Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, daß der betreibende Gläubiger gemäß § 308 Abs.1 EO durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung berechtigt werde, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehe. Der Klägerin stehe daher nur das Recht zu, anstelle der H***** Gesellschaft mbH wie diese die Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage geltend zu machen. Gemäß Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages seien die restlichen auf die Stammeinlage noch zu entrichtenden Bareinzahlungen von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern zu den jeweils von der Generalversammlung festzusetzenden Einzahlungsterminen einzuzahlen. Vor Fassung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses könne mangels Fälligkeit Zahlung der restlichen Stammeinlage nicht begehrt werden. Werde der Geschäftsanteil vor Fälligstellung der Forderung auf Zahlung der restlichen Stammeinlage veräußert, so hafte der Veräußerer nicht mehr primär und solidarisch mit dem Erwerber. Die Gesellschaft könne unter diesen Umständen - abgesehen von den Ansprüchen aus einem Kaduzierungsverfahren - gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter keine Ansprüche auf Zahlung der offenen Stammeinlage stellen. Die gleiche Rechtslage gelte aber auch für den Überweisungsgläubiger.Die Beklagte macht geltend, daß der betreibende Gläubiger gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO durch die Überweisung der Forderung zur Einziehung berechtigt werde, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zustehe. Der Klägerin stehe daher nur das Recht zu, anstelle der H***** Gesellschaft mbH wie diese die Forderung auf Einzahlung der Stammeinlage geltend zu machen. Gemäß Punkt 4 des Gesellschaftsvertrages seien die restlichen auf die Stammeinlage noch zu entrichtenden Bareinzahlungen von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern zu den jeweils von der Generalversammlung festzusetzenden Einzahlungsterminen einzuzahlen. Vor Fassung eines derartigen Gesellschafterbeschlusses könne mangels Fälligkeit Zahlung der restlichen Stammeinlage nicht begehrt werden. Werde der Geschäftsanteil vor Fälligstellung der Forderung auf Zahlung der restlichen Stammeinlage veräußert, so hafte der Veräußerer nicht mehr primär und solidarisch mit dem Erwerber. Die Gesellschaft könne unter diesen Umständen - abgesehen von den Ansprüchen aus einem Kaduzierungsverfahren - gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter keine Ansprüche auf Zahlung der offenen Stammeinlage stellen. Die gleiche Rechtslage gelte aber auch für den Überweisungsgläubiger.
Daran könne auch die Pfändung der Forderung auf Zahlung der restlichen Stammeinlage nichts ändern. Gemäß § 294 Abs.1 EO erfolge die Pfändung von Geldforderungen durch Erlassung des Verbotes an den Drittschuldner, dem Verpflichteten Zahlung zu leisten und durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner. Nach Zustellung des Verbotes dürfe der Drittschuldner weder zahlen noch in die Rechte des betreibenden Gläubigers eingreifende Verfügungen bezüglich der Forderung befolgen. Gegen dieses Verbot sei durch die Beklagte nicht verstoßen worden, sie habe weder bezahlt noch sonst über die Forderung verfügt. Sie habe lediglich den in ihrem Eigentum stehenden Geschäftsanteil veräußert, dies sei ihr aber nicht verboten worden. Die Veräußerung des Geschäftsanteiles vor Fälligkeit der Forderung verstoße nicht gegen das Zahlungsverbot. So wie die Gesellschaft das Risiko trage, daß ein Gesellschafter vor Fälligstellung der restlichen Stammeinlagenforderung aus der Gesellschaft ausscheide und daher mit dem Erwerber nicht mehr primär bzw. solidarisch hafte, trage der Überweisungsgläubiger, der die Forderung anstelle der Gesellschaft geltend mache, das Risiko, daß vor Fälligkeit der Forderung ein Gesellschafter den Geschäftsanteil veräußere und daher als Haftender nicht mehr zur Verfügung stehe.Daran könne auch die Pfändung der Forderung auf Zahlung der restlichen Stammeinlage nichts ändern. Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, EO erfolge die Pfändung von Geldforderungen durch Erlassung des Verbotes an den Drittschuldner, dem Verpflichteten Zahlung zu leisten und durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner. Nach Zustellung des Verbotes dürfe der Drittschuldner weder zahlen noch in die Rechte des betreibenden Gläubigers eingreifende Verfügungen bezüglich der Forderung befolgen. Gegen dieses Verbot sei durch die Beklagte nicht verstoßen worden, sie habe weder bezahlt noch sonst über die Forderung verfügt. Sie habe lediglich den in ihrem Eigentum stehenden Geschäftsanteil veräußert, dies sei ihr aber nicht verboten worden. Die Veräußerung des Geschäftsanteiles vor Fälligkeit der Forderung verstoße nicht gegen das Zahlungsverbot. So wie die Gesellschaft das Risiko trage, daß ein Gesellschafter vor Fälligstellung der restlichen Stammeinlagenforderung aus der Gesellschaft ausscheide und daher mit dem Erwerber nicht mehr primär bzw. solidarisch hafte, trage der Überweisungsgläubiger, der die Forderung anstelle der Gesellschaft geltend mache, das Risiko, daß vor Fälligkeit der Forderung ein Gesellschafter den Geschäftsanteil veräußere und daher als Haftender nicht mehr zur Verfügung stehe.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 294 Abs.1 EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten "mittels Pfändung derselben". Die Pfändung geschieht dadurch, daß das Gericht, das die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung der Forderung "als bewirkt anzusehen" (§ 294 Abs 3 EO). Der Drittschuldner kann sich ab nun nicht auf Ereignisse berufen, deren Herbeiführung dem Zahlungsverbot widerspricht, wie Leistung an den Verpflichteten (Heller-Berger-Stix, 2231). Es ist ihm verwehrt, dem Überweisungsgläubiger gegenüber einzuwenden, er hätte nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, EO erfolgt die Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten "mittels Pfändung derselben". Die Pfändung geschieht dadurch, daß das Gericht, das die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu bezahlen. Zugleich ist dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner ist die Pfändung der Forderung "als bewirkt anzusehen" (Paragraph 294, Absatz 3, EO). Der Drittschuldner kann sich ab nun nicht auf Ereignisse berufen, deren Herbeiführung dem Zahlungsverbot widerspricht, wie Leistung an den Verpflichteten (Heller-Berger-Stix, 2231). Es ist ihm verwehrt, dem Überweisungsgläubiger gegenüber einzuwenden, er hätte nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt.
Die für den Gesetzgeber der EO (aus 1896) - die sich diesbezüglich eng an die entsprechenden Vorschriften der dZPO (§ 829) hält, welche damals (1877) noch nicht die (erst 1892 eingeführte) GmbH vorfand - , vor dem GmbHG 1906 einzig denkbare Form des Verfügungsverbots gegen den Drittschuldner war das Zahlungsverbot. In Wahrheit ist aber über den engen Wortlaut des § 294 Abs 1 Satz 2 EO hinaus dem Drittschuldner jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung untersagt. Die Absicht des Gesetzgebers, dem Gläubiger das gepfändete Gut in dem Zustand zu erhalten, wie es sich zum Zeitpunkt der Pfändung befindet, findet auch im Tatbestand des Verstrickungsbruches nach § 271 StGB eine klare Bestätigung. Sie ist bei einer Forderung wie hier aber nur dann zu verwirklichen, wenn auch dem Drittschuldner jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung verboten wird. Das Forderungspfandrecht belastet demnach