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Entscheidung 8 Ob 6/12h×

Entscheidung 8 Ob 6/12h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob6/12h

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. A***** S*****, geboren am 28. Dezember 1919, verstorben am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der D***** S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. November 2011, GZ 45 R 699/10t-98, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Rechtsmittelwerberin zur Verbesserung ihres protokollarisch aufgenommenen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand der angefochtenen Entscheidungen der Vorinstanzen sind die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters des verstorbenen Betroffenen und die Bestimmung seiner Entschädigung samt Barauslagenersatz.

Nach Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach Paragraph 65, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehenen Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben, er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (7 Ob 90/05v; G. Kodek in Fasching/Konecny² II/2, Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 9) ist auch ein unter Mitwirkung des Gerichts zustandegekommenes Protokollaranbringen im Fall seiner Mangelhaftigkeit einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen. Das Erstgericht wird daher der Revisionsrekurswerberin den Auftrag zu erteilen haben, ihr Rechtsmittel innerhalb noch zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwalts zu verbessern. Erst nach Abschluss des Verbesserungsverfahrens wird der Akt dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein.

Textnummer

E100278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0080OB00006.12H.0228.000

Im RIS seit

11.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20120228_OGH0002_0080OB00006_12H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung