In der Revisionsbeantwortung beantragen die Kläger, der Revision nicht Folge zu geben; in einer ergänzenden Revisionsbeantwortung beantragen sie die Zurückweisung der ordentlichen und außerordentlichen Revision.
1.) Zur ordentlichen Revision:
Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 ua). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84). Nach dem vom Beklagten unter Hinweis darauf vorgelegten Einheitswertbescheid (inliegend in ON 195), daß dieser der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes maßgebende Einheitswertbescheid sei, beträgt dieser S 29.000,--. Demgemäß liegt der für die Beurteilung der ordentlichen Revision maßgebende Streitwert unter der S 60.000-Grenze des § 500 Abs. 2 Z 2 ZPO, was zur Zurückweisung der Revision als unzulässig führen müßte (RZ 1981/61; 3 Ob 343/83; 8 Ob 576/84).Auszugehen ist davon, daß für die Bewertung des Streitgegenstandes einer Teilungsklage der Einheitswert der Liegenschaft maßgebend ist (6 Ob 852/81; 6 Ob 856/81; 3 Ob 543/83; 1 Ob 584/84 ua). Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an eine darüber hinausgehende Bewertung durch das Berufungsgericht findet diesbezüglich nicht statt (RZ 1981/61; 3 Ob 543/83; 8 Ob 576/84). Nach dem vom Beklagten unter Hinweis darauf vorgelegten Einheitswertbescheid (inliegend in ON 195), daß dieser der letzte vor Fällung der Entscheidung des Berufungsgerichtes maßgebende Einheitswertbescheid sei, beträgt dieser S 29.000,--. Demgemäß liegt der für die Beurteilung der ordentlichen Revision maßgebende Streitwert unter der S 60.000-Grenze des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, was zur Zurückweisung der Revision als unzulässig führen müßte (RZ 1981/61; 3 Ob 343/83; 8 Ob 576/84).
Der sich in den ergänzenden Revisionsausführungen zum abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung findende Hinweis des Beklagten, daß ein Fall des § 502 Abs. 3 ZPO dahin vorliegt, daß von einem bestätigenden Teil der Entscheidung deshalb nicht gesprochen werden könne, weil das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes des ersten Rechtsganges ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben habe, ist nicht stichhältig. Wie oben dargestellt wurde, ist das Erstgericht einerseits in den im ersten Rechtsgang allein in Rede stehenden Belang im zweiten Rechtsgang wiederum zum gleichen Ergebnis gekommen (vgl. Fasching, ZPO ErgBd. 108, Anm. 40; SZ 24/259; JBl. 1953, 211; JBl. 1957, 324; 8 Ob 45/76; 8 Ob 65/81 uza), andererseits änderten sich sowohl die Feststellungsgrundlagen als auch die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungskriterien im wesentlichen Belangen. Hat aber der Sachverhalt, wie hier im fortgesetzten Verfahren eine Änderung erfahren, so ist § 502 Abs. 3 (früher Abs. 5) ZPO unanwendbar (Fasching aaO, 108; RZ 1937, 148; 7 Ob 588/79 ua). Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des § 502 Abs. 5 ZPO idF vor der Novelle 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen sind jetzt auch auf den bestätigenden Teil „teilbestätigender“ Berufungsurteile anwendbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1876).Der sich in den ergänzenden Revisionsausführungen zum abändernden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung findende Hinweis des Beklagten, daß ein Fall des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO dahin vorliegt, daß von einem bestätigenden Teil der Entscheidung deshalb nicht gesprochen werden könne, weil das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes des ersten Rechtsganges ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben habe, ist nicht stichhältig. Wie oben dargestellt wurde, ist das Erstgericht einerseits in den im ersten Rechtsgang allein in Rede stehenden Belang im zweiten Rechtsgang wiederum zum gleichen Ergebnis gekommen vergleiche Fasching, ZPO ErgBd. 108, Anmerkung 40, ; SZ 24/259; JBl. 1953, 211; JBl. 1957, 324; 8 Ob 45/76; 8 Ob 65/81 uza), andererseits änderten sich sowohl die Feststellungsgrundlagen als auch die vom Erstgericht herangezogenen Entscheidungskriterien im wesentlichen Belangen. Hat aber der Sachverhalt, wie hier im fortgesetzten Verfahren eine Änderung erfahren, so ist Paragraph 502, Absatz 3, (früher Absatz 5,) ZPO unanwendbar (Fasching aaO, 108; RZ 1937, 148; 7 Ob 588/79 ua). Die zur Zulässigkeit der Revision gegen bestätigende Urteile im Sinne des Paragraph 502, Absatz 5, ZPO in der Fassung vor der Novelle 1983 vertretenen grundsätzlichen Erwägungen sind jetzt auch auf den bestätigenden Teil „teilbestätigender“ Berufungsurteile anwendbar (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1876).
2.) Zur außerordentlichen Revision:
Die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich Punkt b) der oben dargestellten Entscheidung war mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine kraß ungleiche Interessenlage zwischen Kläger und Beklagten auf Grund der Umstände des Einzelfalles verneint; gegenteilige Argumente wurden weder vorgebracht noch wäre sie im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO relevant. Die weiteren Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurswerbers stellen im wesentlichen und in der Konsequenz bloß eine Unterstützung der Ausführungen zur ordentlichen Revision dar, auf die aber auf Grund der Erledigung zu Punkt 1.) nicht einzugehen ist.Die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich Punkt b) der oben dargestellten Entscheidung war mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat eine kraß ungleiche Interessenlage zwischen Kläger und Beklagten auf Grund der Umstände des Einzelfalles verneint; gegenteilige Argumente wurden weder vorgebracht noch wäre sie im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO relevant. Die weiteren Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurswerbers stellen im wesentlichen und in der Konsequenz bloß eine Unterstützung der Ausführungen zur ordentlichen Revision dar, auf die aber auf Grund der Erledigung zu Punkt 1.) nicht einzugehen ist.
Ein Kostenzuspruch an die Kläger hatte nicht zu erfolgen, weil sie in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des bestätigenden Teiles nicht hingewiesen haben. Auch für die „ergänzende“ Revisionsbeantwortung gebühren gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Kosten.Ein Kostenzuspruch an die Kläger hatte nicht zu erfolgen, weil sie in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinsichtlich des bestätigenden Teiles nicht hingewiesen haben. Auch für die „ergänzende“ Revisionsbeantwortung gebühren gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO keine Kosten.