Aus der Begründung:Voraussetzung jedes auf § 22 UVG gegrundeten Ersatzanspruches des Bundes ist eine durch einen Bewilligungsbeschluß auf Vorschußgewährung gedeckte Auszahlung, der durch eine dem Bewilligungsbeschluß nachfolgende Entscheidung (sei es infolge Rekurses oder nach den §§ 19 oder 20 UVG) die formelle Deckung ganz oder teilweise wieder entzogen wurde (ob außerhalb dieser Voraussetzungen Kondiktions- und Schadenersatzansprüche bestehen können, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil derartige Ansprüche keinesfalls im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen wären und der Ersatzantrag vor allem ausdrücklich auf § 22 UVG gestützt wurde). Anspruchsvoraussetzung nach § 22 UVG ist also eine den Bewilligungsbeschluß abändernde oder aufhebende Rechtsmittelentscheidung oder ein (wegen geänderter Verhältnisse) gefaßter Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß. Das Rekursgericht hat hiezu die Ansicht vertreten, daß die dem Bewilligungsbeschluß inhaltlich entgegenstehende Gerichtsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sein müsse, um die erwähnte Voraussetzung eines Ersatzanspruches nach § 22 UVG zu erfüllen. Diese Auffassung ist zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend ableitbar, sie entspricht aber einem wohlverstandenen Regelungszweck, gerade in Ansehung der für den Unterhalt minderjähriger Kinder bestimmten Beträge eine möglicherweise im Interesse des Kindes wieder rückabzuwickelnde Ersatzleistung zu vermeiden. Darin kann ein zureichender sachlicher Unterschied zur Einbehaltung nach § 19 UVG gesehen werden, die zwar ebenfalls eine Form des Rückersatzes (durch das primär ersatzpflichtige Kind) darstellt, aber nur künftige Vorschußzahlungen des Bundes betrifft und nicht bereits zur Verfügung für das Kind ausgezahlte Beträge. Der OGH tritt daher ungeachtet des Beginnes der dreijährigen Frist nach § 22 Abs. 3 UVG mit der Auszahlung der Vorschüsse und einer theoretisch möglichen Gefährdung der Ersatzansprüche nach § 22 UVG durch Zwischenfälle im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren der rekursgerichtlichen Ansicht bei, daß Voraussetzung für einen auf § 22 UVG gestützten Anspruch auf Ersatz (gegen das primär haftende Kind und deshalb auch gegen die erst nach dem Kind subsidiär haftenden Personen) eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung sein muß, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet.Aus der Begründung:Voraussetzung jedes auf Paragraph 22, UVG gegrundeten Ersatzanspruches des Bundes ist eine durch einen Bewilligungsbeschluß auf Vorschußgewährung gedeckte Auszahlung, der durch eine dem Bewilligungsbeschluß nachfolgende Entscheidung (sei es infolge Rekurses oder nach den Paragraphen 19, oder 20 UVG) die formelle Deckung ganz oder teilweise wieder entzogen wurde (ob außerhalb dieser Voraussetzungen Kondiktions- und Schadenersatzansprüche bestehen können, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen, weil derartige Ansprüche keinesfalls im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen wären und der Ersatzantrag vor allem ausdrücklich auf Paragraph 22, UVG gestützt wurde). Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 22, UVG ist also eine den Bewilligungsbeschluß abändernde oder aufhebende Rechtsmittelentscheidung oder ein (wegen geänderter Verhältnisse) gefaßter Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß. Das Rekursgericht hat hiezu die Ansicht vertreten, daß die dem Bewilligungsbeschluß inhaltlich entgegenstehende Gerichtsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sein müsse, um die erwähnte Voraussetzung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 22, UVG zu erfüllen. Diese Auffassung ist zwar aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingend ableitbar, sie entspricht aber einem wohlverstandenen Regelungszweck, gerade in Ansehung der für den Unterhalt minderjähriger Kinder bestimmten Beträge eine möglicherweise im Interesse des Kindes wieder rückabzuwickelnde Ersatzleistung zu vermeiden. Darin kann ein zureichender sachlicher Unterschied zur Einbehaltung nach Paragraph 19, UVG gesehen werden, die zwar ebenfalls eine Form des Rückersatzes (durch das primär ersatzpflichtige Kind) darstellt, aber nur künftige Vorschußzahlungen des Bundes betrifft und nicht bereits zur Verfügung für das Kind ausgezahlte Beträge. Der OGH tritt daher ungeachtet des Beginnes der dreijährigen Frist nach Paragraph 22, Absatz 3, UVG mit der Auszahlung der Vorschüsse und einer theoretisch möglichen Gefährdung der Ersatzansprüche nach Paragraph 22, UVG durch Zwischenfälle im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren der rekursgerichtlichen Ansicht bei, daß Voraussetzung für einen auf Paragraph 22, UVG gestützten Anspruch auf Ersatz (gegen das primär haftende Kind und deshalb auch gegen die erst nach dem Kind subsidiär haftenden Personen) eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung sein muß, die die beschlußmäßige Auszahlungsgrundlage wieder entkräftet.
