Die Revision ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Beklagte beharrt in ihrer Revision auf dem Standpunkt, die Vorinstanzen hätten zur Beurteilung der Frage ihrer Haftung als Bürge und Zahler die von ihr schon in der Berufung geforderte "gedachte Trennung" der Rückzahlungen vornehmen müssen. Tatsächlich seien alle Zahlungseingänge über das für beide Kredite gemeinsam geführte Konto abgewickelt worden und habe nie eine Zuordnung oder Trennung der Belastungen und Gutschriften zu bzw. hinsichtlich der beiden Kreditverträge stattgefunden. Wäre dies geschehen, so hätte sich ergeben, daß niemals der Klagsbetrag aus der Bürgschaft aushafte.
Mit Recht zeigt die Beklagte mit diesen Ausführungen die Problematik auf, die darin liegt, daß die Beklagte nicht für alle ihrem damaligen Lebensgefährten von der klagenden Partei gewährten Kredite die Haftung übernommen hat. Die im Revisionsverfahren zu lösende Rechtsfrage liegt aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht erst darin, ob die Klägerin die einzelnen Verrechnungen richtig durchgeführt hat, entscheidend ist vielmehr der Umstand, daß noch gar nicht Klarheit darüber besteht, auf welche Art die Verrechnung vorzunehmen war.
Bei der vom Revisionsgericht im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge vorzunehmenden allseitigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ist vorerst davon auszugehen, daß die Bürgschaftserklärung ua. die zu sichernde Forderung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muß und allfällige auch noch nach Erforschung der Parteienabsicht verbleibende (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 915; Koziol-Welser8 I 89; SZ 40/57; EvBl 1973/177 ua.) Unklarheiten in der Ausdrucksweise (§ 915 ABGB) nur dann durch Auslegung beseitigt werden können, wenn hiefür in der Urkunde selbst ein Anhaltspunkt geboten ist (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II, 157). Aus der Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der Hauptschuld ergibt sich, daß die Bürgschaftsverpflichtung mit dem Inhalt der verbürgten Forderung übereinstimmen muß (Schinnerer-Avancini, aaO, 163 samt Literatur- und Rechtsprechungshinweis).Bei der vom Revisionsgericht im Hinblick auf die ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge vorzunehmenden allseitigen rechtlichen Beurteilung der Rechtssache ist vorerst davon auszugehen, daß die Bürgschaftserklärung ua. die zu sichernde Forderung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen muß und allfällige auch noch nach Erforschung der Parteienabsicht verbleibende vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 915,; Koziol-Welser8 römisch eins 89; SZ 40/57; EvBl 1973/177 ua.) Unklarheiten in der Ausdrucksweise (Paragraph 915, ABGB) nur dann durch Auslegung beseitigt werden können, wenn hiefür in der Urkunde selbst ein Anhaltspunkt geboten ist vergleiche Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei, 157). Aus der Abhängigkeit der Bürgschaftsschuld von der Hauptschuld ergibt sich, daß die Bürgschaftsverpflichtung mit dem Inhalt der verbürgten Forderung übereinstimmen muß (Schinnerer-Avancini, aaO, 163 samt Literatur- und Rechtsprechungshinweis).
Im vorliegenden Fall greifen mehrere Verträge ineinander. Mit
Kreditvertrag vom 20. Mai 1977 räumte die klagende Partei Henre
F*** einen dem Kreditnehmer bis 30. Juni 1980 zur Verfügung
stehenden und daher bis zu diesem Tag abzudeckenden Geschäftskredit
bis zum Betrag von 300.000 S ein (Beilage /B). Am 21. November 1978
schlossen die klagende Partei und F*** einen weiteren
Kreditvertrag, in dem F*** "Kredit bis zum Betrag von 500.000 S
für Geschäftskredit" eingeräumt wurde; der Kredit sollte F***
vereinbarungsgemäß bis auf weiteres zur Verfügung stehen
(Beilage /C). Nach beiden Kreditverträgen ist der Kreditgeber
berechtigt, "alle wie immer gearteten Forderungen gegenüber dem
Kreditnehmer in diesen Kredit einzubeziehen". Auf beiden
Kreditverträgen scheint ein und dieselbe Kontonummer auf (Beilage /B
und ./C). Nach dem zwischen den Streitteilen ebenfalls am
21. November 1978 abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag hat die nunmehr
klagende Partei Henre F*** "mit Urkunde vom ..... (ein Datum
fehlt) Kredit im Betrag von 500.000 S gewährt". Zu diesem ("dem oben
näher bezeichneten") Kreditverhältnis verbürgte sich die nunmehrige
Beklagte als Bürge und Zahler für "alle Ansprüche und Forderungen an
Kapital, Zinsen, Provisionen, Spesen, Gebühren, Kosten, Auslagen und
dgl., die der Darlehens-/Kreditgeber aus welchen immer mit der
Krediteinräumung zusammenhängenden Rechtsgründe gegen den
Kreditnehmer bereits erworben hat oder noch erwerben sollte". Nach
