Begründung:
Die Erstbeklagte ist Eigentümerin der Parzelle 1008/4 KG M***** Bezirksgericht M*****. Den Klägern stehen auf Grund der Regulierung vom 22.3.1869, Nr.1676, Nachtrag Nr.6013, Einforstungsrechte, nämlich Holzbezugs-, Streubezugs- und Weiderechte an dieser Parzelle zu.
Mit der am 9.7.1991 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrten die Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, den Schotterabbau auf der Parzelle 1008/4 KG M*****, mit dem eine Beeinträchtigung ihrer Einforstungsrechte verbunden sei, zu unterlassen. Zur Begründung ihres Anspruches brachten sie vor, die Erstbeklagte habe um die Rodung einer Teilfläche der von ihrem Einforstungsrecht betroffenen Parzelle angesucht. Die Erstbeklagte habe offensichtlich mit der Zweitbeklagten eine Vereinbarung über die Nutzung dieser Waldfläche zum Schotterabbau geschlossen. Über die privatrechtlichen Ansprüche der Kläger, nämlich die dinglichen Rechte an dieser Parzelle, sei weder von der Agrarbehörde noch von der Forstbehörde abgesprochen worden. Aufgrund des Regulierungsverfahrens seien die Kläger berechtigt, beim Zivilgericht den Schutz der dinglichen Rechte zu beantragen. Die Erstbeklagte habe als Grundeigentümer die vertraglichen Voraussetzungen für die Arbeiten der Zweitbeklagten geschaffen und wäre in der Lage, diese Arbeiten zu verhindern.
Die Beklagten wendeten unter anderem Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil zur Entscheidung von Streitigkeiten betreffend die von den Klägern geltend gemachten Rechte kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung die Agrarbehörden berufen seien.
Die Kläger vertraten dagegen die Ansicht, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges sei gegeben und beriefen sich insbesonders auf § 33 Abs.4 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie aus § 47 Abs.3 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes.Die Kläger vertraten dagegen die Ansicht, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges sei gegeben und beriefen sich insbesonders auf Paragraph 33, Absatz 4, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie aus Paragraph 47, Absatz 3, des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes.
Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil die Klage auf den Schutz des Besitzstandes der Kläger durch Unterlassung der von ihnen behaupteten Störung gerichtet sei. Gemäß § 33 Abs.4 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 1951/103, sei für solche Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte gegeben. Eine gleichlautende Bestimmung enthalte § 47 Abs.3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.Das Erstgericht wies die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück, weil die Klage auf den Schutz des Besitzstandes der Kläger durch Unterlassung der von ihnen behaupteten Störung gerichtet sei. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. 1951/103, sei für solche Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte gegeben. Eine gleichlautende Bestimmung enthalte Paragraph 47, Absatz 3, des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes.
Das von den Beklagten mit Rekurs angerufene Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rechtsweg unzulässig sei; das bisherige Verfahren wurde für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen; der Entscheidungsgegenstand wurde mit je S 50.000,-- übersteigend bewertet und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs.1 ZPO für zulässig erklärt. Das Rekursgericht führte aus:Das von den Beklagten mit Rekurs angerufene Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Rechtsweg unzulässig sei; das bisherige Verfahren wurde für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen; der Entscheidungsgegenstand wurde mit je S 50.000,-- übersteigend bewertet und der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt. Das Rekursgericht führte aus:
Gemäß § 33 Abs.2 des Grundsatzgesetzes BGBl. 1951/103 entschieden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien. Gemäß § 33 Abs.4 leg.cit. bleibe die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet seien, unberührt. § 47 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes LGBl. 1986/74 enthalte in den Abs.2 und 3 gleichlautende Bestimmungen. Besitzstörungsklagen betreffend derartige Dienstbarkeiten fielen sohin in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich bei der vorliegenden Klage aber um keine Besitzstörungsklage, sondern vielmehr um eine "actio confessoria". Zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten seien aber die Agrarbehörden berufen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 2, des Grundsatzgesetzes BGBl. 1951/103 entschieden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit. bleibe die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet seien, unberührt. Paragraph 47, des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes LGBl. 1986/74 enthalte in den Absatz 2 und 3 gleichlautende Bestimmungen. Besitzstörungsklagen betreffend derartige Dienstbarkeiten fielen sohin in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes handle es sich bei der vorliegenden Klage aber um keine Besitzstörungsklage, sondern vielmehr um eine "actio confessoria". Zur Entscheidung derartiger Streitigkeiten seien aber die Agrarbehörden berufen.