Rechtssatz RS0008899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008899
Geschäftszahl
1Ob682/80; 2Ob521/84; 2Ob559/84; 3Ob548/84; 6Ob162/07b; 10Ob41/13x
Entscheidungsdatum
12.09.2013
Rechtssatz
Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG; diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist.Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht Paragraph 22, UVG; diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 682/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 682/80
ÖA 1982,45
- 2 Ob 521/84
Entscheidungstext OGH 29.02.1984 2 Ob 521/84
nur: Wer in Kenntnis eines Grundes zur Einstellung von Unterhaltsvorschusszahlungen erhaltene Beträge nicht aufbewahrt, sondern für den Unterhalt des Kindes verbraucht, haftet deshalb allein noch nicht § 22 UVG. (T1)
- 2 Ob 559/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 2 Ob 559/84
nur: Diese Bestimmung führt vielmehr die beiden allein in Betracht kommenden Haftungsfälle in einer Weise an, dass eine ausdehnende Interpretation unmöglich ist. (T2)
Veröff: RZ 1984/95 S 282
- 3 Ob 548/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 548/84
Auch; nur T1
Veröff: ÖA 1985,83
- 6 Ob 162/07b
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 162/07b
- 10 Ob 41/13x
Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 41/13x
Abweichend; Beisatz: Die mit dem FamRÄG 2009 eingeführte Ersatzpflicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verbrauch der Vorschüsse für den Unterhalt des Kindes (§ 22 Abs 1 letzter Fall UVG) ist im Wege eines Größenschlusses auch dann anzunehmen, wenn der vorsätzliche oder grob fahrlässige Verbrauch für andere Zwecke (hier: Eigenverbrauch) erfolgt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008899
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2013
Dokumentnummer
JJR_19801031_OGH0002_0010OB00682_8000000_001