Begründung:
Aufgrund eines Beschlusses vom 4. 9. 1980 wurden H***** N***** Unterhaltsvorschüsse bis 31. 8. 1981 gewährt. In einem mit 28. 3. 1981 datierten, beim Erstgericht am 12. 5. 1981 eingelangten Schreiben zeigte das Bezirksjugendamt für den 4. und 5. Bezirk an, dass der Minderjährige seit 12. 3. 1981 bei der Firma P***** beschäftigt sei und dort monatlich ca 5.100 S brutto ohne Sonderzahlungen verdiene. Mit Beschluss vom 25. 9. 1981 stellte das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 31. 3. 1981 ein. Die Vorschüsse waren jedoch bis 31. 8. 1981 ausbezahlt worden.
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien beantragte, das Kind, seinen gesetzlichen Vertreter und seine Mutter, in eventu den Unterhaltsschuldner zur Rückzahlung des für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 8. 1981 zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussbetrags von 9.210 S zu verpflichten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die ausbezahlten Unterhaltsvorschüsse seien gutgläubig für den Minderjährigen verbraucht worden, es liege keine Verletzung der Mitteilungspflicht vor, der laufende Unterhalt des Kindes wäre durch eine Rückzahlung gefährdet.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, die bezüglich des Unterhaltsschuldners nicht angefochten worden war, hinsichtlich der Abweisung des Antrags, das Kind, seinen gesetzlichen Vertreter und seine Mutter zur Zahlung des zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussbetrags von 5.526 S (Überzahlung für die Zeit vom 1. 6. bis 31. 8. 1981) zu verpflichten, hob den Beschluss im Übrigen (die bezügliche Abweisung des Ersatzes von 3.684 S für die Zeit vom 1. 4. bis 31. 5. 1981) gegen die Mutter und den gesetzlichen Vertreter auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Das Gericht zweiter Instanz führte aus, eine Ersatzpflicht für zu Unrecht ausbezahlte Vorschüsse, die vom Kind nicht hereingebracht werden könnten, bestehe nur, wenn die Gewährung der Vorschüsse durch die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 21 UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst worden sei. Ein Haftungsgrund sei nicht allein deshalb gegeben, weil der Haftpflichtige in Kenntnis des Einstellungsgrundes die erhaltenen Unterhaltsvorschüsse nicht aufbewahre, sondern für das Kind verwendet habe. Sei trotz erfolgter Anzeige nach § 21 UVG eine die laufende Vorschussgewährung beeinträchtigende Reaktion des Gerichts für den Vorschussempfänger nicht erkennbar, so könne er vielmehr davon ausgehen, dass seine Mitteilung nicht zum Anlass der Einstellung der Vorschüsse genommen worden sei. § 21 UVG verfolge den Zweck, das Gericht in Kenntnis von Umständen zu setzen, die zur amtswegigen Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach § 20 UVG führen könnten. Sei ein solcher Umstand bereits aktenkundig, so komme der Unterlassung weiterer Anzeigen nach § 21 UVG keine Bedeutung zu. Im Regelfall bekomme das Kind das Geld nicht in seine Hände, die Verwendung erfolge durch die Mutter, deren Anordnungen das Kind zu befolgen habe. Es könne der Mutter somit keine Vorschriften machen, wie sie mit den vereinnahmten Unterhaltsvorschüssen zu verfahren habe. Das schließe von vornherein Unredlichkeit und Rechtsmissbrauch aus. Der im Rekurs in Anspruch genommene Haftungsgrund sei daher mit dem Einlangen der Anzeige beim Gericht mit 12. 5. 1981 für die nachfolgende Periode jedenfalls nicht mehr gegeben, weshalb ihm insoweit der Erfolg zu versagen sei. Berechtigt sei der Rekurs jedoch insoweit, als aus dem Akteninhalt nicht klar hervorgehe, inwieweit der gesetzliche Vertreter des Kindes und die Mutter, die das Kind pflegt und erzieht, der im § 21 UVG normierten Mitteilungspflicht bezüglich des Eintritts des Herabsetzungs- bzw Einstellungsgrundes der Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 5. 1981 nachgekommen seien. Das Schreiben des Bezirksjugendamts sei mit 28. 4. 1981 datiert, jedoch erst am 12. 5. 