Das Rechtsmittel ist rechtzeitig.
Im Sinne des § 6 AußStrG gelten im außerstreitigen Verfahren die gleichen Bestimmungen über die Zustellung wie im streitigen Verfahren. Gemäß § 93 Abs. 1 ZPO haben, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies setzt aber die Namhaftmachung des Bevollmächtigten durch den Machtgeber für das konkrete Verfahren voraus; solange im konkreten Verfahren diese Namhaftmachung des Bevollmächtigten nicht erfolgte, muß und kann wirksam nur an die Partei zugestellt werden (JBl. 1957, 48). Da im vorliegenden Verfahren die Namhaftmachung des nunmehr für den Sachwalter des Erben einschreitenden Rechtsanwaltes erst gleichzeitig mit der Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte, ist für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist nicht die vorher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an diesen Rechtsanwalt, sondern die Zustellung an den Sachwalter des Erben maßgeblich. Der Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig.Im Sinne des Paragraph 6, AußStrG gelten im außerstreitigen Verfahren die gleichen Bestimmungen über die Zustellung wie im streitigen Verfahren. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, ZPO haben, wenn eine Partei für einen Rechtsstreit Prozeßvollmacht erteilt hat, bis zur Aufhebung der Prozeßvollmacht alle den Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies setzt aber die Namhaftmachung des Bevollmächtigten durch den Machtgeber für das konkrete Verfahren voraus; solange im konkreten Verfahren diese Namhaftmachung des Bevollmächtigten nicht erfolgte, muß und kann wirksam nur an die Partei zugestellt werden (JBl. 1957, 48). Da im vorliegenden Verfahren die Namhaftmachung des nunmehr für den Sachwalter des Erben einschreitenden Rechtsanwaltes erst gleichzeitig mit der Einbringung des Revisionsrekurses erfolgte, ist für den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist nicht die vorher erfolgte Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes an diesen Rechtsanwalt, sondern die Zustellung an den Sachwalter des Erben maßgeblich. Der Revisionsrekurs ist daher rechtzeitig.
Sachlich ist das Rechtsmittel des Erben aber nicht berechtigt.
Es ist hier nicht darüber abzusprechen, ob und unter welchen Voraussetzungen das fragliche Sparbuch in das Inventar aufzunehmen gewesen wäre. Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Abhandlungsgericht über die Frage des Eigentumsrechtes an angeblich in den Nachlaß fallenden Sachen nicht abzusprechen hat. Wer mit der Behauptung, auf Grund einer Vereinbarung mit dem Erblasser Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände zu haben, einen solchen Gegenstand an sich genommen hat und dessen Herausgabe verweigert, kann nicht vom Abhandlungsgericht zur Herausgabe verhalten werden; vielmehr hat der Erbe einen von ihm behaupteten Herausgabeanspruch im Rechtsweg geltend zu machen (RZ 1968, 110; 3 Ob 133/75; 8 Ob 517/80 ua.). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht bestreitet auch der Rechtsmittelwerber nicht; er hat ihr dadurch Rechnung getragen, daß er die Lebensgefährtin des Erblassers auf Herausgabe des Sparbuches klagte.
Hier ist nur zu untersuchen, ob das Verlassenschaftsgericht zu der von ihm angeordneten Sperre des Sparbuches über die Einantwortung hinaus befugt war. Es handelte sich dabei um keine Maßnahme der Nachlaßsicherung im Sinne der §§ 43 ff AußStrG. Ihr Zweck ging nicht dahin, den Nachlaß bis zur Einantwortung an den Erben zu sichern (die angeblich verfügte Sperre des Sparbuches zu Gunsten des Abhandlungsgerichtes wurde ja aufgehoben), sondern dahin, die Sperre des Sparbuches über die Einantwortung hinaus zu Gunsten des für den behinderten Erben zuständigen Pflegschaftsgerichtes zu prolongieren. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Verlassenschaftsrichter aber schon deshalb nicht befugt, weil gemäß § 174 Abs. 1 AußStrG bei Einantwortung der Verlassenschaft „die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben ist“. Im Sinne der §§ 43 ff AußStrG gesetzte Maßnahmen der Nachlaßsicherung sind daher (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß eine angeordnete Nachlaßabsonderung über die Einantwortung hinaus andauert) bei Einantwortung des Nachlasses aufzuheben, nicht aber über die Einantwortung hinaus zu verlängern (siehe dazu MGA AußStrG2 § 174 Anm. 3 und 4). Nach Beendigung der Abhandlung ist das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Nachlaßvermögen nicht mehr zuständig (ZBl. 1933/203; SZ 25/293; SZ 47/12 ua.).Hier ist nur zu untersuchen, ob das Verlassenschaftsgericht zu der von ihm angeordneten Sperre des Sparbuches über die Einantwortung hinaus befugt war. Es handelte sich dabei um keine Maßnahme der Nachlaßsicherung im Sinne der Paragraphen 43, ff AußStrG. Ihr Zweck ging nicht dahin, den Nachlaß bis zur Einantwortung an den Erben zu sichern (die angeblich verfügte Sperre des Sparbuches zu Gunsten des Abhandlungsgerichtes wurde ja aufgehoben), sondern dahin, die Sperre des Sparbuches über die Einantwortung hinaus zu Gunsten des für den behinderten Erben zuständigen Pflegschaftsgerichtes zu prolongieren. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Verlassenschaftsrichter aber schon deshalb nicht befugt, weil gemäß Paragraph 174, Absatz eins, AußStrG bei Einantwortung der Verlassenschaft „die allenfalls erfolgte Versiegelung der Masse aufzuheben ist“. Im Sinne der Paragraphen 43, ff AußStrG gesetzte Maßnahmen der Nachlaßsicherung sind daher (abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß eine angeordnete Nachlaßabsonderung über die Einantwortung hinaus andauert) bei Einantwortung des Nachlasses aufzuheben, nicht aber über die Einantwortung hinaus zu verlängern (siehe dazu MGA AußStrG2 Paragraph 174, Anmerkung 3, und 4). Nach Beendigung der Abhandlung ist das Abhandlungsgericht zu Verfügungen über das Nachlaßvermögen nicht mehr zuständig (ZBl. 1933/203; SZ 25/293; SZ 47/12 ua.).
Wenn der Rekurswerber vermeint, die Zulässigkeit der vom Erstgericht hinsichtlich des Sparbuches getroffenen Anordnung aus § 176 AußStrG bzw. aus § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG ableiten zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. § 176 AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Z 7 AußStrG bietet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derartige Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter.Wenn der Rekurswerber vermeint, die Zulässigkeit der vom Erstgericht hinsichtlich des Sparbuches getroffenen Anordnung aus Paragraph 176, AußStrG bzw. aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG ableiten zu können, kann ihm nicht gefolgt werden. Paragraph 176, AußStrG normiert Verpflichtungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Übergabe des eingeantworteten Vermögens an den pflegebefohlenen Erben, ermächtigt es aber nicht, in diesem Zusammenhang in Rechte Dritter einzugreifen, die erst im Rechtsweg klargestellt werden müssen. Auch die Vorschrift des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG bietet keine Grundlage für Eingriffe des Außerstreitrichters in derartige Rechte am Verfahren nicht beteiligter Dritter.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht somit durchaus der Sach- und Rechtslage; dem Revisionsrekurs des Erben mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.