Begründung:
Die klagende Stiftung beantragte zur Sicherung ihres Klagebegehrens, die beklagte Aktiengesellschaft sei schuldig, die Vornahme von Aufsuchungstätigkeiten, insbesondere mit Hilfe von Vibrationsfahrzeugen, und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, insbesondere seismische Untersuchungen, auf ihren Grundstücken im Almtal zu unterlassen, eine gleichlautende einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang diesen Antrag ohne Anhörung der Gegnerin der gefährdeten Partei ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der gefährdeten Partei Folge und erließ gegen Sicherheitsleistung die beantragte einstweilige Verfügung.
Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurück (8 Ob 626/92, ON 18). Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt: Das rekursgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Rekursgericht, von der unrichtigen Rechtsansicht der rechtswirksamen Vertretung der Gegnerin der gefährdeten Partei durch eines ihrer Vorstandsmitglieder ausgehend, mit den Fragen der Bevollmächtigung dieses Vorstandsmitglieds durch andere Gesamtvertreter, des Vorliegens einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht und der Genehmigung der Scheinvertretungshandlungen durch späteres Verhalten anderer Gesamtvertreter nicht ausreichend auseinandergesetzt und darüber keine Feststellungen getroffen habe. Die Feststellungen der Vorinstanzen ließen auch die Beurteilung der Frage, ob zwischen den handelnden Personen am 17.2.1971 Konsens erzielt wurde, deshalb nicht zu, weil das vom Rekursgericht durchgeführte Beweisverfahren auch insofern mangelhaft geblieben sei, als die von der gefährdeten Partei beantragten Auskunftspersonen gar nicht vernommen wurden. In rechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, daß die von der gefährdeten Partei behauptete Vereinbarung eine einleitende Willenserklärung (Anbot) und deren Annahme durch den Erklärungsempfänger voraussetzten. Eine Offerte sei nur dann zur Annahme geeignet, wenn sie inhaltlich ausreichend bestimmt sei, und in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck komme. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Bindungswille vorliege, sei die Warte eines aufmerksamen Adressaten; von seinem Standpunkt aus müsse die Erklärung den endgültigen Willen erkennen lassen, damit eine rechtliche Bindung zu erwirken. Im fortgesetzten Verfahren werde daher allenfalls auch zu prüfen sein, wie ein aufmerksamer Adressat die Erklärungen des Vorstandsmitglieds der Gegnerin der gefährdeten Partei verstehen konnte und ob überhaupt und in welcher Form die gefährdete Partei das Anbot angenommen habe. Allerdings ermögliche § 864 ABGB auch einen Vertragsabschluß durch Annahmehandlung, "tatsächliches Entsprechen". Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei sei das Verfahren nunmehr zweiseitig geworden, sodaß auch das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung und im Widerspruch zu berücksichtigen sein werde.Der Oberste Gerichtshof gab dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurück (8 Ob 626/92, ON 18). Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt: Das rekursgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich das Rekursgericht, von der unrichtigen Rechtsansicht der rechtswirksamen Vertretung der Gegnerin der gefährdeten Partei durch eines ihrer Vorstandsmitglieder ausgehend, mit den Fragen der Bevollmächtigung dieses Vorstandsmitglieds durch andere Gesamtvertreter, des Vorliegens einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht und der Genehmigung der Scheinvertretungshandlungen durch späteres Verhalten anderer Gesamtvertreter nicht ausreichend auseinandergesetzt und darüber keine Feststellungen getroffen habe. Die Feststellungen der Vorinstanzen ließen auch die Beurteilung der Frage, ob zwischen den handelnden Personen am 17.2.1971 Konsens erzielt wurde, deshalb nicht zu, weil das vom Rekursgericht durchgeführte Beweisverfahren auch insofern mangelhaft geblieben sei, als die von der gefährdeten Partei beantragten Auskunftspersonen gar nicht vernommen wurden. In rechtlicher Hinsicht sei zu bedenken, daß die von der gefährdeten Partei behauptete Vereinbarung eine einleitende Willenserklärung (Anbot) und deren Annahme durch den Erklärungsempfänger voraussetzten. Eine Offerte sei nur dann zur Annahme geeignet, wenn sie inhaltlich ausreichend bestimmt sei, und in ihr ein endgültiger Bindungswille des Antragstellers zum Ausdruck komme. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein derartiger Bindungswille vorliege, sei die Warte eines aufmerksamen Adressaten; von seinem Standpunkt aus müsse die Erklärung den endgültigen Willen erkennen lassen, damit eine rechtliche Bindung zu erwirken. Im fortgesetzten Verfahren werde daher allenfalls auch zu prüfen sein, wie ein aufmerksamer Adressat die Erklärungen des Vorstandsmitglieds der Gegnerin der gefährdeten Partei verstehen konnte und ob überhaupt und in welcher Form die gefährdete Partei das Anbot angenommen habe. Allerdings ermögliche Paragraph 864, ABGB auch einen Vertragsabschluß durch Annahmehandlung, "tatsächliches Entsprechen". Durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei sei das Verfahren nunmehr zweiseitig geworden, sodaß auch das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung und im Widerspruch zu berücksichtigen sein werde.