1981 bei Gericht eingelangt. Die Mutter habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, sie habe die Arbeit ihres Sohnes sofort gemeldet. Dem widerspräche die Aktenlage. Objektiv sei sicher eine Verspätung gegeben. Zu prüfen bleibe, ob die im § 22 Abs 1 UVG angeführten subjektiven Tatelemente (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) vorliegen. Zu beachten sei, dass die Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht bestehe und daher eine Anzeige an das Jugendamt nicht befreie. Mangelnde Rechtskenntnis werde von der Mutter zu verantworten sein, weil dahingehende Belehrungen in der für sie als Zahlungsempfängerin bestimmten Beschlussausfertigung enthalten seien. Allerdings seien auch in diesem Zusammenhang die subjektiven Tatelemente nicht unbeachtet zu lassen. Auch dürfe eine Ersatzpflicht den laufenden Unterhalt des Kindes nicht gefährden.Das Gericht zweiter Instanz führte aus, eine Ersatzpflicht für zu Unrecht ausbezahlte Vorschüsse, die vom Kind nicht hereingebracht werden könnten, bestehe nur, wenn die Gewährung der Vorschüsse durch die Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 21, UVG vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst worden sei. Ein Haftungsgrund sei nicht allein deshalb gegeben, weil der Haftpflichtige in Kenntnis des Einstellungsgrundes die erhaltenen Unterhaltsvorschüsse nicht aufbewahre, sondern für das Kind verwendet habe. Sei trotz erfolgter Anzeige nach Paragraph 21, UVG eine die laufende Vorschussgewährung beeinträchtigende Reaktion des Gerichts für den Vorschussempfänger nicht erkennbar, so könne er vielmehr davon ausgehen, dass seine Mitteilung nicht zum Anlass der Einstellung der Vorschüsse genommen worden sei. Paragraph 21, UVG verfolge den Zweck, das Gericht in Kenntnis von Umständen zu setzen, die zur amtswegigen Einstellung der Unterhaltsvorschüsse nach Paragraph 20, UVG führen könnten. Sei ein solcher Umstand bereits aktenkundig, so komme der Unterlassung weiterer Anzeigen nach Paragraph 21, UVG keine Bedeutung zu. Im Regelfall bekomme das Kind das Geld nicht in seine Hände, die Verwendung erfolge durch die Mutter, deren Anordnungen das Kind zu befolgen habe. Es könne der Mutter somit keine Vorschriften machen, wie sie mit den vereinnahmten Unterhaltsvorschüssen zu verfahren habe. Das schließe von vornherein Unredlichkeit und Rechtsmissbrauch aus. Der im Rekurs in Anspruch genommene Haftungsgrund sei daher mit dem Einlangen der Anzeige beim Gericht mit 12. 5. 1981 für die nachfolgende Periode jedenfalls nicht mehr gegeben, weshalb ihm insoweit der Erfolg zu versagen sei. Berechtigt sei der Rekurs jedoch insoweit, als aus dem Akteninhalt nicht klar hervorgehe, inwieweit der gesetzliche Vertreter des Kindes und die Mutter, die das Kind pflegt und erzieht, der im Paragraph 21, UVG normierten Mitteilungspflicht bezüglich des Eintritts des Herabsetzungs- bzw Einstellungsgrundes der Vorschüsse für den Zeitraum vom 1. 4. bis 31. 5. 1981 nachgekommen seien. Das Schreiben des Bezirksjugendamts sei mit 28. 4. 1981 datiert, jedoch erst am 12. 5. 1981 bei Gericht eingelangt. Die Mutter habe anlässlich ihrer Einvernahme angegeben, sie habe die Arbeit ihres Sohnes sofort gemeldet. Dem widerspräche die Aktenlage. Objektiv sei sicher eine Verspätung gegeben. Zu prüfen bleibe, ob die im Paragraph 22, Absatz eins, UVG angeführten subjektiven Tatelemente (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) vorliegen. Zu beachten sei, dass die Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht bestehe und daher eine Anzeige an das Jugendamt nicht befreie. Mangelnde Rechtskenntnis werde von der Mutter zu verantworten sein, weil dahingehende Belehrungen in der für sie als Zahlungsempfängerin bestimmten Beschlussausfertigung enthalten seien. Allerdings seien auch in diesem Zusammenhang die subjektiven Tatelemente nicht unbeachtet zu lassen. Auch dürfe eine Ersatzpflicht den laufenden Unterhalt des Kindes nicht gefährden.