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Entscheidung 5 Ob 8/15k×

Entscheidung 5 Ob 8/15k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013246 Rechtssatz 24.03.1981Zivilrecht
Da der Aufhebungsanspruch aus dem Gemeinschaftsverhältnis und nicht aus dem ideellen Eigentumsanteil an der gemeinschaftlichen Sache folgt und deshalb schuldrechtlicher Natur ist, stellen sich die Aufhebungshindernisse als gesetzliche Anerkennung und Konkre …
RS0013247 Rechtssatz 07.07.1982Zivilrecht
Aus der Unbedingtheit des Anspruches auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf; die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorli …
RS0013263 Rechtssatz 09.09.1993Zivilrecht
Der Verlust der Benützungsmöglichkeit der gemeinsamen Sache ist ein Umstand, der mit der Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung grundsätzlich verbunden ist, sofern nicht das Eigentum an der Gesamtsache ersteigert wird, und ist unbestritten nicht vorü …
RS0013279 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Der für die Behauptung der Unzeit beweispflichtige Teilungsgegner muss die konkreten Umstände aufzeigen, die als Teilungshindernisse in Betracht kommen. Die allgemeine Behauptung, dass die Klage unzeitgemäß sei, reicht nicht aus.
RS0013280 Rechtssatz 15.03.1951Zivilrecht
"Unzeit" im Sinne des § 830 ABGB liegt nur bei Vorhandensein vorübergehender Ausnahmezustände, wie etwa von krisenhaften wirtschaftlichen Erscheinungen im Gefolge eines Krieges vor. Sobald jedoch, wie dies auf die gegenwärtigen Verhältnisse in Österr. zutri …
RS0013283 Rechtssatz 13.12.1988Zivilrecht
Die Einwendung der Unzeit kann grundsätzlich nur gegen den Aufhebungsanspruch ( Teilungsanspruch ) aus pluralistischen Schuldverhältnissen, wie der Gemeinschaft und der Gesellschaft, erhoben werden. Dieses Aufhebungshindernis ist ein Fall der gesetzlichen A …
RS0013287 Rechtssatz 06.12.1966Zivilrecht
Unzeit ist ein objektiver außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle Beteiligten in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht. Sie liegt insbeso …
RS0013321 Rechtssatz 29.06.1983Zivilrecht
Auch für das Teilungshindernis des Nachteils der übrigen Miteigentümer ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen und beseitigt werden können.
RS0042668 Rechtssatz 26.06.1985Zivilrecht
Von einer im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO "uneinheitlichen" Rechtsprechung des OGH kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn in früherer Zeit ein anderer Standpunkt vertreten wurde als nunmehr ständig in neuer Zeit. Wenn sich nämlich seit etlichen Jahr …
RS0042985 Rechtssatz 20.06.1990Zivilrecht
Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprech …