Rechtssatz RS0047400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047400
Entscheidungsdatum
14.01.1998
Rechtssatz
Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 29 UVG nicht entgegen.Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 2 und 29 UVG nicht entgegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 602/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 602/93
- 9 Ob 354/97t
Entscheidungstext OGH 14.01.1998 9 Ob 354/97t
Auch; Beisatz: Hier: Nach Abzug aller Schulden verfügt der Inhaftierte über ein Münzalbum im Wert von über 100.000,-- S. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047400
Dokumentnummer
JJR_19940428_OGH0002_0080OB00602_9300000_001