Rechtssatz RS0076805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076805
Entscheidungsdatum
11.11.1998
Rechtssatz
Einer nach § 22 UVG subsidiär haftenden Person steht, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrundeliegenden Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. (Ebenso stehen ihr Einwände offen, die das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen).Einer nach Paragraph 22, UVG subsidiär haftenden Person steht, soweit sie im Falle der abändernden oder aufhebenden Rechtsmittelentscheidung am Bewilligungsverfahren und im Falle der Herabsetzung oder Einstellung in dem betreffenden Verfahren keine Beteiligtenstellung genoß, im Ersatzverfahren der Einwand offen, auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Mitteilungspflichten wäre bei richtiger Wertung der der Mitteilungspflicht unterlegenen Umstände die dem Ersatzanspruch zugrundeliegenden Einstellung oder Herabsetzung nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß des ergangenen Beschlusses auszusprechen gewesen. (Ebenso stehen ihr Einwände offen, die das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausschlössen).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 504/84
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 504/84
Veröff: SZ 57/24 = EvBl 1984/91 S 355
- 7 Ob 159/98b
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 159/98b
Auch; Veröff: SZ 71/188
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0076805
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00504_8400000_004