Diese Erkenntnis wirft die - vom Rekursgericht ebenfalls bejahte - weitere Frage nach der Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis einer nach § 22 UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse subsidiär haftenden Person - ausschließlich wegen ihrer möglichen Haftung - im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren auf. In einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zu untersuchenden Beteiligtenstellung steht andererseits die Frage nach dem persönlichen Umfang der Bindungswirkung eines formell in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses.Diese Erkenntnis wirft die - vom Rekursgericht ebenfalls bejahte - weitere Frage nach der Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis einer nach Paragraph 22, UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse subsidiär haftenden Person - ausschließlich wegen ihrer möglichen Haftung - im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren auf. In einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zu untersuchenden Beteiligtenstellung steht andererseits die Frage nach dem persönlichen Umfang der Bindungswirkung eines formell in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses.
In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Die davon abweichende Ansicht im JAB (199 BlgNR XIV, GP 7) findet im § 9 Abs. 1 AußStrG keine Deckung. Sie kann auch in der Änderung des § 14 UVG durch BGBl. 1980/278 (vgl. dazu 276 BlgNR XV. GP 13) keine nachträgliche Rechtfertigung finden, weil die rechtlichen Interessen des leistungspflichtigen Bundes von denen der höchstens als Zahlungsempfänger in einem abwicklungstechnischen Sinne eingeschalteten kinderpflegenden und -erziehenden Person wesentlich verschieden sind.In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Die davon abweichende Ansicht im JAB (199 BlgNR römisch vierzehn, Gesetzgebungsperiode 7) findet im Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG keine Deckung. Sie kann auch in der Änderung des Paragraph 14, UVG durch BGBl. 1980/278 vergleiche dazu 276 BlgNR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode 13) keine nachträgliche Rechtfertigung finden, weil die rechtlichen Interessen des leistungspflichtigen Bundes von denen der höchstens als Zahlungsempfänger in einem abwicklungstechnischen Sinne eingeschalteten kinderpflegenden und -erziehenden Person wesentlich verschieden sind.
Die Interessen der nach § 22 UVG subsidiär haftenden Personen im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren sind denen der subsidiär Unterhaltspflichtigen im Verfahren über die Unterhaltsverpflichtung eines primär Unterhaltspflichtigen vergleichbar.Die Interessen der nach Paragraph 22, UVG subsidiär haftenden Personen im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren sind denen der subsidiär Unterhaltspflichtigen im Verfahren über die Unterhaltsverpflichtung eines primär Unterhaltspflichtigen vergleichbar.
Eine unmittelbare Einwirkung der Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf rechtlich geschützte Interessen der Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befand und die aus diesem Gründe unter den weiteren Voraussetzungen nach § 22 UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse haftbar werden könnte, ist nicht anzunehmen. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach § 22 Abs. 1 UVG ist zu verneinen. Das schließt aber andererseits aus, dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse eine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach § 22 Abs. 1 UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (5 BlgNR XIV. GP 19) enthalten die Wendung, die nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Einstellung oder Herabsetzung ausgezahlten Vorschüsse seien - rückblickend - als unrechtmäßig gewährt zu betrachten. Ent-Hopf, UVG, 68 geben nur diese Erläuterungen wieder. In der Entscheidung EvBl. 1979/235 = JBl. 1980, 209 folgerte der OGH unter Zitierung von Ent-Hopf, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses stehe fest, daß die ab der Zustellung (richtig wohl: Einstellung) gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden. Auch im Falle der genannten Entscheidung handelte es sich um die subsidiäre Ersatzpflicht der das Kind pflegenden und erziehenden Mutter. Es ist aber nicht zu entnehmen, daß die Mutter die Einstellungsvoraussetzungen in dem gegen sie anhängig gemachten Ersatzverfahren jemals in Zweifel gezogen hätte. Über die subjektiven Grenzen der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses auf die bloß subsidiär ersatzpflichtigen Personen wurde weder in der zitierten Entscheidung noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbare Erwägungen angestellt und ausdrückliche Aussagen getroffen. Daß die Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren in einem von den Verfahrensgrundsätzen des § 2 AußStrG beherrschten Verfahren zu treffen ist, ändert nichts daran, daß unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine zureichenden Gründe für eine Erstreckung der der rechtskräftigen Entscheidung zukommenden Bindungswirkung auf eine nicht am Verfahren beteiligte Person zu finden sind. Das durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretene Kind ist über seinen Anspruch auf Leistung von Unterhaltsvorschüssen durch den Bund verfügungsberechtigt und könnte - selbst ohne und gegen den Willen der Pflegeperson - die Einstellung mit Wirkung für einen zurückliegenden Zeitraum beantragen. Aus diesen Erwägungen bedarf es - entgegen dem rekursgerichtlichen Ergänzungsauftrag - keiner Erhebungen über das Zukommen des Einstellungsbeschlusses an die Mutter, weil nach der Aktenlage der Einstellungsbeschluß allen rekursberechtigten Personen zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.Eine unmittelbare Einwirkung der Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz auf rechtlich geschützte Interessen der Person, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind befand und die aus diesem Gründe unter den weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 22, UVG für den Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse haftbar werden könnte, ist nicht anzunehmen. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem Unterhaltsvorschußgesetz bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist zu verneinen. Das schließt aber andererseits aus, dem Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschluß in Ansehung der Unrechtmäßigkeit ausgezahlter Vorschüsse eine auf die am Verfahren nicht beteiligte, nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG subsidiär haftende Person erweiterte Bindungswirkung beizulegen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (5 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode 19) enthalten die Wendung, die nach dem Eintritt der Wirksamkeit der Einstellung oder Herabsetzung ausgezahlten Vorschüsse seien - rückblickend - als unrechtmäßig gewährt zu betrachten. Ent-Hopf, UVG, 68 geben nur diese Erläuterungen wieder. In der Entscheidung EvBl. 1979/235 = JBl. 1980, 209 folgerte der OGH unter Zitierung von Ent-Hopf, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einstellungsbeschlusses stehe fest, daß die ab der Zustellung (richtig wohl: Einstellung) gezahlten Vorschüsse zu Unrecht gewährt wurden. Auch im Falle der genannten Entscheidung handelte es sich um die subsidiäre Ersatzpflicht der das Kind pflegenden und erziehenden Mutter. Es ist aber nicht zu entnehmen, daß die Mutter die Einstellungsvoraussetzungen in dem gegen sie anhängig gemachten Ersatzverfahren jemals in Zweifel gezogen hätte. Über die subjektiven Grenzen der Bindungswirkung eines in Rechtskraft erwachsenen Einstellungs- oder Herabsetzungsbeschlusses auf die bloß subsidiär ersatzpflichtigen Personen wurde weder in der zitierten Entscheidung noch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbare Erwägungen angestellt und ausdrückliche Aussagen getroffen. Daß die Entscheidung im Einstellungs- oder Herabsetzungsverfahren in einem von den Verfahrensgrundsätzen des Paragraph 2, AußStrG beherrschten Verfahren zu treffen ist, ändert nichts daran, daß unter Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs keine zureichenden Gründe für eine Erstreckung der der rechtskräftigen Entscheidung zukommenden Bindungswirkung auf eine nicht am Verfahren beteiligte Person zu finden sind. Das durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretene Kind ist über seinen Anspruch auf Leistung von Unterhaltsvorschüssen durch den Bund verfügungsberechtigt und könnte - selbst ohne und gegen den Willen der Pflegeperson - die Einstellung mit Wirkung für einen zurückliegenden Zeitraum beantragen. Aus diesen Erwägungen bedarf es - entgegen dem rekursgerichtlichen Ergänzungsauftrag - keiner Erhebungen über das Zukommen des Einstellungsbeschlusses an die Mutter, weil nach der Aktenlage der Einstellungsbeschluß allen rekursberechtigten Personen zugestellt worden und in der Folge in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach § 22 UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur. Mag auch gegenüber sonstigen Fällen des Schadenersatzes der Straffunktion vor der Ausgleichsfunktion ein Übergewicht in der gesetzgeberischen Motivation zuzuschreiben sein, ist doch das Ausmaß der Ersatzpflicht mit dem Ausmaß der Vorschußzahlungen zu begrenzen, die infolge der qualifiziert schuldhaften Verletzung näher genannter Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu Unrecht gezahlt wurden. In dieser Sicht steht einer nach § 22 UVG subsidiär haftenden Person, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand mangelnder Ursächlichkeit der ihr angelasteten Pflichtverletzung für die rechtsgrundlose Auszahlung der Vorschüsse zu. Rechtsgrundlos muß dabei im materiellen und nicht im formellen Sinne verstanden werden. Mit anderen Worten, unter den genannten Voraussetzungen steht der wegen Ersatzes in Anspruch genommenen Pflege- und Erziehungsperson der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrunde liegende Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. Einen derartigen Einwand hat die Mutter der Sache nach in ihrem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Ersatzbeschluß ausgeführt. Diese Einwendung war materiell und verfahrensrechtlich beachtlich.Der Rechtsgrund des subsidiären Ersatzanspruches nach Paragraph 22, UVG gegen die Personen, in deren Pflege und Erziehung sich das Kind während des Bezuges der rückwirkend eingestellten Vorschüsse befand, ist schadenersatzrechtlicher Natur. Mag auch gegenüber sonstigen Fällen des Schadenersatzes der Straffunktion vor der Ausgleichsfunktion ein Übergewicht in der gesetzgeberischen Motivation zuzuschreiben sein, ist doch das Ausmaß der Ersatzpflicht mit dem Ausmaß der Vorschußzahlungen zu begrenzen, die infolge der qualifiziert schuldhaften Verletzung näher genannter Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu Unrecht gezahlt wurden. In dieser Sicht steht einer nach Paragraph 22, UVG subsidiär haftenden Person, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand mangelnder Ursächlichkeit der ihr angelasteten Pflichtverletzung für die rechtsgrundlose Auszahlung der Vorschüsse zu. Rechtsgrundlos muß dabei im materiellen und nicht im formellen Sinne verstanden werden. Mit anderen Worten, unter den genannten Voraussetzungen steht der wegen Ersatzes in Anspruch genommenen Pflege- und Erziehungsperson der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrunde liegende Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. Einen derartigen Einwand hat die Mutter der Sache nach in ihrem Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Ersatzbeschluß ausgeführt. Diese Einwendung war materiell und verfahrensrechtlich beachtlich.
