Rechtssatz RS0006136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006136
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Rechtssatz
In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach § 22 Abs 1 UVG ist zu verneinen.In Ansehung der Entscheidungen über die Gewährung, Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen geht das Interesse der Person, die das Kind pflegt und erzieht, mag sie auch Zahlungsempfängerin sein, über ein rein wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren nach dem UVG bloß wegen der möglichen subsidiären Haftung nach Paragraph 22, Absatz eins, UVG ist zu verneinen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 504/84
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 504/84
EvBl 1984/91 S 355 = SZ 57/24
- 10 Ob 20/12g
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 Ob 20/12g
Vgl auch; Bem: Siehe RS0127875. (T1)
- 10 Ob 1/17w
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 1/17w
Auch; Beisatz: Im Einstellungsverfahren hat der Bund, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts, Parteistellung, nicht aber die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner und die Zahlungsempfängerin zählen. (T2)
- 10 Ob 62/17s
Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 62/17s
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Herabsetzungsverfahren. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006136
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19840126_OGH0002_0060OB00504_8400000_001