Rechtssatz RS0004159
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004159
Entscheidungsdatum
12.08.2004
Rechtssatz
Dem Drittschuldner ist nach Zustellung des Zahlungsverbotes dem Überweisungsgläubiger gegenüber die Einwendung verwehrt, er hätte nach Zustellung des Zahlungsverbotes eine Befriedigung des Verpflichteten bewirkt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 604/91
Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 604/91
EvBl 1992/53 S 235 = ÖBA 1992,491 = SZ 64/142 = GesRZ 1992,204 = ecolex 1992,93 ( Reich-Rohrwig-Thiery )
- 1 Ob 151/04v
Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 151/04v
Vgl aber; Beisatz: Jede die Rechte eines betreibenden Gläubigers beeinträchtigende Verfügungist aber nur relativ, nämlich den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, im Verhältnis zum Verpflichteten kann sich der Drittschuldnerhingegen sehr wohl auf die verbotswidrige Zahlung berufen, entfaltet diese doch dem Verpflichteten gegenüber schuldbefreiende Wirkung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004159
Dokumentnummer
JJR_19911018_OGH0002_0080OB00604_9100000_002