Begründung:
Der Ehe der Anna und des Josef R***** entstammen vier Kinder, und zwar der mj Josef, geboren am *****, die mj Ramona, geboren am *****, der mj Markus, geboren am *****, und die mj Anita, geboren am *****. Die Ehe der Eltern ist aufrecht; sie leben nicht bloß vorübergehend getrennt.
Die Mutter beantragte, ihr die Pflege und Erziehung der Kinder zu überlassen und den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die drei älteren Kinder von je 1.500 S und für das jüngste Kind von 1.200 S zu verhalten. Sie brachte dazu vor, sie habe am 24. 9. 1983 die eheliche Gemeinschaft verlassen und gegen ihren Mann eine auf § 49 EheG gestützte Ehescheidungsklage eingebracht, weil er sie beschimpft und tätlich misshandelt habe. Sie habe zunächst alle vier Kinder mit sich genommen, dann aber über Wunsch des Vaters diesem die drei älteren Kinder wieder übergeben, damit ihnen durch einen Schulwechsel während des Jahres keine Nachteile entstünden. Im Interesse des Wohles der Kinder sei es aber geboten, dass sie nicht auseinandergerissen würden. Sie sei besser als der Vater geeignet, die Erziehung der Kinder zu übernehmen. In ihrem Beruf als Gastwirtin könnte sie sich ihre Arbeit besser einteilen als der Vater, der als Lederarbeiter kaum in der Lage sei, die Kinder entsprechend zu beaufsichtigen und anzuhalten. Der Vater verfüge über ein ausreichendes Einkommen zur Leistung der begehrten Unterhaltsbeträge.Die Mutter beantragte, ihr die Pflege und Erziehung der Kinder zu überlassen und den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für die drei älteren Kinder von je 1.500 S und für das jüngste Kind von 1.200 S zu verhalten. Sie brachte dazu vor, sie habe am 24. 9. 1983 die eheliche Gemeinschaft verlassen und gegen ihren Mann eine auf Paragraph 49, EheG gestützte Ehescheidungsklage eingebracht, weil er sie beschimpft und tätlich misshandelt habe. Sie habe zunächst alle vier Kinder mit sich genommen, dann aber über Wunsch des Vaters diesem die drei älteren Kinder wieder übergeben, damit ihnen durch einen Schulwechsel während des Jahres keine Nachteile entstünden. Im Interesse des Wohles der Kinder sei es aber geboten, dass sie nicht auseinandergerissen würden. Sie sei besser als der Vater geeignet, die Erziehung der Kinder zu übernehmen. In ihrem Beruf als Gastwirtin könnte sie sich ihre Arbeit besser einteilen als der Vater, der als Lederarbeiter kaum in der Lage sei, die Kinder entsprechend zu beaufsichtigen und anzuhalten. Der Vater verfüge über ein ausreichendes Einkommen zur Leistung der begehrten Unterhaltsbeträge.
Der Vater sprach sich gegen diese Anträge der Mutter aus und stellte seinerseits den Antrag, ihm die Pflege und Erziehung aller vier Kinder zu überlassen. Es sei richtig, dass die Mutter die eheliche Gemeinschaft am 24. 9. 1983 verlassen habe und nach B***** gezogen sei. Dazu habe er ihr aber keinen Anlass gegeben. Die Mutter sei in den letzten Jahren bereits mehrmals davongelaufen, ohne sich um das Wohl der zurückgelassenen Kinder zu kümmern. Die Mutter unterhalte laufend Beziehungen zu verschiedenen Männern und vernachlässige darüber ihre Familie. Sie gehe oft allein aus und komme erst in den frühen Morgenstunden, oft schwer alkoholisiert, zurück. Auch an den Wochenenden kümmere sie sich oft nicht um die Kinder. Im Sommer 1983 habe sie Ramona und Anita auf eine Fahrt nach F***** mitgenommen und dann auf längere Zeit im Auto eingesperrt zurückgelassen. Die Mutter sei unberechenbar und aggressiv und habe den Vater im Zuge von Auseinandersetzungen tätlich misshandelt; dies sei auch am 24. 9. 1983 der Fall gewesen. Im Zuge einer früheren Auseinandersetzung habe die Mutter einmal ein Messer in die Hand genommen und angekündigt, sie werde sich umbringen. Eine dem Wohl der Kinder entsprechende Pflege und Erziehung sei bei der Mutter nicht gewährleistet. Ein annehmbares Mutter-Kind-Verhältnis sei allenfalls noch hinsichtlich der jüngsten Tochter gegeben. Besonders die drei größeren Kinder hätten unter dem unberechenbaren Verhalten der Mutter zu leiden; die Mutter habe sie grundlos und aus nichtigen Anlässen geschlagen. Für die drei älteren Kinder, die die Volksschule von F***** besuchten, sei es schädlich, aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen zu werden. Der Vater habe trotz seiner Berufstätigkeit ausreichend Zeit, sich mit seinen Kindern zu beschäftigen. Im Übrigen würden die Kinder von der väterlichen Großmutter, die im gleichen Haus wohne, betreut.
