Rechtssatz RS0045666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045666
Entscheidungsdatum
24.09.1992
Norm
JN §1 CVIIa
Sbg EinforstungsrechteG §47 Abs2
Sbg EinforstungsrechteG §47 Abs3
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes zur Gänze ausdrücklich den Gerichten belassen, den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz hingegen der Agrarbehörde übertragen. Die in der Entscheidung EvBl 1991/111 zitierten Sonderbereiche, für die diese Aufteilung der Kompetenzen nicht gilt, sind die im § 38 Abs 5 des Tir WWSG angeführten Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken sowie die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.Der Gesetzgeber hat die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes zur Gänze ausdrücklich den Gerichten belassen, den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz hingegen der Agrarbehörde übertragen. Die in der Entscheidung EvBl 1991/111 zitierten Sonderbereiche, für die diese Aufteilung der Kompetenzen nicht gilt, sind die im Paragraph 38, Absatz 5, des Tir WWSG angeführten Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken sowie die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0045666
Dokumentnummer
JJR_19920924_OGH0002_0080OB00600_9200000_001