Dies ist zu verneinen.
Was zunächst die vom Rekursgericht angenommene Vertretungsberechtigung der Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertretung im Verfahren über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen überhaupt durch deren Stellung als besonderer Sachwalter (§ 22 JWG, § 198 Abs 3 ABGB) gedeckt wäre, da es sich hiebei nicht um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, weil sie gemäß § 22 Abs 1 UVG unter Umständen für die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse haftet, soweit diese von den Kindern nicht hereingebracht werden könnten und sie die Gewährung der Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung der Mitteilungspflicht veranlasst hätte. Unter dem gesetzlichen Vertreter iSd § 22 Abs 1 UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß § 9 Abs 2 UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen (6 Ob 520/82 ua). Damit besteht bzw bestand aber zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen der Kinder bzw des erst im Verlauf dieses Verfahrens großjährig gewordenen Anton S***** eine Kollision, welche deren Vertretung durch erstere im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen ausschließt.Was zunächst die vom Rekursgericht angenommene Vertretungsberechtigung der Minderjährigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Jugendamt) anlangt, kann dahingestellt bleiben, ob eine Vertretung im Verfahren über die Verpflichtung zur Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen überhaupt durch deren Stellung als besonderer Sachwalter (Paragraph 22, JWG, Paragraph 198, Absatz 3, ABGB) gedeckt wäre, da es sich hiebei nicht um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes handelt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist nämlich im vorliegenden Fall schon deshalb von der Vertretung der Kinder ausgeschlossen, weil sie gemäß Paragraph 22, Absatz eins, UVG unter Umständen für die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse haftet, soweit diese von den Kindern nicht hereingebracht werden könnten und sie die Gewährung der Vorschüsse vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Verletzung der Mitteilungspflicht veranlasst hätte. Unter dem gesetzlichen Vertreter iSd Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist auch die nur als besonderer Sachwalter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitende Bezirksverwaltungsbehörde zu verstehen (6 Ob 520/82 ua). Damit besteht bzw bestand aber zwischen den Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jenen der Kinder bzw des erst im Verlauf dieses Verfahrens großjährig gewordenen Anton S***** eine Kollision, welche deren Vertretung durch erstere im Verfahren über die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen ausschließt.
Gleiches gilt bzw galt im vorliegenden Fall auch für die Mutter und Vormünderin der Kinder, da sich diese in ihrer Pflege und Erziehung befanden (ON 61), daher auch für sie eine Mitteilungspflicht nach § 21 UVG besteht und sie eine subsidiäre Haftung nach § 22 Abs 1 UVG treffen kann.Gleiches gilt bzw galt im vorliegenden Fall auch für die Mutter und Vormünderin der Kinder, da sich diese in ihrer Pflege und Erziehung befanden (ON 61), daher auch für sie eine Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG besteht und sie eine subsidiäre Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG treffen kann.
Schließlich ist auch die Frage, ob sich die Minderjährigen in diesem Verfahren selbst vertreten konnten, zu verneinen (6 Ob 520/82). Das Erstgericht hätte daher für die beiden noch minderjährigen Kinder gemäß § 271 ABGB zur Vertretung im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse einen Kollisionskurator bestellen müssen. Da es dies nicht getan hat, leidet das bisherige Verfahren am Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 5 ZPO.Schließlich ist auch die Frage, ob sich die Minderjährigen in diesem Verfahren selbst vertreten konnten, zu verneinen (6 Ob 520/82). Das Erstgericht hätte daher für die beiden noch minderjährigen Kinder gemäß Paragraph 271, ABGB zur Vertretung im Verfahren über die Rückzahlung der Unterhaltsvorschüsse einen Kollisionskurator bestellen müssen. Da es dies nicht getan hat, leidet das bisherige Verfahren am Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO.
So wie die Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156 ua) gelten auch die Bestimmungen der §§ 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua). Aus Anlass des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators für den mj Alois S***** eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung diesem gegenüber zu erreichen. Dem Erstgericht war daher einerseits die Bestellung eines solchen Kurators aufzutragen, der innerhalb einer ihm zu setzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben haben wird, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Da Anton S***** in der Zwischenzeit großjährig wurde, wird andererseits dieser selbst zur Sanierung des aufgezeigten Mangels zu befragen sein. Erst nach Vorliegen dieser Erklärungen oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist kann über den Rekurs entschieden werden.So wie die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 477, ZPO (SZ 43/228; SZ 44/180; SZ 49/156 ua) gelten auch die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 7 ZPO sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen (SZ 49/156 ua). Aus Anlass des vorliegenden Rekurses ist daher zunächst zu versuchen, durch Bestellung eines Kollisionskurators für den mj Alois S***** eine Sanierung des Mangels der gesetzlichen Vertretung diesem gegenüber zu erreichen. Dem Erstgericht war daher einerseits die Bestellung eines solchen Kurators aufzutragen, der innerhalb einer ihm zu setzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben haben wird, ob er das bisherige Verfahren genehmigt. Da Anton S***** in der Zwischenzeit großjährig wurde, wird andererseits dieser selbst zur Sanierung des aufgezeigten Mangels zu befragen sein. Erst nach Vorliegen dieser Erklärungen oder fruchtlosem Verstreichen der dafür gesetzten Frist kann über den Rekurs entschieden werden.
Dem Erstgericht waren daher die aus dem Spruch ersichtlichen Aufträge zu erteilen.