Das Erstgericht entschied, dass alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) hinsichtlich aller vier Kinder künftig dem Vater allein zustehen und wies den Antrag der Mutter auf Zuweisung dieser Rechte und ihren Unterhaltsantrag ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Möglichkeit alle vier Kinder gemeinsam leben sollten und dass aufgrund der Verfahrensergebnisse die Unterbringung der Kinder beim Vater sinnvoller sei. Der Vater sei zwar berufstätig, doch würden die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von dessen Mutter bestens betreut und versorgt. Auch seien die Wohnverhältnisse beim Vater derzeit unvergleichlich günstiger als bei der Mutter. Vor allem würden die Kindern nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen und bleibe ihnen ein nachteiliger Schulwechsel erspart.Das Erstgericht entschied, dass alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 144, ABGB) hinsichtlich aller vier Kinder künftig dem Vater allein zustehen und wies den Antrag der Mutter auf Zuweisung dieser Rechte und ihren Unterhaltsantrag ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach Möglichkeit alle vier Kinder gemeinsam leben sollten und dass aufgrund der Verfahrensergebnisse die Unterbringung der Kinder beim Vater sinnvoller sei. Der Vater sei zwar berufstätig, doch würden die Kinder während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters von dessen Mutter bestens betreut und versorgt. Auch seien die Wohnverhältnisse beim Vater derzeit unvergleichlich günstiger als bei der Mutter. Vor allem würden die Kindern nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen und bleibe ihnen ein nachteiliger Schulwechsel erspart.
Diese Entscheidung wurde von der Mutter mit Rekurs bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts in Ansehung der drei älteren Kinder und hob sie in Ansehung des jüngsten Kindes als nichtig auf; in diesem Umfang trug es dem Erstgericht eine neuerliche nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung auf.
Das Rekursgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Mutter verließ am 24. 9. 1983 die eheliche Wohnung in F*****, mit den Kindern Ramona, Markus und Anita im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Vater und zog zu ihren Eltern nach W*****. Zwei Tage später gab die Mutter die Kinder Ramona und Markus an den Vater heraus, damit sie weiterhin die Volksschule in F***** besuchen konnten.
In der Ehe der Eltern kommt es seit 1980 zu Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen. Josef R***** hält seiner Frau ehewidrige Beziehungen vor, Anna R***** bestreitet solche und wirft ihrem Ehegatten grundlose Eifersucht vor. Sie ist bereits im Herbst 1980 und im Frühjahr 1982 im Zuge von tätlichen Auseinandersetzungen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, ist aber der Kinder wegen jeweils wieder dorthin zurückgekehrt. Die Eltern haben im Haus F***** gemeinsam eine Gastwirtschaft betrieben, der Vater nebenberuflich, da er hauptberuflich als Lederarbeiter beschäftigt ist.
Die drei älteren Kinder werden derzeit vom Vater und seiner nicht ganz 70-jährigen Mutter Theresia R***** betreut. Die Kinder werden vom Vater bzw der Großmutter zur Schule gebracht, essen mittags gemeinsam mit dem Vater zu Hause und werden anschließend vom Vater wieder in die Schule geführt. Die Hausaufgaben erledigen die Kinder unter Betreuung der Großmutter und fallweise auch des Vaters, der um ca 17 Uhr nach Hause kommt. Theresia R*****, die für ihr Alter rüstig ist, führt den Haushalt und versorgt auch teilweise die Gastwirtschaft, die vom Vater weiter betrieben wird. Der Vater hat vor, in Zeiten stärkerer Auslastung der Gastwirtschaft eine Aushilfskraft anzustellen, die auch im Haushalt und bei Versorgung der Kinder mithelfen müsste. Die Kinder Josef, Ramona und Markus folgen sowohl dem Vater als auch der Großmutter gut, wobei die Großmutter ihren Sohn als Haupterzieher respektiert. Die Kinder lehnen einen Besuch bei der Mutter ab, was nur vom ältesten Sohn Josef begründet werden konnte, nämlich damit, dass die Mutter die Kinder verlassen habe und nicht umgekehrt.
