Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß § 14 Abs 1 AußStrG nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (6 Ob 556/90). Hier steht zunächst die Frage zur Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen bei erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegenden Unterhaltsleistungen des Vaters ein allfälliger Sonderbedarf dennoch zusätzlich geltend gemacht werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (1 Ob 585/90;Auch in Unterhaltssachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (6 Ob 556/90). Hier steht zunächst die Frage zur Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen bei erheblich über dem Durchschnittsbedarf liegenden Unterhaltsleistungen des Vaters ein allfälliger Sonderbedarf dennoch zusätzlich geltend gemacht werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen (1 Ob 585/90;
6 Ob 608/90; 3 Ob 1502/91) ausgesprochen, daß der vom
Unterhaltsschuldner zu bestreitende Sonderbedarf des
Unterhaltsberechtigten dann streng geprüft werden muß, wenn
ersterer ohnehin Unterhaltsleistungen erbringt, die den
Regelbedarf beträchtlich überschreiten. Eine solche Prüfung führt
dazu, daß der Unterhaltspflichtige zur Deckung eines
Sonderbedarfes nur dann verhalten werden darf, wenn der
Unterhaltsberechtigte dartut, daß er trotz der den Regelbedarf
erheblich übersteigenden Unterhaltsbeträge außerstande wäre,
diese Kosten auf sich zu nehmen. Ein solcher Beweis gelänge dem
Unterhaltsberechtigten etwa dann, wenn er nachweisen kann, daß
der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistungen durch die
Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfes bereits
aufgezehrt ist.
Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zugrundegelegt, daß
die vom Vater den beiden mj. Kindern geleisteten
Unterhaltsbeträge ganz erheblich über dem Durchschnittsbedarf
liegen (= das rund Zweifache desselben betragen) und jedenfalls
auch die Abdeckung der hier geltend gemachten, im übrigen nach
Ansicht des Rekursgerichtes insgesamt gar nicht als Sonderbedarf
zu qualifizierenden Aufwendungen zuließen. Damit hat das
Rekursgericht eine Prüfung und Beurteilung im Sinne der
vorstehenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen und
auf deren Grundlage eine Zahlungsverpflichtung des Vaters
verneint. Ob der eine oder andere der oben wiedergegebenen
Einzelposten im allgemeinen Sonderbedarf darstellen könnte, ist
demgemäß für die Entscheidung im vorliegenden Falle
bedeutungslos. Eine Rechtsfrage von der in § 14 Abs 1 AußStrG
vorausgesetzten Bedeutung liegt nicht vor.
Auch mit der Ausführung, die geltend gemachten Beträge seien vom
Rekursgericht gegebenenfalls als "erhöhter laufender Unterhalt"
zuzuerkennen gewesen, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels
nicht begründet werden. Es wurde bereits in zahlreichen
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ausgesprochen
(ÖAmtsVd 1990, 109; 3 Ob 1509/90; 7 Ob 671/90 ua), daß bei einem
überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen die
Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist, sondern den
Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen sind, die zur Deckung
ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen
orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob dabei ein
"Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des
Regelbedarfes oder schon beim rund Zweifachen davon eintreten
soll, stellt nach diesen Entscheidungen keine erhebliche
Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG dar. Demgemäß ist
aber auch hier die Frage, ob den beiden mj. Kindern nach dem
Inhalt des gestellten Antrages allenfalls ein höherer laufender
Unterhalt zugesprochen werden könnte, obschon sie bereits das
Zweifache des Regelbedarfes erhalten, von vornherein einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.