Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete und gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässige Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.Der gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichtete und gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässige Rekurs der beklagten Partei ist berechtigt.
Gemäß § 461 Abs 2 ZPO kann gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (§ 414 ZPO) Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem beim Erstgericht überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des § 434 Abs 1 durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag iSd § 464 Abs 3 gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.Gemäß Paragraph 461, Absatz 2, ZPO kann gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil (Paragraph 414, ZPO) Berufung nur von einer Partei erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Protokollabschrift über jene Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem beim Erstgericht überreichten Schriftsatz oder unter der Voraussetzung des Paragraph 434, Absatz eins, durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll angemeldet hat. Wird in dieser Frist ein Antrag iSd Paragraph 464, Absatz 3, gestellt, so gilt er als Anmeldung der Berufung.
Zweck dieser zunächst mit der WGN 1989 (Art X Z 17 lit b - BGBl 1989/343) eingeführten und mit der WGN 1997 (Art VII Z 26 - BGBl I Nr 140/1997) in die derzeit geltende Fassung gebrachten Bestimmung sowie der gleichzeitig eingeführten bzw geänderten Bestimmung des § 417a ZPO (gekürzte Urteilsausfertigung) war (und ist es), eine Vereinfachung der Urteilsausfertigung für den Richter zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beschleunigungseffekt zu erzielen (EB zur RV 888 BlgNR 17. GP 20 f; im Ergebnis auch EB zur RV 898 BlgNR 20. GP 42). Weder im Gesetz noch in den Materialien erwähnter weiterer Zweck dieser Bestimmung ist hingegen die frühere Herbeiführung der Rechtskraft der Sachentscheidung. Es widerspricht daher dem Zweck der genannten Bestimmungen, wenn der Richter den Parteien zugleich mit der Protokollabschrift auch schon das vollständig ausgefertigte Urteil zustellen lässt, statt erst nach dem Verhalten der Parteien entweder (im Falle der Berufungsanmeldung) eine der Anfechtung unterliegende ausführliche oder (im Fall des Unterbleibens einer Berufungsanmeldung) eine gekürzte Ausfertigung (§ 417a ZPO) des Urteils herzustellen. Für den Richter, der - wie im vorliegenden Fall - bereits bei der Verkündung des Urteils ausführlich alle Entscheidungsgründe anführt (und diese auch im Protokoll festhält) und den Parteien sodann die mit dem Protokollinhalt übereinstimmende Urteilsausfertigung samt Protokollabschrift gleichzeitig zustellt, entfällt der Entlastungseffekt dieser Bestimmungen zur Gänze. Sein Urteil stellt sich nach außen hin wie ein der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenes Urteil dar, wobei die Parteien nur den zusätzlichen Vorteil genossen haben, dessen Inhalt und Begründung (aufgrund der mündlichen Verkündung) bereits zu kennen. Den bereits das Urteil samt seinen - für den Richter unabänderlichen - Gründen in Händen haltenden Parteien, in wörtlicher Befolgung des § 461 Abs 2 ZPO (der freilich die gleichzeitige Zustellung des Urteils neben der Protokollabschrift nicht vorsieht) die Pflicht aufzuerlegen, die - in diesem Fall für das Gericht ohne jeden Zweck bleibende - Berufungsanmeldung vorzunehmen, wenn sie innerhalb der durch die Zustellung des Berufungsurteils ausgelösten Berufungsfrist von vier Wochen gegen das Urteil eine Berufung erheben will, entbehrt der Rechtfertigung.Zweck dieser zunächst mit der WGN 1989 (Artikel römisch zehn, Ziffer 17, Litera b, - BGBl 1989/343) eingeführten und mit der WGN 1997 (Artikel römisch sieben, Ziffer 26, - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 140 aus 1997,) in die derzeit geltende Fassung gebrachten Bestimmung sowie der gleichzeitig eingeführten bzw geänderten Bestimmung des Paragraph 417 a, ZPO (gekürzte Urteilsausfertigung) war (und ist es), eine Vereinfachung der Urteilsausfertigung für den Richter zu ermöglichen und dadurch insgesamt einen Beschleunigungseffekt zu erzielen (EB zur Regierungsvorlage 888, BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 20 f; im Ergebnis auch EB zur Regierungsvorlage 898, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 42). Weder im Gesetz noch in den Materialien erwähnter weiterer Zweck dieser Bestimmung ist hingegen die frühere Herbeiführung der Rechtskraft der Sachentscheidung. Es widerspricht daher dem Zweck der genannten Bestimmungen, wenn der Richter den Parteien zugleich mit der Protokollabschrift auch schon das vollständig ausgefertigte Urteil zustellen lässt, statt erst nach dem Verhalten der Parteien entweder (im Falle der Berufungsanmeldung) eine der Anfechtung unterliegende ausführliche oder (im Fall des Unterbleibens einer Berufungsanmeldung) eine gekürzte Ausfertigung (Paragraph 417 a, ZPO) des Urteils herzustellen. Für den Richter, der - wie im vorliegenden Fall - bereits bei der Verkündung des Urteils ausführlich alle Entscheidungsgründe anführt (und diese auch im Protokoll festhält) und den Parteien sodann die mit dem Protokollinhalt übereinstimmende Urteilsausfertigung samt Protokollabschrift gleichzeitig zustellt, entfällt der Entlastungseffekt dieser Bestimmungen zur Gänze. Sein Urteil stellt sich nach außen hin wie ein der schriftlichen Ausfertigung vorbehaltenes Urteil dar, wobei die Parteien nur den zusätzlichen Vorteil genossen haben, dessen Inhalt und Begründung (aufgrund der mündlichen Verkündung) bereits zu kennen. Den bereits das Urteil samt seinen - für den Richter unabänderlichen - Gründen in Händen haltenden Parteien, in wörtlicher Befolgung des Paragraph 461, Absatz 2, ZPO (der freilich die gleichzeitige Zustellung des Urteils neben der Protokollabschrift nicht vorsieht) die Pflicht aufzuerlegen, die - in diesem Fall für das Gericht ohne jeden Zweck bleibende - Berufungsanmeldung vorzunehmen, wenn sie innerhalb der durch die Zustellung des Berufungsurteils ausgelösten Berufungsfrist von vier Wochen gegen das Urteil eine Berufung erheben will, entbehrt der Rechtfertigung.
Werden sohin Sinn und Zweck dieser Bestimmungen (§§ 461 Abs 2, 417a ZPO) richtig beurteilt, so ist § 461 Abs 2 ZPO einschränkend so auszulegen, dass es im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, einer Berufungsanmeldung nicht bedarf, sondern binnen der gesetzlichen Frist (§ 464 Abs 1 ZPO) ab Urteilszustellung Berufung erhoben werden kann. Bei Geltung dieses Rechtsstandpunktes können weder für die Parteien noch für das Gericht Zweifel über die (Teil-)Rechtskraft eines solchen Urteils aufkommen (wie im Übrigen das Verhalten des Erstgerichts und der klagenden Partei im Anlassfall belegen), weil die Urteilsrechtskraft eben erst nach ungenütztem Verstreichen der Berufungsfrist eintritt. Damit folgt der erkennende Senat im Ergebnis der Entscheidung 8 Ob 591/93, in der ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten wurde, einer Anmeldung der Berufung gegen ein bereits beiden Parteien zugestelltes Urteil bedürfe es als Voraussetzung für deren Statthaftigkeit oder auch zur Abwehr des Eintritts der Rechtskraft nicht.Werden sohin Sinn und Zweck dieser Bestimmungen (Paragraphen 461, Absatz 2, 417 a, ZPO) richtig beurteilt, so ist Paragraph 461, Absatz 2, ZPO einschränkend so auszulegen, dass es im Fall der gleichzeitigen Zustellung des (mündlich verkündeten und bereits ausgefertigten) Urteils und der Protokollabschrift jener Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, in der das Urteil verkündet wurde, einer Berufungsanmeldung nicht bedarf, sondern binnen der gesetzlichen Frist (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO) ab Urteilszustellung Berufung erhoben werden kann. Bei Geltung dieses Rechtsstandpunktes können weder für die Parteien noch für das Gericht Zweifel über die (Teil-)Rechtskraft eines solchen Urteils aufkommen (wie im Übrigen das Verhalten des Erstgerichts und der klagenden Partei im Anlassfall belegen), weil die Urteilsrechtskraft eben erst nach ungenütztem Verstreichen der Berufungsfrist eintritt. Damit folgt der erkennende Senat im Ergebnis der Entscheidung 8 Ob 591/93, in der ebenfalls die Rechtsauffassung vertreten wurde, einer Anmeldung der Berufung gegen ein bereits beiden Parteien zugestelltes Urteil bedürfe es als Voraussetzung für deren Statthaftigkeit oder auch zur Abwehr des Eintritts der Rechtskraft nicht.
In Stattgebung des Rekurses war daher der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Berufungsgericht die sachliche Behandlung der Berufung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.