Begründung:
Der Vater ist auf Grund eines am 5.12.1989 geschlossenen Unterhaltsvergleiches verpflichtet, für sein am 4.11.1989 außerehelich geborenes Kind mj.Yvonne R***** einen monatlichen Unterhalt von S 1.500,- zu leisten.
Mit Beschluß vom 24.4.1992 bewilligte das Pflegschaftsgericht der Minderjährigen für die Zeit vom 1.4.1992 bis 31.3.1995 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 3 UVG in Titelhöhe.Mit Beschluß vom 24.4.1992 bewilligte das Pflegschaftsgericht der Minderjährigen für die Zeit vom 1.4.1992 bis 31.3.1995 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 3, UVG in Titelhöhe.
Am 15.9.1992 stellte der Vater den Antrag (ON 36), ihn im Hinblick auf die von ihm am 28.8.1992 angetretene Strafhaft "für die Dauer der Haft von der Unterhaltspflicht bis zum Haftende am 10.8.1993 zu befreien".
Mit Beschluß vom 17.12.1992, ON 41, berichtigt durch den Beschluß ON 46, sprach das Pflegschaftsgericht aus, daß der Vater mit Wirkung ab 1.9.1992 für die weitere Haftdauer von seiner Unterhaltspflicht enthoben werde. Am 18.2.1993 beschloß es, der Minderjährigen anstelle der bisherigen Unterhaltsvorschüsse für die Zeit ab 1.3.1993 Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Abs 3 UVG in monatlicher Höhe von S 1.161,- zu gewähren (ON 45).Mit Beschluß vom 17.12.1992, ON 41, berichtigt durch den Beschluß ON 46, sprach das Pflegschaftsgericht aus, daß der Vater mit Wirkung ab 1.9.1992 für die weitere Haftdauer von seiner Unterhaltspflicht enthoben werde. Am 18.2.1993 beschloß es, der Minderjährigen anstelle der bisherigen Unterhaltsvorschüsse für die Zeit ab 1.3.1993 Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraph 4, Absatz 3, UVG in monatlicher Höhe von S 1.161,- zu gewähren (ON 45).
Gegen den Enthebungsbeschluß ON 41 erhob der gemäß § 9 UVG zur Vertretung der Minderjährigen berufene Unterhaltssachwalter Rekurs mit dem Antrag auf teilweise Abänderung dahin, daß der Vater erst ab 1.3.1993 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben werde.Gegen den Enthebungsbeschluß ON 41 erhob der gemäß Paragraph 9, UVG zur Vertretung der Minderjährigen berufene Unterhaltssachwalter Rekurs mit dem Antrag auf teilweise Abänderung dahin, daß der Vater erst ab 1.3.1993 von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben werde.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Im Sinne ständiger Rechtsprechung trete während der Haft eines Unterhaltspflichtigen das Ruhen seiner Unterhaltspflicht ein, soferne es sich nicht bloß um eine kurzfristige Haftdauer handle. Davon könne hier aber nicht die Rede sein, zumal sich der unterhaltspflichtige Vater wegen des Vollzuges einer neunmonatigen sowie weiters einer drei- und einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (siehe ON 45), somit während insgesamt 20 Monaten, das ist voraussichtlich bis zum 6.5.1994, in Haft befinden werde. Nach dem Akteninhalt besitze er kein nennenswertes Vermögen. Das Erstgericht habe zutreffend auf die Entscheidung 1 Ob 560/92 = EvBl 1993/12, S 61, verwiesen, wonach das Gesetz die Verknüpfung von Unterhaltsanspruch und Vorschuß im Falle des einen längeren als einen ein Monat währenden Freiheitsentzug betreffenden § 4 Z 3 UVG überhaupt aufgegeben habe. Die Erläuterungen zur RV zu § 29 UVG lauteten: "Daß der Unterhaltsschuldner nicht allgemein zur Rückzahlung dieser Vorschüsse verhalten werden kann, folgt schon daraus, daß nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht die Unterhaltspflicht während der Zeit der Haft im allgemeinen - mangels eines ausreichenden Einkommens oder Vermögens des Unterhaltsschuldners - ruht." Daran ändere nach Ansicht des Rekursgerichtes auch die Bestimmung des § 7 Abs 2 UVG nichts. Zu dieser Gesetzesstelle heiße es im Ausschußbericht, "daß es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten scheint, bei Freiheitsentziehungen die Vorschüsse für sechs Monate in der bisherigen Höhe durchlaufen zu lassen. Eine solche Regelung ist auch mit den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbestimmungen (s. §§ 140 ff ABGB) vereinbar. Bei einer Durchschnittsbetrachtung wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß der Unterhaltsschuldner doch einige Geldmittel angesammelt hat oder angesammelt haben sollte, die ihm für eine gewisse Zeit auch nach dem Entzug der Freiheit die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglichen