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Rechtssatz RS0013263×

Rechtssatz RS0013263

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013263

Geschäftszahl

8Ob592/93; 5Ob8/15k

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Rechtssatz

Der Verlust der Benützungsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist ein Umstand, der mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung grundsätzlich verbunden ist, sofern nicht das Eigentum an der Gesamtsache ersteigert wird, und ist unbestritten nicht vorübergehender Natur, sodaß die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich vorliegen. Es ist aber weiters zu prüfen, ob die die Aufhebung begehrenden Miteigentümer aufgrund der nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen des 3. Miteigentümer verpflichtet sind, eine gleiche wirtschaftliche Ausgangslage für alle drei Miteigentümer zu schaffen. Dies wurde hier verneint.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 592/93
    Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 592/93
  • 5 Ob 8/15k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 8/15k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013263

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015

Dokumentnummer

JJR_19930909_OGH0002_0080OB00592_9300000_001