Rechtssatz RS0013283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013283
Entscheidungsdatum
06.04.2021
Rechtssatz
Die Einwendung der Unzeit kann grundsätzlich nur gegen den Aufhebungsanspruch ( Teilungsanspruch ) aus pluralistischen Schuldverhältnissen, wie der Gemeinschaft und der Gesellschaft, erhoben werden. Dieses Aufhebungshindernis ist ein Fall der gesetzlichen Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner ( SZ 57/45 = JBl 1985,165 ); hiebei ist aber zu beachten, daß innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses eine weiter gehende Treuepflicht ( als sonst zwischen Vertragspartnern oder gar nur Teilnehmer an einem gesetzlichen Schuldverhältnis ) besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 622/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 622/88
- 5 Ob 8/15k
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 8/15k
Auch
- 5 Ob 26/21s
Entscheidungstext OGH 06.04.2021 5 Ob 26/21s
Vgl; Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013283
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00622_8800000_001