Rechtssatz RS0013263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013263
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Der Verlust der Benützungsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist ein Umstand, der mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung grundsätzlich verbunden ist, sofern nicht das Eigentum an der Gesamtsache ersteigert wird, und ist unbestritten nicht vorübergehender Natur, sodaß die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich vorliegen. Es ist aber weiters zu prüfen, ob die die Aufhebung begehrenden Miteigentümer aufgrund der nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen des 3. Miteigentümer verpflichtet sind, eine gleiche wirtschaftliche Ausgangslage für alle drei Miteigentümer zu schaffen. Dies wurde hier verneint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013263
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19930909_OGH0002_0080OB00592_9300000_001