Das Verfahren ist nicht nur in dieser Richtung, sondern auch iS der Rekursausführungen gemäß § 22 Abs. 2 UVG sowie in Ansehung der Umstände ergänzungsbedürftig, die nach dem Standpunkt der Mutter das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen.Das Verfahren ist nicht nur in dieser Richtung, sondern auch iS der Rekursausführungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG sowie in Ansehung der Umstände ergänzungsbedürftig, die nach dem Standpunkt der Mutter das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen.
Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes über die für die subsidiäre Haftung wesentliche Voraussetzung der Uneinbringlichkeit beim primär ersatzpflichtigen Kind gilt das zur Frage der materiellen Nichtberechtigung der bezogenen Vorschüsse Ausgeführte in gleicher Weise: keine Beteiligung der subsidiär haftenden Personen im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch den primär Ersatzpflichtigen, keine erweiterte Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ersatzpflicht des primär Ersatzpflichtigen. Auch die negative Voraussetzung, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, muß daher im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch eine nur subsidiär haftende Person selbständig geklärt werden. Ein formelles Erkenntnis in Beschlußform oder gar der Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ersatzpflicht des Kindes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen eine nach § 22 UVG subsidiär haftende Person. Es könnte doch der Träger des Ersatzanspruches wegen einer von ihm angenommenen Aussichtslosigkeit einer Anspruchsverfolgung gegen das Kind von einer solchen Antragstellung abstehen und sogleich einen subsidiär Haftenden in Anspruch nehmen.Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes über die für die subsidiäre Haftung wesentliche Voraussetzung der Uneinbringlichkeit beim primär ersatzpflichtigen Kind gilt das zur Frage der materiellen Nichtberechtigung der bezogenen Vorschüsse Ausgeführte in gleicher Weise: keine Beteiligung der subsidiär haftenden Personen im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch den primär Ersatzpflichtigen, keine erweiterte Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Ersatzpflicht des primär Ersatzpflichtigen. Auch die negative Voraussetzung, daß die zu Unrecht gewährten Vorschüsse vom Kind nicht hereingebracht werden können, muß daher im Verfahren über den Antrag auf Ersatz durch eine nur subsidiär haftende Person selbständig geklärt werden. Ein formelles Erkenntnis in Beschlußform oder gar der Eintritt der Rechtskraft einer solchen Entscheidung über die Ersatzpflicht des Kindes ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches gegen eine nach Paragraph 22, UVG subsidiär haftende Person. Es könnte doch der Träger des Ersatzanspruches wegen einer von ihm angenommenen Aussichtslosigkeit einer Anspruchsverfolgung gegen das Kind von einer solchen Antragstellung abstehen und sogleich einen subsidiär Haftenden in Anspruch nehmen.
Aus verfahrensrechtlichen Gründen des konkreten Antrages ist aber im vorliegenden Fall eine beschlußmäßige Entscheidung über die Ersatzpflicht des Kindes Voraussetzung für eine Entscheidung über die Ersatzpflicht der Mutter. Über die Ersatzpflicht der Person, in deren Pflege und Erziehung das Kind während der zu Unrecht ausgezahlten Vorschüsse gestanden ist, ist nur auf Antrag zu entscheiden. In Ansehung der Mutter des Kindes liegt ausdrücklich ein Eventualantrag vor. Deshalb darf über die Ersatzpflicht der Mutter nicht vor einer beschlußmäßigen (negativen) Entscheidung in Ansehung des Kindes erkannt werden.