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Rechtssatz RS0013283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013283

Geschäftszahl

4Ob622/88; 5Ob8/15k; 5Ob26/21s

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Rechtssatz

Die Einwendung der Unzeit kann grundsätzlich nur gegen den Aufhebungsanspruch ( Teilungsanspruch ) aus pluralistischen Schuldverhältnissen, wie der Gemeinschaft und der Gesellschaft, erhoben werden. Dieses Aufhebungshindernis ist ein Fall der gesetzlichen Anerkennung und Konkretisierung der innerhalb von Schuldverhältnissen nach Treu und Glauben geschuldeten Rücksichtnahme auf die Interessen der Partner ( SZ 57/45 = JBl 1985,165 ); hiebei ist aber zu beachten, daß innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses eine weiter gehende Treuepflicht ( als sonst zwischen Vertragspartnern oder gar nur Teilnehmer an einem gesetzlichen Schuldverhältnis ) besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 622/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 622/88
  • 5 Ob 8/15k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 8/15k
    Auch
  • 5 Ob 26/21s
    Entscheidungstext OGH 06.04.2021 5 Ob 26/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: Vereitelung der Realteilung (Wohnungseigentum) durch Aufteilung des Miteigentumsanteils vor Teilungsklage. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00622_8800000_001