Rechtssatz RS0036282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036282
Geschäftszahl
2Ob482/56; 8Ob601/85
Entscheidungsdatum
10.10.1985
Rechtssatz
Das Gericht kann weder über Anzeige des Prozeßgegners, noch durch gelegentliche amtswegige Zustellungen oder Verständigungen einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten der anderen Partei behandeln. Wurde eine Entscheidung an diesen Rechtsanwalt und an die angeblich von ihm vertretene Partei zugestellt, so hat für den Lauf der Rechtsmittelfrist nur die Zustellung an die Partei selbst Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0036282
Dokumentnummer
JJR_19561003_OGH0002_0020OB00482_5600000_001