sollten. Auch aus diesem Grund - die titelmäßige Konkretisierung der Unterhaltspflicht entspricht ja am ehesten seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - sollen die Vorschüsse nach dem Entzug der Freiheit nicht unbedingt sofort mit der sich aus § 6 Abs 2 UVG ergebenden Höhe festgesetzt werden." Diese Ausführungen ließen nach Ansicht des Rekursgerichtes deutlich erkennen, daß bei dieser Regelung Überlegungen der Praktikabilität (Verwaltungsvereinfachung) im Vordergrund stünden, die mit dem Unterhaltsrecht nicht völlig unvereinbar sondern rein allgemein - theoretischer Natur und nicht einzelfallbezogen seien. In diesem Sinne spreche Knoll (UVG in ÖA Rz 37 zu § 7) von einer "Konstruktion", die damit gerechtfertigt werde, daß im allgemeinen mit gewissen Geldreserven gerechnet werden könne. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in EvBl 1992/15 = ÖA 1992, 129, dürften "Titelvorschüsse" im Sinne der §§ 3, 4 Z 1 UVG nur dann nicht versagt werden, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbestehe; sie seien aber einzustellen, wenn der Unterhaltstitel weggefallen sei. Daraus folge umgekehrt, daß der Unterhaltstitel ungeachtet der Vorschrift des § 7 Abs 2 UVG dennoch wegfallen könne. Die Bestimmung des § 4 Z 3 UVG gehe grundsätzlich davon aus, daß der Unterhaltsschuldner während der länger als einen Monat dauernden Haft seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. Zwar habe er kein Recht im Sinne des § 7 Abs 2 UVG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, doch bleibe es ihm unbenommen, die Enthebung von der Unterhaltspflicht zu erwirken. Entgegen der Ansicht des Unterhaltssachwalters könne hier auch nicht die Anspannungstheorie angewendet werden. Der Vater habe zwar vor seiner Verhaftung die Arbeitssuche Woche für Woche hinausgeschoben und sei nicht als stellensuchend gemeldet gewesen, es könne von ihm aber nicht verlangt werden, daß er für den Fall seiner Inhaftierung Rücklagen gebildet habe.Im Sinne ständiger Rechtsprechung trete während der Haft eines Unterhaltspflichtigen das Ruhen seiner Unterhaltspflicht ein, soferne es sich nicht bloß um eine kurzfristige Haftdauer handle. Davon könne hier aber nicht die Rede sein, zumal sich der unterhaltspflichtige Vater wegen des Vollzuges einer neunmonatigen sowie weiters einer drei- und einer achtmonatigen Freiheitsstrafe (siehe ON 45), somit während insgesamt 20 Monaten, das ist voraussichtlich bis zum 6.5.1994, in Haft befinden werde. Nach dem Akteninhalt besitze er kein nennenswertes Vermögen. Das Erstgericht habe zutreffend auf die Entscheidung 1 Ob 560/92 = EvBl 1993/12, S 61, verwiesen, wonach das Gesetz die Verknüpfung von Unterhaltsanspruch und Vorschuß im Falle des einen längeren als einen ein Monat währenden Freiheitsentzug betreffenden Paragraph 4, Ziffer 3, UVG überhaupt aufgegeben habe. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 29, UVG lauteten: "Daß der Unterhaltsschuldner nicht allgemein zur Rückzahlung dieser Vorschüsse verhalten werden kann, folgt schon daraus, daß nach dem bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht die Unterhaltspflicht während der Zeit der Haft im allgemeinen - mangels eines ausreichenden Einkommens oder Vermögens des Unterhaltsschuldners - ruht." Daran ändere nach Ansicht des Rekursgerichtes auch die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, UVG nichts. Zu dieser Gesetzesstelle heiße es im Ausschußbericht, "daß es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten scheint, bei Freiheitsentziehungen die Vorschüsse für sechs Monate in der bisherigen Höhe durchlaufen zu lassen. Eine solche Regelung ist auch mit den bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbestimmungen (s. Paragraphen 140, ff ABGB) vereinbar. Bei einer Durchschnittsbetrachtung wird man im allgemeinen davon ausgehen können, daß der Unterhaltsschuldner doch einige Geldmittel angesammelt hat oder angesammelt haben sollte, die ihm für eine gewisse Zeit auch nach dem Entzug der Freiheit die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht ermöglichen sollten. Auch aus diesem Grund - die titelmäßige Konkretisierung der Unterhaltspflicht entspricht ja am ehesten seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - sollen die Vorschüsse nach dem Entzug der Freiheit nicht unbedingt sofort mit der sich aus Paragraph 6, Absatz 2, UVG ergebenden Höhe festgesetzt