den Drittschuldner auch derart, daß er dem betreibenden Gläubiger das Pfändungsobjekt nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam. Die hier beklagte Drittschuldnerin konnte daher zwar den Geschäftsanteil übertragen, sich aber dadurch nicht von ihrer Pfandschuld befreien.Die für den Gesetzgeber der EO (aus 1896) - die sich diesbezüglich eng an die entsprechenden Vorschriften der dZPO (Paragraph 829,) hält, welche damals (1877) noch nicht die (erst 1892 eingeführte) GmbH vorfand - , vor dem GmbHG 1906 einzig denkbare Form des Verfügungsverbots gegen den Drittschuldner war das Zahlungsverbot. In Wahrheit ist aber über den engen Wortlaut des Paragraph 294, Absatz eins, Satz 2 EO hinaus dem Drittschuldner jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung untersagt. Die Absicht des Gesetzgebers, dem Gläubiger das gepfändete Gut in dem Zustand zu erhalten, wie es sich zum Zeitpunkt der Pfändung befindet, findet auch im Tatbestand des Verstrickungsbruches nach Paragraph 271, StGB eine klare Bestätigung. Sie ist bei einer Forderung wie hier aber nur dann zu verwirklichen, wenn auch dem Drittschuldner jede dem Pfandgläubiger nachteilige Verfügung verboten wird. Das Forderungspfandrecht belastet demnach den Drittschuldner auch derart, daß er dem betreibenden Gläubiger das Pfändungsobjekt nicht wirksam entziehen darf. Alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, durch die er gegen dieses Verbot verstößt, sind dem Pfandgläubiger gegenüber unwirksam. Die hier beklagte Drittschuldnerin konnte daher zwar den Geschäftsanteil übertragen, sich aber dadurch nicht von ihrer Pfandschuld befreien.
Durch diese Haftung wird der Drittschuldner in seiner Möglichkeit, über den Geschäftsanteil zu verfügen, keinesfalls unbillig beschwert, weil die ihn als Pfandschuldner treffende Belastung im Abtretungspreis Berücksichtigung finden kann. Anderseits wird durch die Haftung des Drittschuldners verhindert, daß sich dieser nach der Pfändung dem Zugriff des Gläubigers entziehen kann und für den Gläubiger die Gefahr besteht, mit der Eintreibung der Forderung auf Zahlung der restlichen Stammeinlage zu spät zu kommen.
Auf den in § 35 Abs 1 Z 2 GmbHG (entsprechend § 46 Nr 2 dGmbHG) geforderten Einforderungsbeschluß der Generalversammlung, den diesfalls auch die Satzung der GmbH unter IV, letzter Absatz vorsieht, kommt es zur Fälligstellung der noch offenen Stammeinlage nicht an; sie kann auch durch den Überweisungsgläubiger selbst bewirkt werden (vgl. Reich-Rohrwig in ecolex 1991,248 ff, bes. 249 rSp und 250 oben in Übereinstimmung mit Ulmer in Hachenburg 7. und 8.Aufl. GmbHG, Anm 17 bzw. Anm 7 und 24 zu § 19, sowie Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG15 Anm 33 iVm Anm 32 zu § 19 dGmbHG); dies ist hier auch geschehen.Auf den in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG (entsprechend Paragraph 46, Nr 2 dGmbHG) geforderten Einforderungsbeschluß der Generalversammlung, den diesfalls auch die Satzung der GmbH unter römisch vier, letzter Absatz vorsieht, kommt es zur Fälligstellung der noch offenen Stammeinlage nicht an; sie kann auch durch den Überweisungsgläubiger selbst bewirkt werden vergleiche Reich-Rohrwig in ecolex 1991,248 ff, bes. 249 rSp und 250 oben in Übereinstimmung mit Ulmer in Hachenburg 7. und 8.Aufl. GmbHG, Anmerkung 17 bzw. Anmerkung 7 und 24 zu Paragraph 19,, sowie Hueck in Baumbach/Hueck, GmbHG15 Anmerkung 33 in Verbindung mit Anmerkung 32 zu Paragraph 19, dGmbHG); dies ist hier auch geschehen.
Die Beklagte ist demnach verpflichtet, die von der betreibenden Gläubigerin fällig gestellte restliche Zahlung auf die Stammeinlage ungeachtet der zwischenzeitigen Abtretung ihres Geschäftsanteiles zu leisten; ihrer Revision muß ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.