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien. Er führt aus, nach der Begründung des Beschlusses sei eher anzunehmen, dass sich die teilweise Aufhebung nur auf den Rückersatzantrag gegenüber der Mutter und dem Unterhaltssachwalter, nicht aber auch auf den Rückersatzanspruch gegenüber dem Minderjährigen beziehe, aus dem Spruch sei dies aber keineswegs zweifelsfrei zu entnehmen. Der Beschluss des Rekursgerichts werde bekämpft, soweit nicht der Minderjährige bzw nach ihm seine Mutter und der Unterhaltssachwalter zum Ersatz der gesamten zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussbeträge in der Höhe von 9.210 S verpflichtet werden. § 22 Abs 1 UVG schließe die Rückersatzpflicht des Kindes unter anderem nur dann aus, wenn die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden seien. Da der Minderjährige über ein Monatseinkommen von 5.100 S zuzüglich Sonderzahlungen verfüge und noch bei der Mutter wohne, sei eine Befriedigung aller Unterhaltsbedürfnisse gewährleistet, sodass für einen Verbrauch eines weiter bezogenen, darüber hinausgehenden Geldbetrags für den Unterhalt im Sinne der Bestimmung des § 22 Abs 1 UVG kein Raum mehr bestehe. Ein Verbrauch für andere Zwecke des Minderjährigen sei nicht als Verbrauch für den Unterhalt zu beurteilen. Schon deshalb wäre der Minderjährige zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten gewesen. Wisse der gesetzliche Vertreter, dass der Minderjährige keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr habe, befreie der Verbrauch den Minderjährigen nicht von der Verpflichtung zum Rückersatz, weil in einem solchen Fall das Berufen auf den Verbrauch für den Unterhalt einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Der Minderjährige habe für die Vorgangsweise seiner gesetzlichen Vertreter einzustehen. Sollte eine Rückersatzpflicht des Minderjährigen verneint werden, so wären der Unterhaltssachwalter bzw die Mutter als Empfängerin der Zahlungen zum Rückersatz zu verpflichten, weil sie die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ehestens mitgeteilt hätten bzw in Kenntnis des Wegfalls des Vorschussgrundes nicht dafür gesorgt hätten, dass diese Beträge nicht mehr für den Minderjährigen verwendet würden.Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien. Er führt aus, nach der Begründung des Beschlusses sei eher anzunehmen, dass sich die teilweise Aufhebung nur auf den Rückersatzantrag gegenüber der Mutter und dem Unterhaltssachwalter, nicht aber auch auf den Rückersatzanspruch gegenüber dem Minderjährigen beziehe, aus dem Spruch sei dies aber keineswegs zweifelsfrei zu entnehmen. Der Beschluss des Rekursgerichts werde bekämpft, soweit nicht der Minderjährige bzw nach ihm seine Mutter und der Unterhaltssachwalter zum Ersatz der gesamten zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussbeträge in der Höhe von 9.210 S verpflichtet werden. Paragraph 22, Absatz eins, UVG schließe die Rückersatzpflicht des Kindes unter anderem nur dann aus, wenn die zu Unrecht bezahlten Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes verbraucht worden seien. Da der Minderjährige über ein Monatseinkommen von 5.100 S zuzüglich Sonderzahlungen verfüge und noch bei der Mutter wohne, sei eine Befriedigung aller Unterhaltsbedürfnisse gewährleistet, sodass für einen Verbrauch eines weiter bezogenen, darüber hinausgehenden Geldbetrags für den Unterhalt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, UVG kein Raum mehr bestehe. Ein Verbrauch für andere Zwecke des Minderjährigen sei nicht als Verbrauch für den Unterhalt zu beurteilen. Schon deshalb wäre der Minderjährige zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschüsse zu verpflichten gewesen. Wisse der gesetzliche Vertreter, dass der Minderjährige keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr habe, befreie der Verbrauch den Minderjährigen nicht von der Verpflichtung zum Rückersatz, weil in einem solchen Fall das Berufen auf den Verbrauch für den Unterhalt einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Der Minderjährige habe für die Vorgangsweise seiner gesetzlichen Vertreter einzustehen. Sollte eine Rückersatzpflicht des Minderjährigen verneint werden, so wären der Unterhaltssachwalter bzw die Mutter als Empfängerin der Zahlungen zum Rückersatz zu verpflichten, weil sie die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht ehestens mitgeteilt hätten bzw in Kenntnis des Wegfalls des Vorschussgrundes nicht dafür gesorgt hätten, dass diese Beträge nicht mehr für den Minderjährigen verwendet würden.