerin zurückzuweisen.