Entgegen der Anordnung des Obersten Gerichtshofes, die Verfahrensergänzung selbst durchzuführen, stellte das Rekursgericht mit Beschluß ON 19 den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegnerin der gefährdeten Partei in ihrem Widerspruch neu zu entscheiden. Trotz Rüge des Vertreters des Gegners der gefährdeten Partei, das Verfahren vor dem Erstgericht und die neuerliche Beschlußfassung seien nichtig, weil über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits abweisend entschieden und der Beschluß nicht aufgehoben worden sei, vernahm das Erstgericht einen Teil der beantragten Auskunftspersonen und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiederum ab. Es nahm als bescheinigt an, daß Generaldirektor Dr.B***** im Februar 1971 zwar seine Absicht geäußert habe, derzeit keine Aufsuchungstätigkeiten in Auftrag zu geben, es aber zu einer (verbindlichen) Erklärung, keine Aufsuchungstätigkeiten durchzuführen, nicht gekommen sei. Gemäß §§ 170 ff BergG seien die von der Republik Österreich als Aufsuchungsberechtigte von bundeseigenen Mineralien erlassenen Bescheide inhaltlich einer Teilenteignung gleichzusetzen. Die Gegnerin der gefährdeten Partei habe das Aufsuchungsrecht originär erworben; diese öffentlich-rechtliche Entscheidung gehe jedenfalls einer privatrechtlichen Verpflichtung vor.Entgegen der Anordnung des Obersten Gerichtshofes, die Verfahrensergänzung selbst durchzuführen, stellte das Rekursgericht mit Beschluß ON 19 den Akt dem Erstgericht mit dem Auftrag zurück, über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Gegnerin der gefährdeten Partei in ihrem Widerspruch neu zu entscheiden. Trotz Rüge des Vertreters des Gegners der gefährdeten Partei, das Verfahren vor dem Erstgericht und die neuerliche Beschlußfassung seien nichtig, weil über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bereits abweisend entschieden und der Beschluß nicht aufgehoben worden sei, vernahm das Erstgericht einen Teil der beantragten Auskunftspersonen und wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiederum ab. Es nahm als bescheinigt an, daß Generaldirektor Dr.B***** im Februar 1971 zwar seine Absicht geäußert habe, derzeit keine Aufsuchungstätigkeiten in Auftrag zu geben, es aber zu einer (verbindlichen) Erklärung, keine Aufsuchungstätigkeiten durchzuführen, nicht gekommen sei. Gemäß Paragraphen 170, ff BergG seien die von der Republik Österreich als Aufsuchungsberechtigte von bundeseigenen Mineralien erlassenen Bescheide inhaltlich einer Teilenteignung gleichzusetzen. Die Gegnerin der gefährdeten Partei habe das Aufsuchungsrecht originär erworben; diese öffentlich-rechtliche Entscheidung gehe jedenfalls einer privatrechtlichen Verpflichtung vor.