Die Mutter lebt mit der mj Anita bei ihren Eltern und ihrer verheirateten kinderlosen Schwester in einem alten Bauernhaus unter ziemlich beengten Wohnverhältnissen. Diese räumlichen Verhältnisse lassen es nicht zu, dass die Mutter ihre drei größeren Kinder dort zu sich nehmen kann. Die Mutter hat die Absicht, sich in F***** eine Wohnung zu suchen, ohne hiefür konkrete Schritte unternommen zu haben. Da sie sich bewusst ist, dass ein Schulwechsel für die größeren Kinder schlecht ist, hat sie auch die Möglichkeit erwogen, eine Wohnung in der Nähe von G***** zu suchen, ohne allerdings eine Vorstellung zu haben, wo sie eine solche Wohnung erhalten könnte. Die Mutter ist derzeit ohne Beschäftigung; sie hilft am Bauernhof ihrer Schwester bzw ihrer Eltern mit. Anita ist ein lebhaftes, fröhliches und altersmäßig entsprechend entwickeltes Kind. Die Beziehung zwischen der Mutter und dieser Tochter ist herzlich. Nach einem Besuch zu Weihnachten in F***** wollte Anita wieder zu ihren anderen Geschwistern, im besonderen zu ihrer Schwester Ramona, zurück. Die Mutter macht sich Sorgen über ihre Zukunft, besonders über die Schwierigkeiten, eine entsprechende Wohnung für sich und alle vier Kinder zu finden. Sie hofft, im Fall des Zuspruchs alle vier Kinder von den Familienbeihilfen und den Unterhaltsleistungen des Vaters ohne Arbeit ihr Auslangen finden zu können. Sie ist sich bewusst, dass viele Streitigkeiten vor den Kindern ausgetragen worden sind und gibt zu, dass sie zu den Kindern streng gewesen ist und ihnen auch fallweise eine Ohrfeige versetzt hat.
Rechtlich führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 177 ABGB gegeben seien, weil die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt lebten. Eine derartige Entscheidung habe ausschließlich auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. In Ansehung der drei älteren Kinder entspreche die Zuteilung der Elternrechte an den Vater dem Kindeswohl. Stelle man die Lebensumstände dieser Kinder beim Vater denen bei der Mutter in ihrer Gesamtheit gegenüber, dann müsse eine Zuteilung der Elternrechte an die Mutter schon an deren unzureichender Wohnsituation scheitern. Da die Mutter nicht einmal in der Lage sei, den drei älteren Kindern eine ausreichende Wohnmöglichkeit zu bieten, gefährde schon dieser Umstand das Wohl der Kinder. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Mutter aufgrund ihrer Persönlichkeit besser geeignet wäre, die Pflege und Erziehung der Kinder zu übernehmen, zumal auch von der grundsätzlichen Erziehungstauglichkeit des Vaters unter Einbeziehung der sachgerechten Unterstützung durch die Großmutter väterlicherseits auszugehen sei.Rechtlich führte das Rekursgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB gegeben seien, weil die Eltern nicht bloß vorübergehend getrennt lebten. Eine derartige Entscheidung habe ausschließlich auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. In Ansehung der drei älteren Kinder entspreche die Zuteilung der Elternrechte an den Vater dem Kindeswohl. Stelle man die Lebensumstände dieser Kinder beim Vater denen bei der Mutter in ihrer Gesamtheit gegenüber, dann müsse eine Zuteilung der Elternrechte an die Mutter schon an deren unzureichender Wohnsituation scheitern. Da die Mutter nicht einmal in der Lage sei, den drei älteren Kindern eine ausreichende Wohnmöglichkeit zu bieten, gefährde schon dieser Umstand das Wohl der Kinder. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Mutter aufgrund ihrer Persönlichkeit besser geeignet wäre, die Pflege und Erziehung der Kinder zu übernehmen, zumal auch von der grundsätzlichen Erziehungstauglichkeit des Vaters unter Einbeziehung der sachgerechten Unterstützung durch die Großmutter väterlicherseits auszugehen sei.
Im Umfang der Entscheidung bezüglich der mj Anita sei der Beschluss des Erstgerichts allerdings als nichtig aufzuheben, weil der Mutter nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden sei; in diesem Umfang werde das Erstgericht nach Anhörung der Mutter neu zu entscheiden haben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter. Sie bekämpft sie insoweit, als sie die Zuteilung der Elternrechte bezüglich der drei älteren Kinder betrifft, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss in diesem Umfang im Sinne der Stattgebung ihrer in erster Instanz gestellten Anträge abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.