den Feststellungen der Vorinstanzen bezieht sich die von der
Beklagten übernommene Haftung als Bürge und Zahler nur auf den
F*** mit Vertrag vom 21. November 1978 gewährten Kredit, der dem
Wortlaut der beiden Kreditverträge entsprechend eine vom ersten
Vertrag unabhängige Kredittransaktion zu sein scheint. Obwohl die
Beklagte sich nur für den letzten Kredit verbürgt hat, blieb im
Verfahren unerörtert, ob F*** nach der Gewährung des zweiten
Kredites berechtigt war, beide Kredite - die Laufzeit des ersten
wurde ja für die Zeit bis 30. Juni 1980 vereinbart - in Anspruch zu
nehmen oder ob er nur mehr den zweiten Kredit sollte ausnützen
können und für den Fall, daß ihm beide Kredite zur Verfügung
gestanden sein sollten, auf welche Weise nach dem Willen der
Kreditvertragspartner Klarheit darüber zu schaffen gewesen wäre, ob
die Inanspruchnahme eines Geldbetrages durch F*** von dem für ihn
eröffneten Konto - über das ja beide Kredite abgerechnet
wurden - als Ausdehnung (im Sinne einer weiteren Überziehung des ihm
im Jahre 1977 (Kreditvertrag Beilage /B) gewährten (zur Zeit des
Abschlusses des Bürgschaftsvertrages allerdings mit 1,116.825 S
aushaftenden) Kredites oder als Inanspruchnahme des Kredites
Beilage /C gelten sollte. Dementsprechend fehlen auch Feststellungen
der Vorinstanzen dazu. Im Hinblick auf die Akzessorietät der
Bürgschaft ist es aber unerläßlich, den Willen der Parteien des
Kreditvertrages hinsichtlich der weiteren Kreditgewährung im
aufgezeigten Sinn sowie allenfalls der Zuordnung der zu gewährenden
Kreditbeträge zu dem einen oder dem anderen Kredit und deren
Evidenzhaltung im Hinblick auf die Abwicklung über ein und dasselbe
Konto zu erforschen, und wie die Beklagte den Kreditvertrag
Beilage /C anläßlich des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages
verstehen durfte; denn die Voraussetzung für das wirksame
Zustandekommen der Bürgschaft ist die Bestimmbarkeit der (damals als
gegenwärtig oder künftig anzusehen gewesenen) Verbindlichkeit
F***, die durch die Bürgschaft gesichert werden sollte (vgl.
Schinnerer-Avancini, aaO, 161). Solange aber nicht feststeht, wie
die beiden Kredite F*** nach dem Willen der Vertragsteile
abgewickelt werden sollten, kann auch noch nicht geprüft werden, ob
die klagende Partei den Kreditsaldo dem Vertrag entsprechend richtig
errechnet und geltend gemacht hat. Den sowohl vom Berufungsgericht
als auch von der Revisionswerberin angestellten
"Kontrollrechnungen", mit welchen die Feststellungen des
Erstgerichtes über den offenen Saldo gehalten bzw. als unrichtig dargelegt werden sollten, fehlt daher die erforderliche Grundlage. Im übrigen bleiben bei solchen "Kontrollrechnungen" die mit dem Wesen eines Kontokorrentverhältnisses verbundenen Besonderheiten des In-Rechnung-Stellens von Ansprüchen und Leistungen mit Zinsen für die jeweilige Verrechnungsperiode (§ 355 HGB samt den entsprechenden Bestimmungen der AGB; vgl. Schinnerer-Avancini aaO, 135, 141 ff.) unberücksichtigt. Der Schuldner aus einem Kontokorrentverhältnis und damit auch der Bürge hat somit Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit des vom Kreditgeber festgestellten Saldos unter Berücksichtigung der für das Kontokorrentverhältnis maßgeblichen Grundsätze.Erstgerichtes über den offenen Saldo gehalten bzw. als unrichtig dargelegt werden sollten, fehlt daher die erforderliche Grundlage. Im übrigen bleiben bei solchen "Kontrollrechnungen" die mit dem Wesen eines Kontokorrentverhältnisses verbundenen Besonderheiten des In-Rechnung-Stellens von Ansprüchen und Leistungen mit Zinsen für die jeweilige Verrechnungsperiode (Paragraph 355, HGB samt den entsprechenden Bestimmungen der AGB; vergleiche Schinnerer-Avancini aaO, 135, 141 ff.) unberücksichtigt. Der Schuldner aus einem Kontokorrentverhältnis und damit auch der Bürge hat somit Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit des vom Kreditgeber festgestellten Saldos unter Berücksichtigung der für das Kontokorrentverhältnis maßgeblichen Grundsätze.
Damit erweist sich aber die Rechtssache noch nicht spruchreif und die Revision im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die offenen Fragen im aufgezeigten Sinn mit den Parteien zu erörtern und dazu Feststellungen zu treffen haben. Erst dann wird eine abschließende Beurteilung der Haftung der Beklagten als Bürge und Zahler und allenfalls die Überprüfung der Höhe des Kreditsaldos möglich sein, für den die Beklagte die Haftung übernommen hat. Unter diesen Umständen erscheint es nicht angebracht, auf die weiteren Revisionsausführungen noch einzugehen.
Die Rechtssache mußte daher nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.