Das Rekursgericht befaßte sich aus Anlaß des Rekurses der gefährdeten Partei gegen den neuerlichen Abweisungsbeschluß des Erstgerichtes mit der von der Gegnerin der gefährdeten Partei in der Rekursbeantwortung behaupteten Nichtigkeit und verneinte diese. Der (erste) Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abgewiesen hatte, sei infolge des durch den Beschluß des Obersten Gerichtshofes, mit dem die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung zur Verfahrensergänzung aufgehoben worden war, wieder anhängig gewordenen Rekurses nicht wieder (endgültig) in Kraft getreten. Das Rekursgericht ergänzte jedoch nunmehr das Provisiorialverfahren - wie ihm vom Obersten Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß im ersten Rechtsgang (ON 18) aufgetragen worden war - durch die Vernehmung der übrigen namhaft gemachten Auskunftspersonen selbst, nahm aufgrund dieser Ergänzungen den aus ON 34 S. 12 bis 27 ersichtlichen Sachverhalt als bescheinigt an und erließ gegen eine erhöhte Sicherheitsleistung die beantragte einstweilige Verfügung. Unter Berücksichtigung der vom Obersten Gerichtshof für die Beurteilung als maßgeblich bezeichneten Kriterien habe die gefährdete Partei das Vorliegen einer Vereinbarung glaubhaft gemacht, wonach die Gegnerin der gefährdeten Partei gegenüber der gefährdeten Partei auf die Durchführung jeder bergbaulichen Untersuchungstätigkeit im Almtal unter der Voraussetzung der Vornahme umfangreicher fremdenverkehrsfördernder Investitionen durch die gefährdete Partei verzichtet habe. Diese Voraussetzungen habe diese in der Folge erfüllt. Es läge nicht bloß eine Erklärung des (grundsätzlich) nicht allein vertretungsbefugten Generaldirektors Dr.B***** vor, sondern es könne aus dem nachfolgenden Verhalten der Gegnerin der gefährdeten Partei abgeleitet werden, daß diese eine rechtlich bindende Verpflichtung eingegangen sei und anerkannt habe:
Es läge insbesondere ein nachfolgendes firmenmäßig ausreichend gefertigtes Schreiben vom 8.6.1979 vor, in dem auf eine solche Vereinbarung Bezug genommen werde, ohne daß dort der Einwand der mangelnden Vertretungsbefugnis Generaldirektor Dr.B*****s erhoben worden sei; damals sei auch ein Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Partei zu weiteren Besprechungen mit der gefährdeten Partei entsandt worden. Auch aus der tatsächlichen Unterlassung von Aufsuchungstätigkeiten durch über 15 Jahre ließe sich ableiten, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei die von der gefährdeten Partei behauptete rechtlich verbindliche Verpflichtung wirklich eingegangen sei. Der Vertretungsmangel sei daher geheilt worden. Für das Provisorialverfahren sei ausreichend bescheinigt, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei mit Vertrag vom 17.2.1971 auf die Ausübung der Aufsuchungsrechte verzichtet habe. Ebenso sei die konkrete Gefährdung bescheinigt. Laut Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.6.1992 dürften nämlich ab 1.6.1993 seismische Untersuchungen durchgeführt werden. Dieser Bescheid (mit dem die gefährdete Partei eine bescheidmäßige Zwangseinweisung gemäß § 172 BergG erwirkt habe) gehe entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keinesfalls einer privatrechtlichen Verpflichtung vor. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei aber zuzulassen, weil dieser zu der zuletzt genannten Rechtsfrage im ersten Rechtsgang nicht Stellung genommen habe.Es läge insbesondere ein nachfolgendes firmenmäßig ausreichend gefertigtes Schreiben vom 8.6.1979 vor, in dem auf eine solche Vereinbarung Bezug genommen werde, ohne daß dort der Einwand der mangelnden Vertretungsbefugnis Generaldirektor Dr.B*****s erhoben worden sei; damals sei auch ein Vertreter der Gegnerin der gefährdeten Partei zu weiteren Besprechungen mit der gefährdeten Partei entsandt worden. Auch aus der tatsächlichen Unterlassung von Aufsuchungstätigkeiten durch über 15 Jahre ließe sich ableiten, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei die von der gefährdeten Partei behauptete rechtlich verbindliche Verpflichtung wirklich eingegangen sei. Der Vertretungsmangel sei daher geheilt worden. Für das Provisorialverfahren sei ausreichend bescheinigt, daß die Gegnerin der gefährdeten Partei mit Vertrag vom 17.2.1971 auf die Ausübung der Aufsuchungsrechte verzichtet habe. Ebenso sei die konkrete Gefährdung bescheinigt. Laut Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30.6.1992 dürften nämlich ab 1.6.1993 seismische Untersuchungen durchgeführt werden. Dieser Bescheid (mit dem die gefährdete Partei eine bescheidmäßige Zwangseinweisung gemäß Paragraph 172, BergG erwirkt habe) gehe entgegen der Ansicht des Erstgerichtes keinesfalls einer privatrechtlichen Verpflichtung vor. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof sei aber zuzulassen, weil dieser zu der zuletzt genannten Rechtsfrage im ersten Rechtsgang nicht Stellung genommen habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes ON 34 und den ihm (auch) zugrundeliegenden Beschluß des Erstgerichtes ON 24 als nichtig aufzuheben und dem Rekursgericht aufzutragen, über den Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 7 neuerlich zu entscheiden; hilfsweise begehrt sie, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluß dahin abändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Die gefährdete Partei beantragt, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.