werden." Diese Ausführungen ließen nach Ansicht des Rekursgerichtes deutlich erkennen, daß bei dieser Regelung Überlegungen der Praktikabilität (Verwaltungsvereinfachung) im Vordergrund stünden, die mit dem Unterhaltsrecht nicht völlig unvereinbar sondern rein allgemein - theoretischer Natur und nicht einzelfallbezogen seien. In diesem Sinne spreche Knoll (UVG in ÖA Rz 37 zu Paragraph 7,) von einer "Konstruktion", die damit gerechtfertigt werde, daß im allgemeinen mit gewissen Geldreserven gerechnet werden könne. Nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in EvBl 1992/15 = ÖA 1992, 129, dürften "Titelvorschüsse" im Sinne der Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG nur dann nicht versagt werden, wenn der Unterhaltstitel trotz des Freiheitsentzuges fortbestehe; sie seien aber einzustellen, wenn der Unterhaltstitel weggefallen sei. Daraus folge umgekehrt, daß der Unterhaltstitel ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, UVG dennoch wegfallen könne. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 3, UVG gehe grundsätzlich davon aus, daß der Unterhaltsschuldner während der länger als einen Monat dauernden Haft seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen könne. Zwar habe er kein Recht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UVG, einen Umwandlungsantrag zu stellen, doch bleibe es ihm unbenommen, die Enthebung von der Unterhaltspflicht zu erwirken. Entgegen der Ansicht des Unterhaltssachwalters könne hier auch nicht die Anspannungstheorie angewendet werden. Der Vater habe zwar vor seiner Verhaftung die Arbeitssuche Woche für Woche hinausgeschoben und sei nicht als stellensuchend gemeldet gewesen, es könne von ihm aber nicht verlangt werden, daß er für den Fall seiner Inhaftierung Rücklagen gebildet habe.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Unterhaltssachwalter Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahin, daß der Enthebungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.1993 abgewiesen werde. Hiezu wird im wesentlichen ausgeführt, aus § 4 Z 3 UVG ergebe sich nicht zwingend, daß diesfalls der Unterhaltsanspruch nicht weiterbestehe. Die Bestimmung des § 29 UVG würde bei einer derartigen Auslegung überhaupt sinnlos. Es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und im Sinne des § 7 Abs 2 UVG anzunehmen, daß für die "ersten sechs Monate einer Haft" die Unterhaltspflicht weiterbestehe und der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung imstande sei. Hier wäre es dem Vater zumutbar gewesen, für diese Zeit Vorsorge zu treffen. Er habe sein Dienstverhältnis am 17.4.1992 gelöst und keine neue Stelle angenommen, obschon ihm dies als gelernter Bäcker gewiß möglich gewesen wäre. Gehe man von der Leitlinie einer "intakten Familie" aus so hätte der Vater einen zumutbarerweise vor seiner Verhaftung noch erzielbaren Lohn von mindestens S 10.000,- für seine Familie aufgewendet und mit diesem Betrag wäre daher für die ersten sechs Haftmonate der Unterhalt der Minderjährigen abgedeckt gewesen.Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Unterhaltssachwalter Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse dahin, daß der Enthebungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1.9.1992 bis 28.2.1993 abgewiesen werde. Hiezu wird im wesentlichen ausgeführt, aus Paragraph 4, Ziffer 3, UVG ergebe sich nicht zwingend, daß diesfalls der Unterhaltsanspruch nicht weiterbestehe. Die Bestimmung des Paragraph 29, UVG würde bei einer derartigen Auslegung überhaupt sinnlos. Es sei vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen und im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UVG anzunehmen, daß für die "ersten sechs Monate einer Haft" die Unterhaltspflicht weiterbestehe und der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung imstande sei. Hier wäre es dem Vater zumutbar gewesen, für diese Zeit Vorsorge zu treffen. Er habe sein Dienstverhältnis am 17.4.1992 gelöst und keine neue Stelle angenommen, obschon ihm dies als gelernter Bäcker gewiß möglich gewesen wäre. Gehe man von der Leitlinie einer "intakten Familie" aus so hätte der Vater einen zumutbarerweise vor seiner Verhaftung noch erzielbaren Lohn von mindestens S 10.000,- für seine Familie aufgewendet und mit diesem Betrag wäre daher für die ersten sechs Haftmonate der Unterhalt der Minderjährigen abgedeckt gewesen.