Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und er ist auch berechtigt.
Wenn auch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung Frotz, ÖZW 1974, 32, folgt, der einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden schuldrechtlichen Aufhebungsanspruch annimmt und in den Aufhebungshindernissen die gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner sieht (JBl 1982, 209; SZ 57/45 ua), geht diese Rücksichtnahme nicht so weit, daß auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit Verzicht zu leisten wäre (MietSlg 34.069; SZ 57/45 ua). Infolge Unbedingtheit des Teilungsanspruchs bedarf das Teilungsbegehren auch nicht (von vornherein) der Begründung aus der Interessenlage der Kläger (MietSlg 34.068; JBl 1987, 382 ua), doch führt die Rücksichtnahme auf die Hindernisse einwendenden Teilhaber zur Interessenabwägung über Zumutbarkeit des Aufschubs (Frotz aaO 32; MietSlg 36.054; weitere Nachweise hiezu bei Gamerith in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu § 830).Wenn auch die jüngere oberstgerichtliche Rechtsprechung Frotz, ÖZW 1974, 32, folgt, der einen aus dem Gemeinschaftsverhältnis entspringenden schuldrechtlichen Aufhebungsanspruch annimmt und in den Aufhebungshindernissen die gesetzliche Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner sieht (JBl 1982, 209; SZ 57/45 ua), geht diese Rücksichtnahme nicht so weit, daß auf den Aufhebungsanspruch für unabsehbare Zeit Verzicht zu leisten wäre (MietSlg 34.069; SZ 57/45 ua). Infolge Unbedingtheit des Teilungsanspruchs bedarf das Teilungsbegehren auch nicht (von vornherein) der Begründung aus der Interessenlage der Kläger (MietSlg 34.068; JBl 1987, 382 ua), doch führt die Rücksichtnahme auf die Hindernisse einwendenden Teilhaber zur Interessenabwägung über Zumutbarkeit des Aufschubs (Frotz aaO 32; MietSlg 36.054; weitere Nachweise hiezu bei Gamerith in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu Paragraph 830,).
Die überwiegende oberstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt beim Tatbestandsmerkmal "zum Nachteil der Übrigen" auch subjektive Nachteile eines Teilhabers (SZ 14/196; 45/170; JBl 1984, 431; WoBl 1989/6). Jedoch muß es sich auch hier um vorübergehende Umstände handeln, die in Bälde wegfallen und nicht um Nachteile, die durch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft unter allen Umständen eintreten müssen (SZ 25/191; JBl 1984, 431; 1987, 382; weitere Nachweise bei Gamerith aaO Rz 11).
Der Verlust der Benützungsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist ein Umstand, der mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung grundsätzlich verbunden ist, sofern nicht das Eigentum an der Gesamtsache ersteigert wird, und ist unbestritten nicht vorübergehender Natur, weil er ohne Zutun der Kläger nicht beseitigt werden kann, sodaß die Voraussetzungen für die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich vorliegen. Es ist nur zu prüfen, ob die Kläger aufgrund der nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen des Beklagten (SZ 57/45 mwN) verpflichtet sind, eine gleiche wirtschaftliche Ausgangslage für alle drei Miteigentümer zu schaffen, widrigenfalls die Teilungsklage abzuweisen wäre.
Dies ist zu verneinen. Der der E SZ 57/45 zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil dort die Klägerin erst knapp vor Erhebung ihres Teilungsbegehrens wider Treu und Glauben ihren damals erst 21 Jahre alten Sohn ein lebenslängliches Fruchtgenußrecht eingeräumt und sich dadurch eine wesentlich günstigere Ausgangsposition bei einer Ersteigerung geschaffen hatte, als sie dem Beklagten zukam; ein solches Verhalten hat der Oberste Gerichtshof zu Recht als gegen die nach Treu und Glauben geschuldete Rücksichtnahme auf die Interessen des Partners verstoßend beurteilt und er hat deshalb das Teilungsbegehren abgewiesen.
Ein solches Verhalten ist aber den Klägern hier nicht zur Last zu legen. Sie sind seit nahezu einem Vierteljahrhundert Mieter der Wohnung; von einem treuwidrigen "Erschleichen der Mietrechte" kann daher keine Rede sein. Um ihr Teilungsbegehren erfolgreich durchzusetzen, sind sie weder verpflichtet, auf ihre ihnen schon seit langem zustehenden Mietrechte zu verzichten, noch dem Beklagten vergleichbare Mietrechte einzuräumen, nur weil er die Wohnung - wie andere Miteigentümer auch - nur aufgrund einer Benüzungsregelung nutzen kann und dieses Benützungsrecht im Falle einer gerichtlichen Versteigerung verliert, sofern er die Liegenschaft nicht selbst ersteigern kann oder will und mit dem Ersteher zu keiner vertraglichen Regelung gelangt.
Bei einer Versteigerung können beide Miteigentümer das Eigentumsrecht und das aus diesem erfließende Benützungsrecht an der gemeinsamen Sache verlieren und sind daher in diesem Punkt gleichgestellt. Wenn einem Miteigentümer andere nicht aus dem Eigentum fließende Rechte, wie zB Mietrechte oder Servituten zustehen, kann das auf den Teilungsanspruch des anderen Miteigentümers keinen Einfluß haben. Wurden solche Rechte - wie hier - nicht treuwidrig erworben, liefe die vom Rekursgericht vertretene Ansicht darauf hinaus, daß einem Teilungsbegehren so lange ein Erfolg versagt bleiben müßte, bis die Kläger dem Beklagten vergleichbare Rechte einräumten oder auf die ihnen aus anderen Gründen zustehenden, nicht mit dem Eigentumsrecht verbundenen Rechte, verzichteten. Hiezu fehlt es aber an einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung; der in der E SZ 41/185 enthaltene Gedanke kann nicht aufrechterhalten werden.
Dem Teilungsbegehren ist daher stattzugeben, ohne daß geprüft werden müßte, ob der Beklagte in naher Zukunft ein dringendes Wohnbedürfnis hat. Aufgrund der konkreten Sachlage (Wohnbedürfnis in Wien nach eigenen Angaben erst in ca einem Jahr) benötigt er auch keinen weiteren Aufschub.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.