Begründung:
Die am ***** geborene M***** ist die eheliche Tochter des H***** und der R*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. 10. 1980 (GZ 1 Sch 104/80-2) nach § 55a EheG geschieden. Die mj M***** befindet sich bei ihrer Mutter, der auch alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte gemäß § 177 ABGB allein zustehen.Die am ***** geborene M***** ist die eheliche Tochter des H***** und der R*****. Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 7. 10. 1980 (GZ 1 Sch 104/80-2) nach Paragraph 55 a, EheG geschieden. Die mj M***** befindet sich bei ihrer Mutter, der auch alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte gemäß Paragraph 177, ABGB allein zustehen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 5. 1984 (ON 41 dA) wurde auf Antrag des zum besonderen Sachwalter bestellten Bezirksjugendamts für den 10. Bezirk der vom ehelichen Vater für die mj M***** zu leistende Unterhalt von bisher 230 S monatlich um 370 S auf 600 S monatlich erhöht (Punkt 1.), der weitere Antrag des besonderen Sachwalters, den Vater zur Zahlung eines Betrags von 950 S für Sonderbedarf der Minderjährigen zu verpflichten, abgewiesen (Punkt 2.) und der Antrag des Vaters vom 10. 1. 1984, ihn ab 1. 1. 1984 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu entbinden, für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 9. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 10. 1984 abgewiesen (Punkt 3.). Das Erstgericht traf Feststellungen über das Einkommen und die Sorgepflichten des Vaters und die Höhe der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht der Minderjährigen durch deren Betreuung erfülle (§ 140 Abs 2 ABGB) und die halbe Lehrlingsentschädigung von der sich aus der Prozentkomponente (22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen) ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Abzug zu bringen sei, sei die festgesetzte Unterhaltsleistung von monatlich 600 S als dem Bedarf der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen, der Antrag auf Zuspruch des Sonderbedarfs hingegen als nicht berechtigt anzusehen. Da gemäß § 1418 ABGB Unterhaltsanträge nur jeweils vom Antragszeitpunkt an mit Wirkung in die Zukunft entschieden werden könnten, sei der Enthebungsantrag des Vaters für die Zeit bis 9. 1. 1984 zurückzuweisen und für die daran anschließende Zeit mangels Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen abzuweisen gewesen.Mit Beschluss des Erstgerichts vom 23. 5. 1984 (ON 41 dA) wurde auf Antrag des zum besonderen Sachwalter bestellten Bezirksjugendamts für den 10. Bezirk der vom ehelichen Vater für die mj M***** zu leistende Unterhalt von bisher 230 S monatlich um 370 S auf 600 S monatlich erhöht (Punkt 1.), der weitere Antrag des besonderen Sachwalters, den Vater zur Zahlung eines Betrags von 950 S für Sonderbedarf der Minderjährigen zu verpflichten, abgewiesen (Punkt 2.) und der Antrag des Vaters vom 10. 1. 1984, ihn ab 1. 1. 1984 von seiner Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu entbinden, für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 9. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 10. 1984 abgewiesen (Punkt 3.). Das Erstgericht traf Feststellungen über das Einkommen und die Sorgepflichten des Vaters und die Höhe der Lehrlingsentschädigung der Minderjährigen. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Mutter ihre Unterhaltspflicht der Minderjährigen durch deren Betreuung erfülle (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB) und die halbe Lehrlingsentschädigung von der sich aus der Prozentkomponente (22 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen) ergebenden Unterhaltsverpflichtung des Vaters in Abzug zu bringen sei, sei die festgesetzte Unterhaltsleistung von monatlich 600 S als dem Bedarf der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen, der Antrag auf Zuspruch des Sonderbedarfs hingegen als nicht berechtigt anzusehen. Da gemäß Paragraph 1418, ABGB Unterhaltsanträge nur jeweils vom Antragszeitpunkt an mit Wirkung in die Zukunft entschieden werden könnten, sei der Enthebungsantrag des Vaters für die Zeit bis 9. 1. 1984 zurückzuweisen und für die daran anschließende Zeit mangels Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen abzuweisen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des ehelichen Vaters nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 31. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 2. 1984 abgewiesen werde. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobene Verfahrensrüge als unbegründet und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Ansehung des Unterhaltsbedarfs der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters. Da die Unterhaltsbeträge nach § 1418 ABGB wenigstens für einen Monat im Vorhinein zu leisten seien, könne eine Enthebung des Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten erfolgen. Die Entscheidung des Erstgerichts über den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters sei daher datumsmäßig zu modifizieren gewesen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des ehelichen Vaters nicht Folge und bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters für die Zeit vom 1. 1. 1984 bis 31. 1. 1984 zurückgewiesen und für die Zeit ab 1. 2. 1984 abgewiesen werde. Das Rekursgericht erachtete die im Rekurs erhobene Verfahrensrüge als unbegründet und billigte auch die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts in Ansehung des Unterhaltsbedarfs der Minderjährigen und der Leistungsfähigkeit des Vaters. Da die Unterhaltsbeträge nach Paragraph 1418, ABGB wenigstens für einen Monat im Vorhinein zu leisten seien, könne eine Enthebung des Unterhaltsverpflichteten im Allgemeinen erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten erfolgen. Die Entscheidung des Erstgerichts über den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters sei daher datumsmäßig zu modifizieren gewesen.
Gegen diesen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, mit dem die gänzliche Enthebung des Vaters von seiner Unterhaltspflicht ab 1. 1. 1984, zumindest aber die Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags des besonderen Sachwalters angestrebt wird.